Das "genesungsförderliche" Verhalten sollte sich an den Ratschlägen der behandelnden Ärzte orientieren. Wenn Ihnen der Arzt dazu rät, an die frische Luft zu gehen, sind Spaziergänge gesundheitsfördernd. Einkäufe und der Apothekenbesuch sind im Falle einer Arbeitsunfähigkeit auch nicht verboten. Wenn Sie sich von Ihrer Familie oder Ihrem Lebensgefährten pflegen lassen möchten, und dafür die eigene Wohnung verlassen, ist auch das kein Problem.
Reisen sind nur in Ausnahmefällen im Sinne der Genesung und sollten auf jeden Fall mit dem Chef abgesprochen sein. Sportliche Betätigungen können unter Umständen die Genesung beschleunigen und werden zum Teil auch von Ärzten empfohlen. Leichtes Joggen ist hierbei ebenso inbegriffen wie der wöchentliche Yoga-Kurs. Das ist allerdings immer stark abhängig von der Art der Erkrankung.
Auch wenn Sie die Möglichkeit haben, im Home-Office zu arbeiten, sollten Sie sich während einer Krankschreibung schonen. Denn Ihr Arbeitgeber kann von Ihnen keine beruflichen Tätigkeiten verlangen, solange Sie krankgeschrieben sind. Nur wenn spezielle Fragen aufkommen, die nur Sie beantworten können, darf Sie Ihr Chef in betrieblichen Angelegenheit befragen.
Wenn der Arzt Bettruhe empfiehlt, sollten Sie sich unbedingt daran halten. Sportarten mit einem hohen Energieaufwand verhindern in den meisten Fällen eine schnelle Genesung. Ein ungezwungenes Fußballspiel unter Freunden kann Sie schnell in Erklärungsnot bringen. Außerdem sollten Besuche in Restaurants, Diskotheken oder Bars vermieden werden, da hier in der Regel der Eindruck entsteht, Sie würden "krankfeiern". Besonders Alkoholkonsum wird wohl bei jeder Art von Krankheit als genesungswidrig eingestuft werden.
Soziale Netzwerke wie Facebook, twitter oder Instagram sollten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit auch mit Vorsicht genossen werden. Sie sind zwar durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Ihrer Privatsphäre geschützt. Veröffentlichen Sie jedoch private Fotos, stellen Sie einen Teil Ihres Privatlebens der Öffentlichkeit zur Verfügung. Wenn Ihr Vorgesetzter Bilder von Ihnen bei einer ausgelassenen Feier oder am Strand sieht, könnte dies in ihm Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit wecken. Das wiederum wird sich wahrscheinlich negativ auf Ihr Arbeitsverhältnis auswirken.
Oft fühlen sich Arbeitnehmer bereits nach wenigen Tagen soweit gesund, dass sie am liebsten gleich an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur eine Einschätzung, wie lange die Genesung höchstens in Anspruch nehmen sollte. Wenn Sie sich selbst als gesund einschätzen, können Sie ohne einen erneuten Arztbesuch zurück an den Arbeitsplatz. Eine "Gesundschreibung" gibt es nicht.
Sie müssen sich auch keine Sorgen um Ihren Krankenversicherungsschutz machen. Der weit verbreitete Glaube, man sei nicht versichert, wenn man während einer ärztlichen Krankschreibung arbeiten geht, entspricht nicht der Wahrheit.
Der Arbeitgeber kann anhand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ablesen, durch welche Krankheit Sie ausfallen. Es ist auch Ihr gutes Recht, dass der Arbeitgeber nichts über die Art der Krankheit und Diagnose erfährt. Hegt der Arbeitgeber Zweifel an der Krankheit eines Beschäftigten, etwa weil dieser in regelmäßigen Abständen oder immer an bestimmten Tagen fehlt, kann er die Krankenkasse des Arbeitnehmers kontaktieren. Diese kann er um weitere Auskünfte durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bitten. So kann der Arbeitgeber ein Gutachten über die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers veranlassen. Stimmt das Gutachten nicht mit der Diagnose des Arztes überein, erhält der Arbeitgeber eine Mitteilung.
Details zur Krankheit darf der Arbeitgeber jedoch nicht erfahren. Sollte durch das Gutachten des MDK herauskommen, dass der Arbeitnehmer eine Krankheit lediglich simuliert, kann der Arbeitgeber diesen mitunter abmahnen oder kündigen.
Wenn Sie krank sind, darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht einfach ausspionieren. Ein Detektiv kann lediglich dann angefordert werden, wenn Sie im Verdacht einer Straftat oder einer "schwerwiegenden Pflichtverletzung" stehen. So klagte etwa eine Firma gegen einen ihrer Beschäftigten, weil dessen Privatfahrzeug trotz dessen Krankschreibung vor einem anderen Unternehmen aufgefunden wurde. Beide Firmen sind auf den Stanzformenbau spezialisiert. Der Arbeitgeber warf seinem Angestellten somit vor, während seiner Krankschreibung in einem konkurrierenden Betrieb tätig gewesen zu sein. Der Arbeitgeber schaltet einen Detektiv ein, um die Konkurrenztätigkeit festzustellen. Der Beschäftigte wurde außerordentlich und später noch ordentlich gekündigt.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber in diesem Fall Recht. Er durfte einen Detektiv zur Beschattung des Beschäftigten engagieren und auch die folgende Kündigung war rechtens (BAG, 2 AZR 597/16).