Sie müssen unter Umständen Lohnsteuer auf die Abfindung zahlen. Steuerliche Progression könnte sich dann bemerkbar machen. Achten Sie daher darauf, ob die Abfindung laut Aufhebungsvertrag brutto oder netto gezahlt wird. Es sollte klar gestellt werden, dass der Arbeitnehmer den gesamten Nettobetrag erhält und der Arbeitgeber die Lohnsteuer sowie etwaige Sozialversicherungsbeiträge zahlt.
Ja, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wenn die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Arbeitsplatz zugunsten einer Abfindung leichtfertig aufgegeben wurde. Ihr Anwalt berät Sie hier, mit welchen Regelungen im Aufhebungsvertrag Sie diese Sperrung vermeiden können.
Bei Einhaltung der Kündigungsfrist kann die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmer nicht sperren.
Wird eine Abfindung im Zuge einer Kündigungsschutzklage in einem Vergleich vereinbart, dann verhängt die Agentur für Arbeit ebenfalls keine Sperre.
Die Agentur für Arbeit kann die Abfindung allerdings anrechnen. Die Höhe der Anrechenbarkeit ist abhängig vom Alter des Arbeitnehmers und der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
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