Nachteile einer Vorerbfolge
Zum Schutz des Nacherben ist der Vorerbe in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt. Er darf zum Beispiel nicht über Grundstücke verfügen und diese verkaufen oder verschenken.
Der Vorerbe haftet für die Schulden des Erblassers, allerdings ist die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung beschränkt, denn sie würde das Recht des Nacherben beeinträchtigen, indem sich die Vermögenssumme verändern würde.
Eine Vor- und Nacherbschaft wird nach dem Erbschaftssteuergesetz nicht als ein Erbfall, sondern als zwei Erbfälle gewertet. Somit fällt zweimal Erbschaftssteuer an. Häufig erbt der Nacherbe nicht nur das Vermögen des ursprünglichen Erblassers, sondern auch noch das, des Vorerben. Die beiden Erbe sind getrennt voneinander zu versteuern. Der Freibetrag wird jedoch auf das Vermögen des Vorerben nur gewährt, denn er nicht schon für das Nacherbe verbraucht wurde.
Nutzt der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich, muss der Wert mit Eintritt der Nacherbfolge ersetzt werden. Dies gilt in ähnlicher Weise für Gegenstände, die aus Mitteln des Nachlasses bezahlt werden. Sie treten an Stelle des Nachlassgegenstands.
Der Vorerbe hat keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Allerdings kann er die Erbschaft innerhalb einer gewissen Frist ausschlagen und erhält damit, sofern er pflichtteilsberechtigt ist, automatisch gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil.
Der Erblasser kann testamentarisch verfügen, dass der Vorerbe von einigen der Verfügungsbeschränkungen und Pflichten befreit wird. Dies nennt sich „befreites Vorerbe“. Allerdings darf auch hierbei z.B. kein Vermögen verschenkt werden.
Insgesamt kann der Einsatz eines Vor- und eines Nacherben zu großen Konflikten führen, da der Vorerbe das Erbe für den Nacherben verwalten muss und an einige Pflichten und Auflagen gebunden ist.