# Nichtabnahme­entschädigung: Wann fällt sie an?
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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
02.05.2023 | 2 Min. Lesezeit
- Eine Nichtabnahmeentschädigung gibt es insbesondere bei Immobilienfinanzierungen.
- Sie fällt an, wenn man eine Finanzierung oder ein Forward-Darlehen nicht in Anspruch nehmen möchte.
- Zur Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung gibt es verschiedene Methoden.
Inhalt:
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- Was bedeutet „Nichtabnahme­entschädigung“?
- Wann kann eine Nichtabnahme­entschädigung anfallen?
- Wie wird die Nichtabnahme­entschädigung berechnet?
- Kann ich die Nichtabnahme­entschädigung umgehen?
- Gibt es auch andere Lösungen?

## Was bedeutet „Nichtabnahme­entschädigung“?
Eine Nichtabnahmeentschädigung fällt in der Regel immer dann an, wenn Sie eine [**Immobilienfinanzierung** ](/bankrecht-privat/widerruf-von-immobilienkrediten)nach Ablauf der Widerrufsfrist **nicht in Anspruch nehmen möchten**. Das gilt insbesondere, wenn Sie ein sogenanntes [**Forward-Darlehen**](/bankrecht-privat/forward-darlehen-so-sichert-man-sich-zinsen-fuer-die-zukunft) abschließen und dieses nicht abnehmen möchten, wenn es soweit ist. Bei der Nichtabnahmeentschädigung handelt es sich dann um eine Art **Strafzahlung an die Bank** wegen entgangener Zinseinnahmen – ähnlich wie die [Vorfälligkeitsentschädigung](/bankrecht-privat/vorfaelligkeitsentschaedigung).

## Wann kann eine Nichtabnahme­entschädigung anfallen?
Eine Bank kann eine Nichtabnahmeentschädigung in drei Fällen verlangen:
1. Sie möchten Ihre abgeschlossene **Baufinanzierung** nicht mehr weiterführen, weil sie z.B. eine günstigere gefunden haben. Wenn Sie nach der Widerspruchsfrist von 14 Tagen wechseln möchten, müssen Sie eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen.
2. Sie haben ein **Forward Darlehen** abgeschlossen und müssten es eigentlich abnehmen, Ihre persönliche Situation hat sich aber geändert und möchten vom Kreditvertrag zurücktreten.
3. Sie haben mehr [Darlehen ](/bankrecht-privat/kredite-darlehen-das-wichtigste-auf-einen-blick)für z.B. einen Hausbau aufgenommen, als sie benötigen und können die restliche Summe nicht mehr abnehmen.

## Wie wird die Nichtabnahme­entschädigung berechnet?
Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung hängt von der Art der Dienstleistung oder des Produkts ab, das nicht abgenommen wurde. In den meisten Fällen wird die Entschädigung als prozentualer Betrag des ursprünglichen Kaufpreises berechnet. In einigen Fällen kann die Nichtabnahmeentschädigung auch als ein festes Entgelt berechnet werden.
Die Bank kann zur Bestimmung der Nichtabnahmeentschädigung zwischen zwei Methoden wählen: Die am häufigsten verwendete **Aktiv-Passiv-Methode** berechnet die Rendite, die Hypothekenpfandbriefe bei einer gleichen Laufzeit erreicht hätten. Alternativ kann die Bank mit der **Aktiv-Aktiv-Methode** das nicht in Anspruch genommene Baudarlehen an einen anderen Kunden verleihen und die Nichtabnahmeentschädigung aus den Zinsen des nicht abgenommenen Immobilienkredites und den Zinsen aktueller Baudarlehen ermitteln. Zudem wird ein Bearbeitungsentgelt berücksichtigt, das die Bank selbst festlegt. Diese Summe wird anschließend um Risikokosten und eine Verwaltungskostenersparnis reduziert.

## Kann ich die Nichtabnahme­entschädigung umgehen?
Für Darlehensnehmer gibt es kaum Möglichkeiten, die Zahlung einer Nichtabnahme­entschädigung zu umgehen. Ist die **14-tägigen Widerrufsfrist** verstrichen, kann die Nichtabnahme­entschädigung nicht mehr verhindert werden. Kommt es über die Nichtabnahmeentschädigung zu Differenzen mit der Bank, lohnt es sich, einen Experten für Bankenrecht zurate zu ziehen.

## Gibt es auch andere Lösungen?
In bestimmten Fällen bieten Kreditinstitute **flexible Vertragsbedingungen** bezüglich des Darlehens an. Unter anderem kann in solchen Situationen auf eine Nichtabnahme­entschädigung verzichtet werden. Dies kommt zum Tragen, wenn zum Beispiel der Neubau oder die Renovierung einer Immobilie weniger Kapital erfordern als eingeplant.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte
