Die Gebäudeversicherung zahlt für Schäden am Haus sowie am festen Inventar. Als festes Inventar werden beispielsweise Heizungsanlagen, fest verlegte Fußböden oder Badewannen eingestuft. Für Schäden am losen Inventar, wie Möbel oder elektronische Geräte, muss dagegen die Hausratversicherung aufkommen. Als verbundene Wohngebäudeversicherung deckt die Versicherung die folgenden drei Risiken ab. Sie sollten in einem Tarif für die Wohngebäudeversicherung unter allen Umständen enthalten sein, da es ansonsten heißt: Die Wohngebäudeversicherung zahlt nicht.
Schäden durch Feuer
Die Versicherung kommt für Schäden auf, die am Haus durch Brand, Blitzschlag, Explosion (z.B durch eine defekte Gasleitung) und Implosion (z.B. des Fernsehers) entstehen. Dabei leistet die Versicherung auch bei fest eingebauten elektrischen Installationen.
Schäden durch Leitungswasser
Die Versicherung leistet, wenn Wasserrohre platzen – zum Beispiel aufgrund von Frost. Versichert sind Schäden durch wasserführende Leitungen und die dazugehörigen Anlagen, das heißt Wasserversorgung und -entsorgung, Heizkörper und -rohre, Klima- und Wärmepumpen sowie Wasch- und Spülmaschinen.
Sturmversicherung
Sturm- und Hagelschäden am Haus, wie zum Beispiel beschädigte oder abgedeckte Dächer, abgeknickte Schornsteine oder Schäden, die durch umfallende Bäume entstanden sind, zahlt ebenfalls die Wohngebäudeversicherung. Voraussetzung ist, dass bei dem Sturm mindestens Windstärke acht vorlag. Bei Hagelschäden zahlt die Versicherung unabhängig von der Windstärke. Die Versicherung kommt auch für Folgeschäden auf, zum Beispiel dann, wenn es durch ein beschädigtes Fenster regnet. Zudem sind Schäden versichert, die durch herabfallende Flugzeugteile entstehen.
Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie in Flussnähe besitzen, dann kann schnell die Elementarschadenversicherung essentiell werden. Sie deckt Naturgefahren wie Hochwasser, Starkregen oder Schneedruck ab. Zudem leistet sie im Falle von Erdbeben oder Erdrutschen sowie nach Lawinen oder Vulkanausbrüchen. Die Elementarschadenversicherung kann als Zusatzbaustein in die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung mit aufgenommen werden, überwiegend muss dabei eine Selbstbeteiligung vereinbart werden.
Für jeden Eigentümer einer Immobilie ist die Gebäudeversicherung unverzichtbar, egal ob Sie ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung besitzen. Denn Schäden an Gebäuden können schnell sehr teuer werden, und in einer Immobilie steckt meist viel Kapital. Zudem sind die meisten Immobilien darlehensfinanziert und für alle, die den Erwerb von Wohneigentum mit einem Darlehen finanzieren, ist die Gebäudeversicherung Pflicht. Bevor die Bank auch nur einen Cent überweist, verlangt sie den Nachweis einer Wohngebäudeversicherung, da die Immobilie meist der Absicherung des gewährten Darlehens dient.
Wenn sie einen Schaden regulieren, prüfen Versicherungen auch immer, ob sie den Verursacher oder den Versicherungsnehmer in Regress nehmen können, das heißt, ob sie sich bei ihnen einen Teil der Regulierungssumme zurückholen können. Das ist dann möglich, wenn der Versicherte seine Obliegenheiten verletzt hat. Mieter, die die Wohngebäudeversicherung für das Haus, in dem sie leben, über ihre Nebenkosten mitfinanzieren, darf der Versicherer hingegen nicht in Regress nehmen. Es ergibt sich ein Regressverzicht des Versicherers. Das heißt, wenn der Mieter beispielsweise mit einem Feuerzeug hantiert und dabei leicht fahrlässig einen Brand verursacht, darf der Versicherer ihn dafür nicht in Anspruch nehmen.
Der Mieter kann jedoch in Regress genommen werden, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auch wenn Besucher des Mieters einen Schaden verursachen, darf der Versicherer sie in Regress nehmen.
Keine Fahrlässigkeit beim Abbrennen von Wunderkerzen am Weihnachtsbaum
Einem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Mai 2016, 3 U 104/05) zu Folge handelt es sich nicht um grob fahrlässige Schadensverursachung, wenn der Weihnachtsbaum durch das Abbrennen von Wunderkerzen Feuer fängt. Im vorliegenden Fall durfte der fünfjährige Sohn in der Nähe des Baumes Wunderkerzen abbrennen. In der Folge fing der Weihnachtsbaum Feuer und die Mietwohnung der Familie wurde durch den Brand vollständig zerstört. Der Gebäudeversicherer führte grobe Fahrlässigkeit an und verlangte von der Familie den Ersatz des an den Hauseigentümer gezahlten Entschädigungsbetrages in Höhe von ungefähr 220.000 Euro. Der Argumentation des Versicherers folgte das OLG jedoch nicht und wies die Klage ab.
Die Entscheidung des Gerichts
Dem Gericht zufolge erfordert eine grob fahrlässige Schadensverursachung, dass "die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das[s] nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss." Die Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.
Dem Gericht zufolge entspricht schon das Erscheinungsbild einer Wunderkerze, bei der Funken versprüht werden und gleich wieder erlöschen, nicht dem einer offenen Flamme. Hinzu komme, dass Wunderkerzen etwa bei Konzerten in geschlossenen Räumen abgebrannt würden. Der Hinweis auf der Packung "Wegen der Länge der Wunderkerzen nicht in den Weihnachtsbaum hängen" suggeriere zudem, dass dies bei kürzeren Wunderkerzen möglich sei. Auch die Angabe "Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt" weise auf fehlende Gefährlichkeit hin. Dass eine Wunderkerze imstande ist, an einem Weihnachtsbaum sofort einen sich explosionsartig ausbreitenden Brand auszulösen, könne nicht als Gefahrwissen vorausgesetzt werden, zumal der Baum als frisch geschlagen - und somit nicht ausgetrocknet - verkauft worden sei.
Das Praxis-Beispiel zeigt, dass die Wohngebäudeversicherung die Zahlung zwar manchmal aufgrund von grober Fahrlässigkeit verweigert, Gerichte jedoch zu ganz anderen Einschätzungen kommen können. Wir sorgen dafür, dass Ihr Versicherer nicht mit fehlerhaften Argumentationen durchkommt. Wenden Sie sich an unser Team um eine Fachanwältin für Versicherungsrecht für eine kostenfreie Erstberatung.
Unfertige Gebäude: Die Versicherung zahlt erst, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde. Während des Baus kann man sich stattdessen zum Beispiel über eine Feuerrohbauversicherung absichern.
Krieg: Die Versicherung trägt keine Schäden, die durch Krieg oder innere Unruhen entstanden sind.
Brand: Wenn Sie etwas bewusst angezündet haben – Ihren Kamin oder andere Gegenstände – und dadurch ein Schaden entsteht, so kommt die Feuerversicherung hierfür nicht auf. Dasselbe gilt bei Überspannungsschäden durch Blitzeinschlag in Strom-, Telefon- oder Antennenleitungen.
Sturm: Sind die Schäden an Ihrem Gebäude durch einen Sturm mit einer geringeren Stärke als acht entstanden, so gibt es kein Geld von der Wohngebäudeversicherung.
Fenster: Die Versicherung ersetzt auch keine Schäden, die bei Sturm durch undichte oder offene Fenster entstanden sind.
Wasser: Für Grundwasserschäden, Überschwemmung und witterungsbedingten Rückstau kommt die Leitungswasserversicherung nicht auf. Wer ein Aquarium oder Wasserbett besitzt, sollte darauf achten, dass auch Schäden, die durch Wasseraustritt entstehen, durch den Vertrag abgedeckt sind.