Wann ist ein Bußgeldbescheid verjährt?
Wie bereits erwähnt, beträgt die Verjährungsfrist für einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit in der Regel drei Monate. Stellt die Behörde den Bußgeldbescheid innerhalb dieser Frist nicht zu, haben Sie Glück und kommen noch einmal ohne Sanktionen davon.
In bestimmten Fällen kann die Verjährungsfrist aber auch unterbrochen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn:
- ein Anhörungsbogen verschickt wurde,
- der Betroffene vernommen wird,
- das Verfahren vorübergehend eingestellt wird,
- die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht weitergeleitet wird,
- eine Hauptverhandlung angesetzt wird.
Auch wenn die Verjährungsfrist durchaus mehrfach unterbrochen werden kann, darf dies nicht ohne jede zeitliche Begrenzung geschehen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Verjährung endgültig nach der doppelten Zeit der eigentlichen Frist eintritt – bei Ordnungswidrigkeiten also nach einem halben Jahr.
Allerdings sind die Verjährungsfristen nicht bei allen Verkehrsdelikten gleich. Anders als oben beschrieben verhält es sich bei einer Alkoholfahrt. Diese verjährt frühestens nach sechs Monaten. Wurde ein Promillewert von 1,1 oder mehr gemessen, handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. In diesem Fall erfolgt die Verjährung frühestens nach drei Jahren.
Gleiches gilt, wenn der Fahrer unter Einfluss anderer Drogen am Lenkrad erwischt wurde.
Bei der Einhaltung der Frist kommt es immer darauf an, wann der Bescheid zugestellt wurde. Lesen Sie den Brief also erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, obwohl der Bescheid pünktlich im Briefkasten war, hat das keinen Einfluss auf die Verjährung. Ein Bescheid ist immer mit einer sogenannten Zustellungsurkunde versehen, die das Zustellungsdatum enthält.
Anders könnte der Fall sein, wenn Sie etwa drei Monate oder länger im Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht zu Hause gewesen sind. Dann sollten Sie von einem Anwalt prüfen lassen, welche Möglichkeiten Sie gegebenenfalls haben.