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Kündigung Mietvertrag: Das müssen Sie beachten

  • Ein Mietvertrag muss schriftlich gekündigt werden.
  • Die rechtliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
  • Unter bestimmten Umständen dürfen Mieter:innen auch fristlos kündigen.
  • Sonderkündigungsrechte bestehen, wenn sich der Mietvertrag ändert.
  • Auch Vermieter:innen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ordentlich kündigen.
Aktualisiert am 27.03.23

Wie funktioniert die Kündigung des Mietvertrags?

Ein Mietvertrag muss schriftlich gekündigt werden. Am besten senden Sie die Kündigung per Einschreiben an Ihren Vermieter. Geben Sie an, um welches Mietobjekt es sich handelt und zu welchem Daten Sie kündigen möchten. Lassen Sie sich außerdem den Eingang und das Beendigungsdatum schriftlich bestätigen!

Der Mietvertrag sollte im Idealfall so aufgelöst werden, dass Mieter:innen ohne Unterbrechung ein neues Zuhause beziehen können und Vermieter:innen keine Umsatzeinbußen haben und direkt neue Nachmieter:innen einziehen können.

Die Kündigung muss bestimmte Punkte beinhalten, damit sie rechtskräftig wird und nicht von Vermieter:innen angefochten werden kann:

Kontaktdaten der Vermieter:innen
Datum der Kündigung
Adresse der Mietwohnung inkl. Etage
Bitte um Bestätigung der Kündigung
Bitte um Kontaktaufnahme für Übergabetermin
Unterschriften aller Hauptmieter:innen

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Welche Kündigungsfristen gelten für einen Mietvertrag?

Ordentliche Kündigung

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) legt der §573c Absatz 1 fest, dass Mieter:innen eine Frist von drei Monaten einzuhalten haben. So weit im Voraus müssen Vermieter:innen informiert werden, damit ihnen ausreichend Zeit bleibt, um einen geeigneten Nachmieter oder eine Nachmieterin zu finden. Die Mietdauer spielt bei einer Kündigung, welche vonseiten der Mieter:innen ausgeht, keine Rolle.

Grundsätzlich kann im Mietvertrag auch eine individuelle Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese darf jedoch nur kürzer sein, da sonst Mieter:innen benachteiligt und eingeschränkt werden.

Außerordentliche Kündigung

Eine fristlose Kündigung steht Ihnen immer dann zu, wenn es Ihnen nicht mehr zugemutet werden kann, das Mietobjekt weiterhin zu bewohnen. Gründe hierfür sind in §543 des BGB aufgelistet. Hierzu zählen insbesondere Gesundheitsgefahr, Nichtnutzbarkeit des Mietobjekts, Beleidigung seitens anderer Mieter:innen, schwere Vertragsverletzungen.

In welchen Fällen gibt es ein Sonderkündigungsrecht für Mietverträge?

Ein Sonderkündigungsrecht wird Mieter:innen immer dann eingeräumt, wenn sich die Bedingungen des Mietvertrags ändern. Kündigt Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin umfassende Sanierungen an, welche Sie einschränken könnten oder wurde bereits eine Mieterhöhung kommuniziert? In diesen Fällen hätten Mieter:innen die Möglichkeit, bis zum Ende des Folgemonats ihr Mietverhältnis aufzulösen.

Kommt es zu einer Trennung innerhalb der Wohngemeinschaft, kann es auch passieren, dass die Mieter:innen gerne eine Sonderkündigung vollziehen wollen würden. Jedoch räumt Ihnen eine Trennung keine Rechte für eine schnellere Kündigung ein.

Sonderkündigungsrecht bei Tod?

Kommt es innerhalb eines Mietverhältnisses zu einem Todesfall, können Sonderkündigungsrechte aktiv werden. Grundsätzlich geht das Mietverhältnis auf die gesetzlichen Erb:innen über. Diese haben dann die Möglichkeit, schriftlich innerhalb eines Monats den Mietvertrag zu kündigen. Gab es jedoch mehrere Hauptmieter:innen bleibt das Mietverhältnis unberührt. Stirbt also einer von zwei Ehepartner:innen, kann der Mietvertrag nur ordentlich gekündigt werden.

Wann dürfen Vermieter:innen den Mietvertrag kündigen?

Selbstverständlich haben auch Vermieter:innen das Recht, das Mietverhältnis mit Mieter:innen zu beenden. Jedoch steht hier der Schutz der mietenden Partei im Vordergrund, damit diese nicht auf einen Schlag wohnungslos wird.

Folgende Gründe rechtfertigen eine ordentliche Kündigung seitens der Vermieter:innen:

Eigenbedarf an der Wohnung

Der wohl häufigste Kündigungsgrund für Vermieter:innen ist der, dass das Mietobjekt von der vermietenden Partei oder einem Familienmitglied genutzt werden möchte. Hierbei darf die Wohnung für Verwandte bis dritten Grades und Verschwägerte zweiten Grades eingefordert werden. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann nur bei unbefristeten Mietverträgen stattfinden.

Unwirtschaftlichkeit der Vermietung

Das Gesetz verbietet es Vermieter:innen, zu kündigen, um dann die Miete zu erhöhen. Jedoch darf aus Unwirtschaftlichkeit heraus gekündigt werden. Soll das Objekt verkauft oder saniert werden, kann aus diesem Grund ordentlich gekündigt werden.

Verstoß gegen den Mietvertrag

Kommt es zu Pflichtverletzungen seitens der Mieter:innen, kommt es auf die Schwere des Verstoßes an, ob Vermieter:innen ordentlich oder sogar fristlos kündigen dürfen. Wird die Wohnung mit mehr Personen bezogen als im Mietvertrag angegeben, kann das bereits Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Auch der Anbau von Cannabis oder bauliche Veränderungen, wie der Einbau einer Katzenklappe in eine Tür, kann zu einer fristlosen Kündigung führen.

Dauer des Mietverhältnisses Gesetzliche Kündigungsfrist
bis zu 5 Jahre 3 Monate
ab 5 Jahre 6 Monate
ab 8 Jahre 9 Monate

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Häufige Fragen zum Thema “Kündigung Mietvertrag”

Möchten Sie Ihren Mietvertrag ordentlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist beenden, ist es nicht notwendig einen Grund anzugeben. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung muss ein Grund angegeben werden, welcher die fristlose Kündigung rechtfertigt. Machen Sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, empfiehlt es sich ebenfalls, den Grund hierfür zu nennen.

Im Falle eines Kündigungsausschlusses einigen sich Mieter:innen und Vermieter:innen darauf, dass beide Seiten innerhalb eines festgelegten Zeitraums auf ihr Recht auf eine ordentliche Kündigung verzichten. Daher kann während dieser Zeit keine ordentliche Kündigung des Mietvertrags stattfinden. Jedoch ist es für beide Parteien jederzeit bei Vorliegen entsprechender Gründe möglich, eine außerordentliche Kündigung zu vollziehen.

Nein. Eine Kündigung muss schriftlich übermittelt werden.

Ein ordentliches Kündigungsrecht haben Sie bei einer befristeten Miete nicht – Vermieter:innen ebenso wenig. Jedoch dürfen Sie von Sonderkündigungsrechten Gebrauch machen und auch eine fristlose Kündigung kann – bei entsprechenden Gründen – durchgesetzt werden.