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Kündigung Arbeitsvertrag – Wie mache ich es richtig? (mit Musterbrief)

  • Sie planen, Ihren Arbeitsvertrag zu kündigen? Wir informieren Sie u.a. über die richtige Form, wichtige Fristen oder Freistellungen.
  • Laden Sie für das Kündigungsschreiben unser kostenloses Musterschreiben herunter – verfügbar als Word-Dokument.
  • Inklusive Infos über: Kündigung befristeter Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag, Freistellung u.v.m.

Kündi­gung Arbeits­vertrag – unser Muster­schreiben

Gründe, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, gibt es viele: Manchmal ist ein anderer Arbeitsplatz besser bezahlt oder in anderer Hinsicht attraktiver. Familiäre oder örtliche Veränderungen können ebenso eine Rolle spielen. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber müssen Sie als Arbeitnehmer:in auch keinen Grund angeben.

Doch unabhängig davon, ob die Veränderung für Sie positiv oder negativ ist – mit einer Kündigung beim alten Arbeitgeber ist auch immer etwas Aufwand verbunden. Wir nehmen Ihnen daher ein bisschen Arbeit ab mit unserem kostenlosen Musterbrief. Diesen müssen Sie nur herunterladen, für Ihre Zwecke anpassen und fertig: Sie können ein Item von Ihrer To-do-Liste abhaken.

Vorlage Kündigungs­schreiben Arbeits­vertrag zum Herun­terladen

1. Laden Sie unseren kostenfreien Musterbrief für die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages herunter.

2. Füllen Sie das Dokument mit Ihren persönlichen Daten aus und setzen Sie den Namen und die Adresse Ihres Arbeitgebers ein. Vergessen Sie nicht, das korrekte Datum einzutragen.

3. Drucken Sie das Kündigungsschreiben aus.

4. Unterschreiben Sie Ihr Kündigungsschreiben des Arbeitsvertrages handschriftlich.

5. Senden Sie Ihre Kündigung als Einschreiben mit Rückschein, um die Zustellung jederzeit nachweisen zu können. Falls Sie es persönlich in Ihrer Personalabteilung abgeben, lassen Sie sich den Empfang direkt bestätigen oder nehmen Sie einen Zeugen mit.

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Sie wurden gekündigt oder sollen einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen? Erfahren Sie jetzt in unserem kostenlosen Abfindungsrechner, in welcher Höhe Ihnen eine Abfindung zusteht!

Arbeits­vertrag kündi­gen: Darauf müssen Sie achten

Für die fristgerechte Kündigung Ihres Arbeitsvertrages gilt es einige Eckpunkte zu beachten. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Die Form der Kündi­gung

Wollen Sie als Arbeitnehmer:in Ihr Arbeitsverhältnis beenden, dann müssen Sie dies schriftlich tun. Unter §623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist aufgeführt, dass es der „Schriftform der Kündigung bedarf“. Das heißt: Kündigen per E-Mail, SMS oder Fax geht nicht.

In dem Kündigungsschreiben Ihres Arbeitsverhältnisses müssen Sie dann unter Angabe des vollen Namens und des Datums klar und deutlich formulieren, was Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen möchte. Eindeutig sind Formulierungen wie „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.

Kündi­gungsfrist Arbeits­vertrag

Die Fristen, zu denen man kündigen kann, ergeben sich grundsätzlich aus dem Arbeitsvertrag. Handelt es sich um die gesetzliche Kündigungsfrist, dann kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen vor dem 15. oder dem Monatsende gekündigt werden. Bitte beachten: vier Wochen sind 28 Tage, nicht ein Monat.

Sollte im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist angegeben sein, so gilt diese. Haben Sie einen Tarifvertrag, so regelt dieser auch die Kündigungsfrist, die länger sein kann als die gesetzlich vorgeschriebene Frist von vier Wochen.

Grund angeben

Einen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen Sie nicht angeben. Hilfreich ist es aber sicherlich, wenn Sie einen freundlichen Ton in Ihrem Schreiben anschlagen, damit beide Parteien – also Sie und Ihr Chef – freundlich auseinandergehen können.

Nach­weis der Zustellung

Stellen Sie sicher, dass Sie nachweisen können, dass der Arbeitgeber Ihre Kündigung auch erhalten hat. Wenn Sie das Schreiben nicht persönlich in Ihrer Personalabteilung abgeben können oder wollen, dann senden Sie es als Einschreiben mit Rückschein zu.

Wenn Sie Ihre Kündigung abgeben, dann lassen Sie sich den Empfang des Schreibens bestätigen oder nehmen Sie einen Zeugen mit.

Die Kündigung des Arbeitsvertrags per Mail ist daher nicht möglich, da der Gesetzgeber eine Kündigung auf elektronischen Weg ausgeschlossen hat. Das liegt zum einen daran, dass der/die Absender:in nicht zweifelsfrei beweisen kann, dass die E-Mail den Empfänger erreicht hat. Zum anderen ist die erforderliche Schriftform aufwendiger und soll so die Parteien vor unüberlegten Spontanhandlungen schützen.

Was gilt für die Kündi­gung eines befris­teten Arbeits­vertrags?

Eine ordentliche Kündigung gilt streng genommen nur für unbefristete Arbeitsverhältnisse. Das heißt, gesetzlich ist keine ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags vorgesehen – das gilt gleichermaßen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in. Allerdings kann diese Option vertraglich im Arbeitsvertrag selbst oder im Tarifvertrag geregelt sein.

Ansonsten bleibt bei einem befristeten Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Hier gilt dann wiederum das gleiche wie bei der außerordentlichen Kündigung eines unbefristeten Vertrags: Es müssen wichtige Gründe vorliegen, die das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen.

Eine weitere Option hierfür ist ein Aufhebungsvertrag, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in einvernehmlich das Arbeitsverhältnis abwickeln. In diesem Fall muss zum Beispiel nicht auf die Kündigungsfrist Rücksicht genommen werden.

Kann ich für Arbeitslosengeld I gesperrt werden und wie verhindere ich das?

Die Agentur für Arbeit kann Sie bis zu zwölf Wochen für das Arbeitslosengeld I sperren, wenn:

  1. Sie die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben.

  2. Sie ohne wichtigen oder nachweisbaren Grund den Arbeitsplatz aufgegeben haben.

  3. Sie der Agentur verspätet mitgeteilt haben, dass Sie arbeitslos werden.

Statt zu kündigen, können Sie ihren Arbeitgeber auch bitten, mit Ihnen einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sperrzeit verhindern. Ihr Chef muss einem Aufhebungsvertrag allerdings nicht zustimmen. Ein Aufhebungsvertrag kann nur mit beiderseitigem Einverständnis geschlossen werden.

Sollten Sie kündigen und noch keinen neuen Arbeitsplatz in Aussicht haben, so kann die Agentur für Arbeit Sie für zwölf Wochen sperren und Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld kürzen.

Sie können eine Sperrzeit der Agentur für Arbeit verhindern, wenn:

  1. Sie eine neue Stelle in Aussicht haben.

  2. Sie selbst berechtigt gewesen wären, fristlos zu kündigen.

  3. die Arbeit Sie überfordert (medizinisches Attest erforderlich).

  4. Eheleute bei einem Umzug eines Partners wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben wollen.

  5. die gemeinschaftliche Erziehung eines Kindes einen Umzug und damit die Aufgabe des Arbeitsplatzes erfordert.

Kann ich meinen Arbeitsvertrag fristlos kündigen?

Eine fristlose oder auch außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrags ist ein Sonderfall der Kündigung. Dies bedeutet, dass Sie das Arbeitsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen dürfen.

Die Hürden für eine wirksame, fristlose Kündigung liegen dementsprechend hoch. Ein wichtiger Grund kann etwa die Verletzung der Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers sein, zum Beispiel erhebliche Versäumnisse bei der Lohnzahlung. Gleichermaßen zählen Vorkommnisse wie sexuelle Belästigungen, Beleidigungen oder falsche Verdächtigungen, sonstige gewichtige Arbeitsvertragsbrüche des Arbeitgebers, oder wenn dieser zwingende Vorschriften zum Arbeitsschutz missachtet hat.

Was gilt in Bezug auf die Kündigung eines noch nicht angetretenen Arbeitsverhältnisses?

Selten kommt es vor, dass Sie ein Arbeitsverhältnis kündigen wollen, das Sie noch nicht einmal begonnen haben. Es kommt aber doch vor, nämlich dann, wenn Sie einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben und dann doch noch ein anderes, attraktiveres Arbeitsangebot bekommen haben. Sie müssen also das erste Arbeitsverhältnis zu den normalen Fristen kündigen. Sollte Ihr Arbeitsvertrag eine Kündigung vor Arbeitsbeginn ausschließen, so müssen Sie die Tätigkeit aufnehmen und dann kündigen. Bei Vorliegen einer Probezeit, kommt die verkürzte Kündigungsfrist zum Tragen.

Bitte beachten Sie, dass auch der Arbeitgeber das Recht hat, Sie vor Arbeitsantritt zu kündigen. Selbstverständlich gelten für ihn ebenfalls die vereinbarten Kündigungsfristen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist haben Sie trotz Kündigung natürlich weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das gilt auch dann, wenn Sie gar nicht arbeiten, da Ihr Chef Sie freigestellt hat.

Sofern gewünscht, können Sie im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag schließen, um das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden.

Im Einzelfall können auch andere Möglichkeiten in Betracht kommen, das Arbeitsverhältnis zu lösen. Denkbar wäre beispielsweise die Anfechtung des Arbeitsvertrags.

Kündigungsfrist ohne Arbeitsvertrag – was gilt in diesem Sonderfall?

Ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist zwar heutzutage eher selten, doch legal. Insofern der Lohn regelmäßig und pünktlich ausgezahlt wird und Ihre Leistungen als Arbeitnehmer:in zufriedenstellend sind, ist auch aus juristischer Perspektive nichts auszusetzen. Allerdings lohnt es sich immer schriftlich die wichtigsten Eckdaten des Arbeitsverhältnisses festzuhalten. Gerade bei einer Kündigung oder anderen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber kann sonst schnell Aussage gegen Aussage stehen.

Grundsätzlich gelten im Falle einer Kündigung aber die gleichen Kündigungsfristen wie bei einem schriftlichen Arbeitsvertrag, d.h. vier Wochen vor dem 15. oder dem Monatsende.

Eine Kündigung – egal ob sie vom Arbeitgeber oder dem/der Arbeitnehmer:in ausgeht – bedarf allerdings immer der Schriftform. Auch dann, wenn Ihr Arbeitsvertrag nur mündlich geschlossen wurde.

Was bedeutet ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Dieses Verbot regelt, dass Sie Ihrem alten Arbeitgeber keine Konkurrenz machen dürfen. Dafür muss er Ihnen für die Dauer des Verbots einen Ausgleich zahlen, die sogenannte Karenzzahlung.

Häufig sind derartige Wettbewerbsverbote in Verträgen von Geschäftsführern, leitenden Angestellten und Arbeitnehmer mit ganz spezifischem Wissen über das Unternehmen zu finden.

Unser Hinweis daher: Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag, ob es einen Paragrafen gibt, der ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot regelt.

Aber Vorsicht: Ist das Verbot für einen zu langen Zeitraum angeordnet oder wenn es dem Arbeitnehmer praktisch vollständig verbietet, seinen Beruf auszuüben, ist das Verbot unwirksam.

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Häufige Fragen zum Thema Kündi­gung Arbeits­vertrag

Klar ist, dass Sie bis zum Ende Ihres Vertrags genauso zur Arbeit erscheinen müssen, wie als wenn Sie nicht gekündigt hätten. Prinzipiell ändert sich bis zum Ablauf der Frist also nichts für Sie. Verpflichtungen zur Geheimhaltung, bezüglich Kundendaten und Geschäftsgeheimnissen aus Ihrem Arbeitsvertrag sind für Sie noch immer bindend.

Ja, in vielen Fällen darf Ihr Arbeitgeber Sie unter Fortzahlung der Vergütung während des Ablaufs der Kündigungsfrist freistellen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung haben Sie hingegen nicht.

Was Arbeitgeber häufig übersehen, ist der Fakt, dass ausdrücklich festgestellt werden muss, dass mit Ihrer Freistellung der restliche Urlaubsanspruch abgegolten sein soll. Andernfalls dürfen Sie als Arbeitnehmer:in die Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubs – also dessen Bezahlung – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen.

Sie befinden sich noch in der sechsmonatigen Probezeit, aber haben jetzt festgestellt, dass die Stelle oder die Umgebung doch nicht das Richtige für Sie sind? Genau dafür ist die Probezeit gedacht. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Zeitraum nur minimal zwei Wochen. Diese Frist beginnt mit dem Eingang des Kündigungsschreibens. Die Kündigung kann ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden.

Wie bei einer ordentlichen Kündigung ist hier aber genauso die schriftliche Form vorgeschrieben.

Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen, geben Sie nicht Ihren Anspruch auf Resturlaub auf. Wie im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber, muss Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abgegolten werden.

Insofern es möglich ist, müssen die Urlaubstage von Ihnen also grundsätzlich genommen werden. So sehen es die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) vor. Für Urlaubstage, die dann noch verbleiben, muss Ihnen der Arbeitgeber ein Urlaubsentgelt zahlen.

Gewährt Ihr jetziger Arbeitgeber Ihnen eine betriebliche Altersversorgung, dann stellen Sie sicher, dass Sie alle Unterlagen, wie die Versicherungspolice und Zusagen des Arbeitgebers, in Ihren Unterlagen haben.

Einige Dinge sollten Sie schon vor Ihrer Kündigung klären:

  1. Kann ich den Versicherungsvertrag mitnehmen?

  2. Lohnt es sich, den Versicherungsvertrag mitzunehmen?

  3. Kann ich den Versicherungsvertrag stilllegen lassen?

  4. Kann ich den Versicherungsbetrag auszahlen lassen?

Wünschen Sie die Auszahlung Ihres Versicherungsbetrages, sollten Sie dies unbedingt vor der Kündigung veranlassen. Eine Abwicklung im Zusammenhang mit oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann z.B. im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen problematisch werden.