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Abmahnung des Arbeitnehmers

  • Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ist ernst zu nehmen, ist sie doch meist der Vorbote einer verhaltensbedingten Kündigung.
  • Das gilt auch für eine „Ermahnung“, wenn die darin erhobenen Vorwürfe die Voraussetzungen einer Abmahnung erfüllen.
  • Empfindet man den oder die Abmahnungsgründe jedoch für nicht gerechtfertigt, sollte man sich gegen eine Abmahnung wehren.

Abmahnung Arbeitsrecht: Was muss passiert sein?

Die Voraussetzung für eine Abmahnung ist ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das von seinem Arbeitgeber beanstandet wird. Der Arbeitgeber möchte mit der Abmahnung klar machen, dass eine Handlungsweise oder eine Verhaltensweise nicht in Ordnung war und sich nicht noch einmal wiederholen soll.

Abmahnung Arbeitsrecht: Was muss der Arbeitgeber tun, um erfolgreich abzumahnen?

Der Arbeitgeber muss

  1. genau benennen, welches Fehlverhalten zu welchem Zeitpunkt er abmahnt;
  2. das abgemahnte Verhalten unmissverständlich als Vertragsverstoß rügen und seinen Arbeitnehmer auffordern, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen und
  3. klarmachen, dass dem Arbeitnehmer bei Wiederholung eine Kündigung droht.

Warum gibt es eine Abmahnung?

Zunächst einmal soll der Arbeitnehmer die Chance bekommen, sein falsches Verhalten zu ändern. Aber mit dem erfolgreichen Ausspruch einer Abmahnung öffnen sich für den Arbeitgeber neue Möglichkeiten.

„Ordentliche“ Kündigung

Abmahnungen werden zumeist ausgesprochen, um später den Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen ordentlich kündigen zu können. Denn der Arbeitgeber muss ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in der Regel mindestens einmal mit Erfolg abgemahnt haben, um ihn damit letztlich verhaltensbedingt kündigen zu können.

„Außerordentliche“ Kündigung

Oft sprechen Arbeitgeber unverzüglich eine fristlose Kündigung aus ohne den Arbeitnehmer vorher abzumahnen. Doch auch bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitnehmer grundsätzlich zunächst auf sein vertragswidriges Verhalten hingewiesen und abgemahnt werden. Neben der Beanstandung des Fehlverhaltens ist zugleich für den Fall der Wiederholung die Kündigung anzudrohen. Nur dann, wenn es sich um eine extreme Störung im Vertrauensbereich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer handelt, kann die Kündigung ausnahmsweise ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Als Gründe sind hier zum Beispiel Diebstahl im Unternehmen, grobe Beleidigung oder Bedrohung des Vorgesetzten zu nennen.

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Abmahnungsgründe

Abmahnungen können grundsätzlich nur wegen beachtlicher Vertragsverstöße ausgesprochen werden. Zu den Abmahnungsgründen zählen vor allem:

  • Alkohol am Arbeitsplatz
  • Arbeitsverweigerung
  • Arbeitszeitbetrug
  • Beleidigung von Mitarbeitern
  • Chef (verbal) attackieren
  • Diebstahl im Unternehmen
  • Krankschreibung nicht oder verspätet gemeldet
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: AU) nicht eingereicht
  • Mobbing
  • Rauchen trotz Verbot
  • absichtliche Schlechtleistung
  • Sexuelle Belästigung
  • Störung des Betriebsfriedens
  • unentschuldigtes Fehlen
  • unerlaubte Nebentätigkeit
  • Überstundenverweigerung
  • Unpünktlichkeit

Abgemahnt – und nun?

Empfindet man die Abmahnung als ungerechtfertigt, sollte man dagegen vorgehen. Suchen Sie Rat bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Zusammen mit dem Spezialisten gehen Sie gegen die nicht gerechtfertigte Abmahnung vor. Lesen Sie auch hier, welche häufigen Irrtümer zum Thema Abmahnungen kursieren.

Dabei gilt es, zunächst Beweise dafür einzuholen bzw. zu sichern, dass die Abmahnung nicht berechtigt war. Wird die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen, dann ist es angebracht, eine Gegendarstellung zu verfassen und diese ebenfalls zur Personalakte zu geben.

Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, kann dieser um Unterstützung bei der Rücknahme der ungerechtfertigten Abmahnung gebeten werden.

Doch Achtung! Verlangt der Arbeitgeber, dass Sie die Abmahnung unterschreiben, dann darf nur deren Erhalt quittiert werden und nicht etwa auch, dass die Abmahnung als berechtigt anerkannt wird.

Und schließlich bleibt noch die Klage auf Rücknahme der Abmahnung und deren Beseitigung aus der Personalakte. Sie können sich in diesem Fall selbst vertreten. Wir raten jedoch davon ab, da man selbst nicht objektiv über sich urteilt. Wir als Ihre Rechtsanwälte können und werden Ihre Situation objektiv einschätzen und Sie ebenso vertreten.

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