Stellt die Polizei, während eine rote Ampel überfahren wird, zusätzlich noch ein besonders rücksichtsloses Verhalten und die konkrete Gefährdung anderer fest, kann es sich bei dem Rotlichtverstoß um eine Straftat handeln. Gemäß § 315 c des Strafgesetzbuches (StGB) kann auf den Autofahrer:innen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zukommen.
Beinah alle Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren nach drei Monaten. Hier zählt der Tag, an dem der Rotlichtverstoß begangen wurde, als Beginn. Wird der Bußgeldbescheid nicht innerhalb der nächsten drei Monate zugestellt, ist dieser verjährt und Sie können ihn ignorieren, falls er doch noch eintrifft.
Im Regelfall zählt der Ausstellungstag des Bußgeldbescheids als Zustellungstag. Erst wenn über zwei Wochen zwischen der Ausstellung und Zustellung liegen, wird das Zustellungsdatum wichtig.