In der Vergangenheit mussten sich die Gerichte immer wieder mit Fällen beschäftigen, in denen es um eine außerordentliche Kündigung ging. Folgende Gründe wurden von der Rechtsprechung für eine außerordentliche Kündigung anerkannt:
1. Surfen im Internet
Das Bundesarbeitsgericht erkannte in seinem Urteil vom 07.07.2005 (2 AZR 581/04) bereits an, dass ein Arbeitnehmer, der das Internet während seiner Arbeitszeit privat in erheblichem zeitlichen Umfang nutzt, mit seinem Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
2. Skiurlaub während der Arbeitszeit
Geht der Arbeitnehmer Freizeitaktivitäten nach, die mit seiner Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind, kann auch dadurch eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2006 – 2 AZR 53/05).
3. Verlust der Fahrerlaubnis
Der Verlust der Fahrerlaubnis kann bei einem Kraftfahrer einen personenbedingten Grund zur Kündigung, sogar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung, darstellen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.06.2008 – 2 AZR 984/06).
Fazit: Es kommt auf den Einzelfall an
Insgesamt lässt sich erkennen, dass es für die Begründung der außerordentlichen Kündigung sehr auf den konkreten Einzelfall ankommt. Hierbei hilft es, sich in der Situation rechtlich beraten zu lassen. Nur weil in dem einen Fall eine außerordentliche Kündigung begründet ist, muss sie das in einem anderen Fall noch lange nicht sein. Erkundigen Sie sich insofern umgehend, falls Sie in der Situation sein sollten.
Die Nichtangabe des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Spätestens vor Gericht muss der Arbeitgeber jedoch die Gründe für die außerordentliche Kündigung vortragen und auch beweisen. Auf Verlangen des Gekündigten auch früher.
Hierbei gilt es mehrere Dinge zu beachten:
Der Arbeitgeber darf einen Grund zur außerordentlichen Kündigung nur verwenden, wenn er die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklärt, nachdem er von den entscheidenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Wichtig ist daher lediglich, wann der Arbeitgeber von der Pflichtverletzung erfahren hat, nicht jedoch, wann sie vom Arbeitnehmer begangen wurde. Erfährt der Arbeitgeber demzufolge von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer, so kann er aufgrund dieses Pflichtverstoßes nur kündigen, wenn er dem Arbeitnehmer die Kündigung binnen zwei Wochen erklärt. Auch hierbei ist erneut der Zugang der Kündigung entscheidend. Erfährt der Arbeitgeber hingegen von einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers und reagiert er daraufhin wochenlang nicht, so kann er sich nach Ablauf der zwei Wochen bei einer Kündigung nicht mehr auf die begangene Pflichtverletzung berufen.
Wann genau diese sogenannte Kündigungserklärungsfrist beginnt, kommt jedoch ganz auf den Einzelfall an (problematisch insbesondere bei wiederholten Pflichtverletzungen und strafbaren Handlungen).
Sie müssen schnell sein: Ihr Rechtsanwalt kann nur innerhalb von drei Wochen, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Hierdurch kann in vielen Fällen erreicht werden, dass eine Kündigung für unwirksam erklärt wird und der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle behalten kann. Wenden Sie sich dafür umgehend an einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Die Spezialisten aus der Kanzlei Gansel Rechtsanwälte konnten schon zahlreiche Kündigungen erfolgreich abwehren und kennen die Fehler der Arbeitgeber im Kündigungsverfahren.