Nacherbe: Gesetzliche Reglungen
Der benannte Nacherbe hat keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Er kann allerdings die Nacherbenschaft ausschlagen. Dann erhält er, sofern er in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt ist, automatisch Anspruch auf einen Pflichtteil.
Der Anspruch auf das Erbe hat allerdings eine Verjährungsfrist. Tritt der Nacherbfall innerhalb der nächsten 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers nicht ein, verliert der Nacherbe das Recht auf sein Erbe. Auch der Vorerbe ist dann nicht mehr an seine treuhänderischen Pflichten gebunden und kann dann über sein Erbe frei verfügen. Dies trifft allerdings nur zu, wenn der Nacherbefall nicht für den Tod des Vorerben vorgesehen war, sondern an den Eintritt eines anderweitigen Ereignisses gebunden war. Ist der Nacherbefall an den Tod des Vorerben gebunden, besteht die Verjähringsfrist nicht. In der Regel ist der Nacherbefall an den Tod des Vorerben geknüpft und so müssen Nacherben ggf. lange auf ihr Erbe warten. Auch kann es bei der Verwaltung der Erbmasse zu Unstimmigkeiten oder Konflikten kommen.
Obwohl der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben ist, sondern des Erblassers, werden die Vor- und die Nacherbschaft als zwei Erbvorgänge bewertet und auch entsprechend besteuert.
Der Vorerbe ist in seinem Handlungsspielraum stark eingeschränkt und die Anweisungen, an die er sich zu halten hat, können teils kompliziert sein und zu familiärem Zwist führen.