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Arbeits­vertrag: Das müssen Sie wissen

  • Ein Arbeitsvertrag regelt die Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses, wie Gehalt oder Arbeitszeiten.
  • Es kann ein Arbeitsvertrag geschlossen werden – gibt es ihn nicht, gilt das Arbeitsrecht.
  • Für einen befristeten Arbeitsvertrag gelten andere Regeln als für eine unbefristete Anstellung.
  • Während der Probezeit liegt die Kündigungsfrist bei zwei Wochen – danach sind es mindestens vier.
  • Zusätzliche Regelungen zu Urlaubstagen und Überstunden können im Arbeitsvertrag festgelegt werden.
Aktualisiert am 31.03.23

Was muss in einem Arbeits­vertrag stehen?

Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen, die die Bedingungen, Rechte und Pflichten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses festlegt. Damit ein schriftlicher Arbeitsvertrag rechtskräftig wird, müssen darin verschiedene Elemente stehen, wie die Personalien der Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen, die Art der Tätigkeit, der Arbeitsort, die Arbeitszeit sowie die Vergütung und etwaige Zusatzleistungen. Darüber hinaus sollten auch Regelungen zu Kündigung, Urlaub, Überstunden und Geheimhaltung im Arbeitsvertrag enthalten sein.

Arbeits­vertrag: Pflicht oder Not­wendig­keit?

Grundsätzlich ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht zwingend erforderlich, um ein Arbeitsverhältnis wirksam zu begründen. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, da dieser im Streitfall als Beweismittel dienen kann. Ein Arbeitsvertrag macht es auch möglich, individuelle Klauseln zu inkludieren, welche nicht greifen würden, wenn sich ein Arbeitsverhältnis ohne vertragliche Vereinbarung nur auf das geltende Arbeitsrecht bezieht.

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Befristet oder un­befristet: Das sind vertragliche Unter­schiede

Ein Arbeitsvertrag für ein befristetes Arbeitsverhältnis definiert genau,

  • woran sich die Befristung orientiert,
  • welche Bedingungen daran geknüpft sind,
  • wie nach Ablauf der Frist vorgegangen wird und
  • welche weiteren Konditionen bezüglich der Verlängerung und der Kündigungsfrist bestehen.

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt oder nach Erreichung eines Zieles, wie dem Abschluss eines Projekts. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag dagegen hat kein festgelegtes Enddatum.

Ein Arbeitsvertrag, welcher ein befristetes Arbeitsverhältnis definiert, hat meist einige Nachteile für die angestellte Person. So passiert es nicht selten, dass die Konditionen etwas schlechter ausfallen, da es sich lediglich um eine temporäre Anstellung handelt. Die befristeten Verträge werden nicht – anders als bei unbefristeten Arbeitsverträgen – automatisch verlängert.

Wie und wann kündige ich einen Arbeits­vertrag?

Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen müssen sich bei einer Kündigung an bestimmte Kündigungsfristen halten, die gesetzlich geregelt sind. Für Arbeitnehmer:innen beträgt die Kündigungsfrist nach der Probezeit in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten lediglich zwei Wochen. Es ist jedoch möglich, dass im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, die dann eingehalten werden muss.

Auch für Arbeitgeber:innen gibt es bei der Kündigung eine gestaffelte Kündigungsfrist, die von der Dauer der Beschäftigung der angestellten Person abhängt. Auch hier kann es jedoch im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zu Abweichungen kommen, die zu beachten sind.

Urlaub und Über­stunden: Regelt auch das der Arbeits­vertrag?

Finden sich im Arbeitsvertrag keine Aussagen zum Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer:innen, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieses besagt, dass für jede angestellte Person ein Mindestanspruch von 20 Werktagen bei einer 5-Tage-Woche und 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche besteht. Selbst wenn sich im Arbeitsvertrag Regelungen zu Urlaub finden, dürfen diese die Angestellten niemals schlechter stellen. Es können jedoch zusätzliche Punkte zum Thema Urlaub festgelegt werden, wie die Berechnung des Urlaubsanspruches bei Teilzeit.

Auch beim Thema Überstunden kann der Arbeitsvertrag ergänzend gesehen werden. So dürfen keine Regelungen, die in einem Arbeitsvertrag zu finden sind, gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder Tarifverträge verstoßen. Jedoch kann sich im Arbeitsvertrag eine Klausel finden, die besagt, dass Überstunden unbezahlt bleiben. Doch selbst in diesem Fall müssen Arbeitnehmer:innen die gesetzlichen Regelungen zur maximalen Arbeitszeit und Pausen- und Ruhezeiten einhalten.

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Häufige Fragen zum Thema “Arbeits­vertrag”

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, ein neues Arbeitsverhältnis zu kündigen, bevor Sie dieses überhaupt angetreten haben. Im Falle, dass eine Probezeit vereinbart wurde, kann der Arbeitsvertrag eh innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden. Jedoch sollten Sie sich im Klaren sein, dass Ihr Arbeitgeber Schadensersatzforderungen an Sie stellen kann, wenn er bereits Ressourcen in die Einarbeitung und Einstellung investiert hat.

Verändern sich gewisse Kleinigkeiten in Ihrem Arbeitsvertrag, ist es nicht zwingend notwendig einen neuen Vertrag aufzusetzen und zu unterschreiben. Hierbei kann eine Änderungsvereinbarung ausreichen, welche von Ihnen und Ihrer vorgesetzten Person unterschrieben wird. Verhandeln Sie jedoch ein neues Gehalt oder ändert sich Ihre Stundenanzahl oder Ihr Arbeitsort, empfiehlt es sich, einen neuen Arbeitsvertrag zu verlangen.

Alle Klauseln, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen oder die Rechte von Arbeitnehmer:innen sind unzulässig. So dürfen Arbeitnehmer:innen in einem Arbeitsvertrag Bedingungen formulieren, die Arbeitnehmer:innen besser stellen als das Gesetz, jedoch niemals niedriger. Beispiele für unzulässige Klauseln sind zu kurze Kündigungsfristen oder zu lange Arbeitszeiten.

Ja, der Arbeitsvertrag kann auch auf mündlichen Vereinbarungen beruhen. Jedoch empfiehlt es sich, diese schriftlich zu fixieren, um Unklarheiten zu vermeiden und bei möglichen Streitereien Beweise schwarz auf weiß zu haben.

Das hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Arbeitgeber:innen können Sie abmahnen und eine Verwarnung aussprechen. Im schlimmsten Fall kann ein schwerwiegender Verstoß zu einer außerordentlichen Kündigung führen, welche eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat.