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Die personenbedingte Kündigung – Welche Optionen haben Arbeitnehmer?

  • Eine Entlassung ist selten angenehm für den Arbeitnehmer.
  • Für eine personenbedingte Kündigung trägt er jedoch selbst kaum Schuld.
  • Wie definiert man die Form der Entlassung, woraus resultiert die personenbedingte Kündigung und was können Sie dagegen unternehmen? Wir klären auf!

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Welche Arten von Kündigungen gibt es?

Zum Schutz der Arbeitnehmer dient in Deutschland das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die gesetzliche Vorgabe gilt für Arbeitgeber mit mehr als zehn Mitarbeitern oder bei einem Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus. Es schützt die Arbeitnehmer vor willkürlichen und unbegründeten Entlassungen.

Kündigungsschutzgesetz § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Ein Arbeitnehmer muss für eine ordentliche Kündigung stets einen Grund vorbringen, damit die Entlassung rechtsgültig ist. Dabei unterscheidet man zunächst in drei Arten von Kündigungen:

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Die personenbedingte Kündigung basiert im Grunde nicht auf Verfehlungen des Mitarbeiters. Stattdessen setzt sie voraus, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeit fortzusetzen. Das kann persönliche, gesundheitliche oder fachliche Gründe haben. Für die personenbedingte Kündigung müssen jedoch mehrere Faktoren schrittweise erfüllt sein:

Erster Schritt: Eine Prognose ziehen

Auf lange Sicht wird festgestellt, dass der Mitarbeiter in Zukunft keine Besserung seiner Situation erwarten kann.

Zweiter Schritt: Keine Alternativen finden

Die Kündigung sollte der letzte Weg sein. Stattdessen kann nach einer Alternative gesucht werden. Der Arbeitnehmer könnte unter anderem eine Umschulung oder Fortbildung in Anspruch nehmen oder in eine andere Stelle versetzt werden.

Dritter Schritt: Die Beeinträchtigung der Interessen klären

Durch die fehlenden Leistungen des Mitarbeiters werden die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers langfristig beeinträchtigt. Unter anderem könnte durch mangelnde Leistung der Betriebsablauf gestört werden.

Letzter Schritt: die finale Interessenabwägung

Sind die ersten drei Voraussetzungen erfüllt, muss die Interessenabwägung geklärt werden. Dabei werden die Interessen des Arbeitgebers und -nehmers berücksichtigt. Vor allem die Anstellungsdauer, Alter des Mitarbeiters und der Verlauf der Beschäftigung wird dabei unter die Lupe genommen. Kommt es dabei zu einem deutlichen Konflikt mit den Interessen des Arbeitgebers, kann die personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden.

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Was sind alltägliche Beispiele für eine personenbedingte Kündigung?

Sorgen über eine plötzliche personenbedingte Kündigung muss sich zunächst niemand machen. Sie wird nicht aus heiterem Himmel gefällt und ist meist die sogenannte „ultima ratio“ – das letzte Mittel. Man sollte jedoch beachten, dass der Arbeitgeber im Vorfeld keine Abmahnung als Warnung aussprechen muss.

In alltäglichen Beispielen werden personenbedingte Kündigungen nach längerem Vorgeschehen meist unter folgenden Umständen ausgesprochen:

  • Lange oder häufige Krankschreibungen

  • Tätigkeitsverbote

  • Gefängnisstrafe

  • Fehlen der Arbeitserlaubnis

  • Fehlende Eignung zur Ausübung des Berufs

Speziell in sich wiederholenden Krankheitsfällen ohne Aussicht auf Besserung kann ein Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung in Betracht ziehen. Wer Jahr für Jahr mindestens 6 Wochen aufgrund chronischer Leiden am Stück oder vereinzelt fehlt, kann mit einer Kündigung rechnen.

Kann ich bei einer personenbedingten Kündigung mit einer Abfindung rechnen?

Die Abfindung wird bei Kündigungen meist als eine Art Vergleichsangebot im Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber gemacht. Sie ist nicht uneigennützig. So soll sie den entlassenen Arbeitnehmer vor einer möglichen Klage abbringen und zufrieden stellen. Jedoch kommt eine Abfindung nicht in jedem Falle in Frage. Kann man bei einer personenbedingten Kündigung als Arbeitnehmer mit einer Auszahlung rechnen?

Die Antwort: In manchen Fällen. Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Lediglich die Entlassung selbst kann gerichtlich angefochten werden. Dabei kann es in manchen Fällen auch zu einer zusätzlichen Einmalzahlung kommen.

Wie sollte man auf eine personenbedingte Kündigung reagieren?

Zunächst einmal sollte man Ruhe bewahren und keine voreiligen Schlüsse ziehen. Unter Umständen sind die angeführten Gründe für eine personenbedingte Kündigung unzureichend. Dann kann, mit Verweis auf das Kündigungsschutzgesetz, die Entlassung gerichtlich angefochten werden.