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Das Trennungsjahr – die Voraussetzung für eine Scheidung

  • Das Trennungsjahr beginnt dann an zu laufen, wenn laut Volksmund eine „Trennung von Tisch und Bett“ stattgefunden hat.
  • Erst nach Ablauf des Trennungsjahres können Sie eine Scheidung bei Gericht beantragen.
  • Eine Verkürzung des Trennungsjahres kommt nur in absoluten Härtefällen infrage.

Warum ist das Trennungsjahr Voraus­setzung für die Schei­dung?

Das Trennungsjahr soll Ihnen die Möglichkeit geben, herauszufinden, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Die Durchführung des Trennungsjahrs ist grundsätzlich verpflichtend. Erst nach Ablauf der 12 Monate können Sie den Scheidungsantrag bei Gericht einlegen.

Auch dann, wenn beide Parteien die gemeinsame Ehe schon längst für gescheitert und nicht zu retten ansehen. Ein:e neue:r Partner:in, eine neue Wohnung und auch eine gegenseitige, tiefgehende Antipathie wird Ihnen das Trennungsjahr in der Regel nicht ersparen. Eine Verkürzung des Trennungsjahres kommt nur in absoluten Härtefällen infrage. Beispielsweise dann, wenn Ihr Noch-Ehepartner körperlich oder psychische Gewalt gegen Sie ausübt.

Wann ist Anfang und Ende des Trennungs­jahres?

Das Trennungsjahr beginnt dann anzulaufen, wenn laut Volksmund eine „Trennung von Tisch und Bett“ stattgefunden hat. Kurzum: Es darf keine häusliche Gemeinschaft bestehen – auch dann nicht, wenn Sie noch in der gemeinsamen Wohnung leben.

Nachdem das Trennungsjahr durchlaufen ist, endet die Trennungsphase mit Zustellung des Scheidungsantrages. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es gang und gäbe, dass ein einjähriges Trennungsjahr ausreicht. Wenn ein Ex-Partner aber die Scheidung verweigert, kann die Trennungszeit bis auf drei Jahre ausgeweitet werden.

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Wie kann ich das Trennungsjahr be­weisen?

Falls Ihr:e Noch-Ehepartner:in behauptet, dass nie eine Trennung stattfand oder noch kein Jahr anhielt, wird ein Gericht die Scheidung nicht aussprechen. Obwohl es sich hier um absolute Einzelfälle handelt, sollten Sie Vorkehrungen treffen.

Halten Sie das Datum Ihrer Trennung am besten schriftlich fest. Wenn Ihr:e Ex-Partner:in das Papier nicht unterschreiben möchte, sollten Sie die Vereinbarung schriftlich per Einschreiben zukommen lassen – vor allem, wenn Sie noch zusammen in einer Wohnung wohnen.

Falls Sie oder Ihr:e Ex-Partner:in bereits ausgezogen sind, eignet sich auch der neue Mietvertrag als ausreichender Nachweis. Auch Zeug:innen können hinzugezogen werden, falls es keine Einigkeit über die Trennung gibt.

Trennungsjahr Versöhnung: Was passiert, wenn ich mich im Trennungsjahr wieder versöhne?

Wenn es bei einem Versöhnungsversuch bleibt, wird das Trennungsjahr nicht unterbrochen oder gehemmt.

Wenn es aber zu einer erfolgreichen Versöhnung kommt, muss das Trennungsjahr unterbrochen werden. Ist dann doch eine spätere Scheidung gewünscht, sind Sie dazu angehalten, dass Trennungsjahr von neuem zu durchlaufen.

Jede dritte Ehe wird statistisch gesehen geschieden. Doch wie läuft so eine Scheidung überhaupt ab? Geht das sofort, oder was hat es mit dem bekannten Trennungsjahr auf sich? Unsere Rechtsanwältin fasst das Thema kurz und knapp für Euch zusammen!

Häufige Fragen zum Trennungs­jahr

Ein Trennungsjahr kann man nur in absoluten Ausnahmefällen verkürzen. Und zwar dann, wenn die noch bestehende Ehe unzumutbar ist (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Das wäre beispielsweise der Fall, wenn es zu Misshandlungen kommt oder bei dem/der Expartner:in eine Drogen- oder Spielsucht vorliegt.

Natürlich kann es vorkommen, dass Partner:innen eine Trennung nicht akzeptieren möchten. Ist man jedoch verheiratet, zieht dieses Verhalten rechtliche „Probleme“ mit sich und verzögert die eventuelle Scheidung und damit auch die emotionale Ausnahmesituation.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Ex-Partner:innen nach drei Jahren Trennung automatisch geschieden werden. Richtig ist hingegen, dass eine Scheidung nach 3 Jahren in der Regel unproblematisch ist. Das Gericht kann in diesem Fall nämlich von einem Scheitern der Ehe ausgehen.

Sie kommen trotzdem nicht drumherum, einen Antrag auf Scheidung zu stellen. Es ist ratsam in solchen Fällen eventuell eine:n Mentor:in oder gegebenenfalls auch eine:n Psychologen/Psychologin zu Rate zu ziehen, um eine Einigung zum Trennungsjahr zu finden.

Möglicherweise steht Ihnen während des Trennungsjahres ein Trennungsunterhalt zu. Die Voraussetzungen für einen Trennungsunterhalt sind dann erfüllt, wenn Sie sich nicht selbst finanzieren können und Ihr:e Expartner:in ausreichend Geld verdient, um Sie finanziell zu unterstützen.

Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der Scheidung. Mit Ende des Scheidungsverfahrens steht Ihnen gegebenenfalls ein nachehelicher Unterhalt zu. Es sei denn, dieser wurde durch Ehevertrag oder Sondervereinbarungen vorab ausgeschlossen.

Vorab sei gesagt, dass die Noch-Ehepartner während des Trennungsjahres nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen müssen. Aber wie wird verfahren, wenn ein Zusammenleben nicht mehr möglich ist? In diesem Ausnahmefall besteht die Möglichkeit, bei Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Richter:innen entscheiden dann, ob eine Wohnungszuweisung notwendig ist.

Entscheidend ist auch, wer hauptsächlich für die Kindererziehung zuständig ist. Wer die Kinder betreut, hat auch einen grundlegenden Anspruch darauf, in der Wohnung zu bleiben. Auch dann, wenn die andere Person alleinige:r Eigentümer:in der Wohnung oder des Hauses ist.

Ist die Situation so schlimm, dass es sogar zu Gewalt oder Sachbeschädigungen kommt, kann auch ein sofortiger Auszug nach dem Gewaltschutzgesetz durchgesetzt werden.

Wenn das Trennungsjahr durchlaufen wurde und die Scheidung ausgesprochen ist, braucht es eine endgültige Regelung zur Wohnsituation. Hier spielt unter anderem das Eigentum an einer Wohnung die entscheidende Rolle. Wer die Immobilie besitzt, darf in der Regel auch wieder in die Wohnung zurückkehren. Wenn der/die Expartner:in bereits ausgezogen ist und keine Absichten hat, innerhalb der nächsten 6 Monate zurückzukehren, kann dieser Anspruch jedoch erlöschen.

Bei Trennung und anschließender Scheidung teilen sich beide Eltern in der Regel weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Es sei denn, ein Elternteil verlangt das alleinige Sorgerecht und bekommt dieses auch vom Familiengericht zugesprochen.

Die Hürden für ein alleiniges Sorgerecht liegen verständlicherweise sehr hoch. Damit einem Antrag zugestimmt wird, muss grundsätzlich eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen.

Hier gibt es keine Ausnahme. Auch wenn die Ehe nur von sehr kurzer Dauer war, müssen Sie das Trennungsjahr durchlaufen. Erst dann können Sie den Scheidungsantrag stellen.