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Elternzeit: Rechte, Fristen und Pflichten von Eltern

  • Müttern und Vätern steht Elternzeit zu: jeweils 36 Monate (3 Jahre).
  • Aber auch viele andere Personen im Umfeld eines Kindes können Elternzeit beantragen.
  • Wir klären auf und helfen Ihnen bei Fragen zur Beantragung, bei Fristen und beim Kündigungsschutz weiter.

Was genau ist unter Elternzeit zu ver­stehen?

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes und gilt für Mütter und Väter.

Sie dient zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Dabei kann es sich um ein

  • leibliches Kind,
  • das Kind des Partners,
  • ein Adoptivkind
  • oder ein Kind in Vollzeitpflege handeln.

Elternzeit Anspruch: Kann ich über­haupt Eltern­zeit be­antragen ?

Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort, solange es sich um ein Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht handelt. Die Elternzeit muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schriftlich von der/dem Arbeitgeber:in verlangen. Sie wird nicht automatisch eingeräumt.

Grundsätzlich steht jedem/jeder Elternzeit zu – egal, wie das Arbeitsverhältnis aussieht. Generell steht Ihnen Elternzeit zu, wenn

  • Sie Eltern oder Großeltern sind,
  • der/die Ehegatt:in ein Kind hat,
  • Sie ein Adoptivkind oder ein Kind in Vollzeitpflege haben,
  • das Kind des/der Lebenspartner:in im Haushalt lebt
  • oder Sie das Kind von Schwester, Nichte, Bruder oder Neffe bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern versorgen.

Die Voraussetzungen dafür sind,

  • dass das Kind im selben Haushalt lebt,
  • das Kind überwiegend von der Person betreut und erzogen wird
  • und die Person in Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche während der Elternzeit arbeitet.

Elternzeit wie lange …?

Beide Elternteile haben einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit beträgt für Mutter und Vater jeweils 36 Monate und steht ihnen für jedes Kind zu.

… und wann beginnt die Eltern­zeit?

Elternzeit Vater:

Die Elternzeit beginnt für den Vater frühestens mit der Geburt des Kindes.

Elternzeit Mutter:

Für die Mutter beginnt die Elternzeit meist mit Ende des Mutterschutzes. Der Mutterschutz fängt normalerweise 6 Wochen vor Geburtstermin an und endet 8 Wochen nach der Geburt.

Nach der Elternzeit zurück an den Arbeitsplatz: Wie ge­​​​​​​​lingt die Rück­​​​​​​​kehr?

Nach der Elternzeit haben Sie keinen Anspruch darauf, wieder in derselben Position beschäftigt zu werden, wie vor der Elternzeit.

Arbeitnehmer:innen haben aber das Anrecht, zu den gleichen Bedingungen wieder in den Betrieb zurückzukehren. Sie haben Anspruch auf eine Tätigkeit, die im Wesentlichen Ihrem Arbeitsvertrag entspricht. Die Tätigkeit muss in der Qualifikation, der Bezahlung, der Arbeitszeit und dem –ort Ihrer alten Tätigkeit entsprechen.​​​​​​​

1. Haben Sie einen Plan

Wir empfehlen immer, sich schon vor der Elternzeit mit Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in Gedanken zu machen, wie Ihre Rückkehr aussehen soll. Seien Sie flexibel und überlegen Sie sich vor allem, was Sie sich nach der Elternzeit vorstellen.

2. Präsent bleiben hilft

Halten Sie auch während der Elternzeit Kontakt zu Ihrem Betrieb. Vereinbaren Sie mit Ihrem/Ihrer Chef:in, dass Sie auch in der Elternzeit Zugang zu Ihren dienstlichen E-Mails haben oder ins Intranet schauen können. So haben Sie auch nicht das Gefühl, komplett ausgeschlossen zu sein, sondern bleiben immer mit dabei.

3. Verabredungen einhalten

Zeigen Sie Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in, dass Sie trotz Kind noch immer genau so verlässlich sind wie vor der Geburt des Kindes. Natürlich ist es für Sie anstrengender, pünktlich zu sein. Nun müssen Sie sich noch um eine weitere Person kümmern und ebenfalls dafür sorgen, dass Ihr Kind abfahrbereit ist oder eine Betreuung organisieren.

Auch wenn es nur um die Verabschiedung einer Kollegin geht: Haben Sie Ihr Kommen angekündigt, halten Sie dies auch ein.

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Häufige Fragen zum Thema Elternzeit

Für jedes Ihrer Kinder stehen Ihnen 36 Monate Elternzeit zu. Um zu entscheiden, wie viele Jahre Sie in Elternzeit bleiben können, kommt es aber darauf an, wann Ihre Kinder zur Welt gekommen sind.

Bei Kindern mit einem Geburtstermin bis zum 30. Juni 2015 können Sie nur 12 der 36 Monate auf den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr übertragen. Das heißt in der Praxis, dass Sie für Zwillinge mit einem Geburtstermin bis zum 30. Juni 2015 maximal 4 Jahre in Elternzeit gehen können.

Bei Zwillingen, die vom 1. Juli 2015 an geboren wurden, können ihre Eltern maximal 6 Jahre in Elternzeit genießen, denn die Eltern können 24 der 36 Monate in die Zeit zwischen dem 3. und vollendeten 8. Lebensjahr übertragen.

Sie sind sich nicht sicher, wie viele Jahre Elternzeit Ihnen zustehen? Wir helfen Ihnen mit unserer Erstberatung.

Arbeitsrecht & Elternzeit: Hier geht es zur Erstberatung

Haben Sie Elternzeit für 2 Jahre genommen, so bedarf es in der Regel nur eines schriftlichen Antrags des/der Arbeitnehmer:in auf Verlängerung der Elternzeit auf das 3. Jahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Dabei muss die Frist von 7 Wochen zum Ende des 1. Abschnitts der Elternzeit gewahrt werden.

Wurde die Elternzeit für einen Zeitraum unter 2 Jahren genommen, so ist eine Verlängerung ebenfalls schriftlich bei der/dem Arbeitgeber:in zu beantragen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann ebenfalls verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Wichtige Gründe für die Verlängerung der Elternzeit können die Erkrankung des Partners, eine Trennung der Eltern oder auch eine Erkrankung des Kindes sein, welche eine Betreuung durch die Mutter als unerlässlich nach sich zieht.

Sind Sie unsicher, welche Regelung auf Ihren speziellen Fall passt? Dann kontaktieren Sie uns über unser Online-Formular und nutzen Sie unsere Erstberatung.

Arbeitsrecht & Elternzeit: Hier geht es zur Erstberatung

Eltern können während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Die Arbeitszeit darf dabei aber nicht mehr als 32 Stunden in der Woche betragen. Bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeit von 15 bis 32 Stunden pro Woche für mindestens 2 Monate, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen und das Arbeitsverhältnis vor der Elternzeit 6 Monate ohne Unterbrechung bestand.

Für Geburten vom 1. Juli 2015 an gilt hierbei, dass eine Teilzeitarbeit, die im Zeitraum bis zum 3. Lebensjahr des Kindes geplant wird, innerhalb von 4 Wochen durch den/die Arbeitgeber:in abgelehnt werden kann, dies jedoch ebenfalls nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Ist die Teilzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr geplant, muss die Ablehnung durch den/die Arbeitgeber:in innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Versäumt der/die Arbeitgeber:in diese schriftliche Ablehnung, gilt das als Zustimmung. Dringende betriebliche Gründe können vorliegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, Arbeitsabläufe oder die Organisation des Betriebes wesentlich beeinträchtigt werden würden.

Bei Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten müssen sich Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in einigen.

Unser Tipp: In vielen größeren Betrieben kann man Stück für Stück wieder in den alten Job zurückkehren, zum Beispiel erst mit einem Tag in der Woche, was dann kontinuierlich gesteigert wird. So verhindern Sie, dass es für Sie oder Ihr Kind allzu stressig wird. Sie beide müssen sich auch an den neuen Rhythmus gewöhnen, den die Arbeit mit sich bringt.

Wir begleiten Sie gerne in die Teilzeit und zurück. Wenn Sie Fragen haben, nutzen Sie gerne unsere Erstberatung.

Die Mutterschutzfrist, welche in der Regel acht Wochen nach der Geburt des Kindes beträgt, wird auf die Elternzeit angerechnet.

Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag und wollen nach der Geburt in Elternzeit gehen, so steht Ihnen das auch zu. Wenn Ihr Arbeitsvertrag während Ihrer Elternzeit abläuft, so endet in der Regel auch Ihr Arbeitsverhältnis, da Ihnen nicht gekündigt wird. Ihr Arbeitsverhältnis war von Beginn an befristet und bedarf keiner Kündigung. Das gilt auch während Ihrer Schwangerschaft. Ein von Beginn an befristetes Arbeitsverhältnis endet auch während der Schwangerschaft.

Eine der wichtigsten Fragen rund um die Elternzeit, um die Existenz bzw. den Lebensstandard abzusichern, ist die Bezahlung während der Elternzeit. Die Absicherung durch die Zahlung des Elterngeldes übernimmt der Staat – sowohl bei Müttern als auch bei Vätern.

Das Elterngeld ist eine Transferleistung des Staates und wird an Mütter und Väter gleichermaßen gezahlt. Mit der Zahlung des Elterngeldes möchte der Staat den Verdienstausfall mindern.

Anspruch haben Eltern, die mit ihren Kindern zu Hause bleiben oder in Teilzeit arbeiten, die mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 500.000 Euro hatten. Bei alleinerziehenden Personen liegt die Grenze bei mindestens 250.000 Euro.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach der Höhe des Nettoeinkommens des jeweiligen Elternteils. Es sind 65 bis 100 % des Nettomonatsverdienstes, höchstens 1.800 Euro, mindestens aber 300 Euro.

Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich bei dem/der Arbeitgeber:in eingehen. Ein Antrag per E-Mail oder Fax reicht nicht aus. Der Antrag muss von Ihnen handschriftlich unterschrieben werden und muss spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit verlangt und der Zeitraum festgelegt werden. Für Geburten vom 1. Juli 2015 an gilt eine Frist von 13 Wochen zur Verlangung der Elternzeit, wenn die Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genommen wird.

Die Elternzeit beginnt bei der Mutter erst mit Ende der Mutterschutzfrist (8 Wochen) nach der Geburt. Das heißt, Sie haben bis spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist Zeit, Ihren Antrag bei dem/der Arbeitgeber:in zu stellen.

Die Elternzeit beim Vater beginnt im Gegensatz zur Mutter bereits mit der Geburt des Kindes. Demnach müssen Väter 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Elternzeit bei dem/der Arbeitgeber:in beantragen.

Wenn Sie bei Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in Elternzeit beantragen möchten, gibt es zahlreiche Vorlagen im Internet zu finden. Wichtig ist, dass folgende Fragen im Musterschreiben beantwortet werden:

  • Wann wird die Elternzeit voraussichtlich angetreten?
  • Wird trotz Elternzeit weitergearbeitet? (max. 32 Stunden pro Woche möglich)
  • Wann ist das Ende der Elternzeit?

Lassen Sie sich den Erhalt des Schreibens von Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in bestätigen.

Eine Übersicht über Ihre Ansprüche und die Regeln, die Sie je nach Geburtstermin Ihres Kindes bei einem Antrag auf Elternzeit einhalten müssen:

Geburt bis 30. Juni 2015

Geburt ab 1. Juli 2015

Anspruch auf 36 Monate Elternzeit, 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit beantragen, eine Zustimmung des/der Arbeitgeber:in ist nicht notwendig

Anspruch auf 36 Monate Elternzeit, 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit beantragen, eine Zustimmung des/der Arbeitgeber:in ist nicht notwendig

Aufteilung in 2 Abschnitte möglich

Aufteilung in 3 Abschnitte möglich

Bei Elternzeit in der Zeit von Geburt bis zum vollendeten 3. Lebensjahr bedarf es keiner Zustimmung des/der Arbeitgeber:in

Bei Elternzeit in der Zeit von Geburt bis zum vollendeten 3. Lebensjahr bedarf es keiner Zustimmung des/der Arbeitgeber:in

12 Monate können in der Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr genommen werden

Zustimmung des/der Arbeitgeber:in ist notwendig

24 Monate können in der Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr genommen werden

Zustimmung des/der Arbeitgeber:in ist nicht notwendig*

 

*Wird die Elternzeit in drei Abschnitte aufgeteilt und der dritte Abschnitt liegt im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, dann muss der/die Arbeitgeber:in zustimmen

Anmeldefrist für die Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr beträgt 7 Wochen

Anmeldefrist für die Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr beträgt 13 Wochen

Anspruch auf Teilzeit muss dem Arbeitgeber 7 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden

Anspruch auf Teilzeit muss dem/der Arbeitgeber:in bei einem Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 7 Wochen, bei dem Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 13 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden​​​​​​​

Nein, diesen gibt es nicht. Es wird beiden Elternteilen ein Elterngeld ausgezahlt. Allerdings belohnt der Staat die Paare, die sich die Betreuung des Kindes teilen: Die Bezugszeit von 12 Monaten kann auf 14 Monate ausgedehnt werden, wenn beide Elternteile sich an der Betreuung beteiligen.

Um Elternzeit zu nehmen, müssen Sie nicht unbedingt Elterngeld beantragen. Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf Lohn, während Sie in Elternzeit sind. Daher ist es in der Regel sinnvoll, dass Sie für diese Zeit Elterngeld beantragen.

Elternzeit Geld beantragen: Wie und wo?

Beantragen können Sie das Elterngeld nach der Geburt des Kindes. Da das Elterngeld nur 3 Monate rückwirkend gezahlt wird, empfehlen wir, es innerhalb der ersten 3 Lebensmonate des Kindes zu beantragen.

Unter diesem Link finden Sie die jeweils für Sie zuständige Elterngeldstelle, bei der Sie das Elterngeld beantragen müssen:

Ihre zuständige Elterngeldstelle: https://familienportal.de/dynamic/action/familienportal/125008/suche

Mütter befinden sich bereits im Mutterschutz, wenn sie die Schwangerschaft ihrem/ihrer Arbeitgeber:in mitteilen. Während des Mutterschutzes, der Schwangerschaft und der Elternzeit können Mütter grundsätzlich nicht gekündigt werden.

Eine Kündigung ist allerdings zulässig, wenn der Betrieb oder ein Betriebsteil stillgelegt wird, wenn der/die Arbeitnehmer:in schwere Straftaten begangen hat, wenn der/die Arbeitnehmer:in schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen begangen hat oder die Existenz des Betriebs bei einer Weiterbeschäftigung bedroht ist. Diese Kündigungen brauchen allerdings eine behördliche Zulässigkeitserklärung. Bei Bedenken gegen eine bestandskräftige Zulässigkeitserklärung kann der/die Arbeitnehmer:in innerhalb eines Monats eine Anfechtungsklage und einen Widerspruch erheben.

Kündigungsschutz Vater: Gibt es hier andere Regelungen?

Bei Vätern beginnt der Kündigungsschutz in der Regel 8 Wochen vor Eintritt der Elternzeit.

Haben Sie eine Kündigung während der Elternzeit bekommen und wissen nicht, ob diese gerechtfertigt ist? Dann rufen Sie uns an und schildern Sie uns Ihren Fall. Unsere Arbeitsrechtsexpert:innen geben Ihnen kostenlos Hilfestellung, wie Sie mit der Kündigung umgehen sollen.

Kostenfreie Erstberatung: 030 226674143 oder hier Rückruf vereinbaren!​​​​​​​

Für die Elternzeitberechnung ist aufgrund der Mutterschutzfristen relevant, wann Sie sich im Mutterschutz befinden und wann Sie und/oder Ihr Partner frühestens in Elternzeit geht. Einen entsprechenden Elternzeitrechner finden Sie beispielsweise hier:

Hier geht’s zum Elternzeit Rechner LINK. https://www.elternzeit.de/elternzeitrechner/