Vielen Dank. Ihre Daten werden übertragen.

Mieterselbstauskunft – Die wichtigsten Infos inkl. Muster

  • Vermieter:innen soll die Mieterselbstauskunft dabei helfen, zahlungsfähige und verantwortungsvolle Mieter:innen zu finden.
  • Es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine Mieterselbstauskunft auszufüllen.
  • Es gibt zahlreiche Fragen, die nicht in einer Mieterselbstauskunft gestellt werden dürfen, z. B. zu Sexualität oder Religion.
  • Unzulässige Fragen dürfen auch falsch beantwortet werden.
  • Unsere Vorlage zum Herunterladen verhindert unzulässige Fragen von Vermieter:innen.

Was ist eine Mieter­selbst­auskunft und ist diese verpflich­tend?

Eine Mieterselbstauskunft ist eine Hilfe für Vermieter:innen, um einzugrenzen, welche Interessent:innen als potentielle Mieter:innen in Frage kommen. Die Selbstauskunft ist ein Formular, welches von interessierten Personen auszufüllen und an den Vermieter oder die Vermieterin zu schicken ist. Die Mieterselbstauskunft gibt potentiellen Mieter:innen die Möglichkeit, ihre finanzielle Situation so darzulegen, dass Vermieter:innen in Ihnen vertrauenswürdige Vertragspartner:innen sehen. Hierfür können Sie unsere kostenfreie Vorlage im PDF- und Word-Format zum Herunterladen verwenden. Damit stellen Sie sicher, dass Sie keine wichtigen Informationen vergessen.

Für Vermieter:innen soll die Mieterselbstauskunft im Idealfall dafür sorgen, nicht an zahlungsunfähige oder -unwillige Personen zu geraten. Es gibt für an einem Mietobjekt interessierte Personen jedoch keine gesetzliche Pflicht, eine Mieterselbstauskunft auszufüllen. Jedoch sinken die Chancen auf eine Vermietung in der Regel drastisch, wenn Sie dies verweigern.

Diese mietrelevanten Informationen werden in der Regel in einer Selbstauskunft erfragt:

  • Persönliche Angaben (Name, Adresse, Telefonnummer)
  • Berufliche Situation (Beruf, Arbeitgeber:in, Einkommen)
  • Mitbewohner:innen
  • Vorhandensein von Mietschulden

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie haben ein Problem im Mietrecht und benötigen anwaltliche Unterstützung? Dann sichern Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung im Mietrecht.

Welche Fragen zulässig sind und welche nicht

Leider gibt es immer mal wieder Berichte darüber, dass Vermieter:innen diskriminierende Vorgehensweisen bei der Vermietung praktizieren. Daher ist klar geregelt, welche Fragen in einer Mieterselbstauskunft gestellt werden dürfen. So darf nur nach Auskunft zu Punkten gefragt werden, die klar mit dem Mietverhältnis zu tun haben. Ein zu geringes Nettoeinkommen ist ein zulässiges Ausschlusskriterium – die Sexualität potentieller Mieter:innen jedoch nicht.

Zulässig sind Fragen...

  • zur Identität des Mieters bzw. der Mieterin (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum o. ä.).
  • zum Nettoeinkommen.
  • zu Anzahl und Alter der zum Haushalt gehörenden Mitglieder:innen
  • zum Arbeitsverhältnis und zum/zur Arbeitgeber:in (siehe: LG Köln WM 1984, 297, LG Mannheim in ZMR 1990, 303 u. a.).
  • nach Haustieren, soweit deren Haltung untersagt werden darf.
  • danach, ob Mieter:innen rauchen
  • danach, ob das Sozialamt oder ein anderer Grundsicherungsträger die Mietkosten trägt
  • zu einem laufenden Insolvenzverfahren
  • nach der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherungen gemäß § 807 ZPO
  • danach, ob eine Einkommenspfändung vorliegt
  • nach Mietschulden aus dem vorangegangenen Mietverhältnis

Unzulässig sind Fragen...

  • zu Familienplanung (z. B. bestehende oder geplante Schwangerschaft)
  • zu Sexualität und Partnerschaft
  • zu Parteimitgliedschaften oder Mitgliedschaft im Mieterverein oder einer Gewerkschaft
  • nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
  • nach der Person vorheriger Vermieter:innen
  • zur Nationalität oder ethnischer Zugehörigkeit
  • zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (Ausnahme z. B.: katholische Kirche als Vermieter:in)
  • zu Hobbies oder Musikgeschmack
  • nach bestehenden Krankheiten oder Behinderungen
  • zum polizeilichen Führungszeugnis
  • zu Details zu Einnahmen und Verbindlichkeiten
  • zu finanziellen Verhältnissen von Angehörigen, die nicht in Verbindung zum Mietvertrag stehen

Wann welche Fragen gestellt werden dürfen

Vermieter:innen dürfen unterschiedliche Informationen zu bestimmten Zeitpunkten erfragen. So kann es einen guten Eindruck hinterlassen, bereits viele Informationen bei einer Besichtigung parat zu halten, jedoch dürfen Vermieter:innen nicht verlangen, dass Sie bereits eine ausgefüllte Mieterselbstauskunft oder Einkommensnachweise zu einem ersten Treffen mitbringen.

Folgende Informationen dürfen zu diesen Zeitpunkten eingefordert werden:

Interesse an einer Wohnungsbesichtigung:

Name

Anschrift

E-Mail-Adresse

Telefonnummer

Bestehendes Interesse nach einer ersten Besichtigung:

Anzahl der Personen

Kinder

Beruf und Arbeitgeber:in

Einkommensverhältnisse

Informationen zu früheren Mietbeziehungen

Abschluss des Mietvertrags:

Einkommensnachweise und Steuerbescheide

Bonitätsauskunft

Kostenlose Ersteinschätzung

Sie haben ein Problem im Mietrecht und benötigen anwaltliche Unterstützung? Dann sichern Sie sich jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung im Mietrecht.

Häufige Fragen zur Mieter­selbst­auskunft

Nutzen Sie gerne unser kostenfreies Musterformular zur Mieterselbstauskunft in PDF- und Word-Format. Dieses beinhaltet alle wichtigen Fragen. Häufig bereiten jedoch auch Vermieter:innen eine Selbstauskunft als Vordruck vor, welche sie Interessent:innen nach einer Besichtigung zum Ausfüllen mitgeben.

Verlangen Vermieter:innen eine ausgefüllte Mieterselbstauskunft, ist es zusätzlich notwendig, dass die potentiellen Mieter:innen per Unterschrift der Datenerfassung zustimmen.

Ja. Fragen, die eigentlich nicht zulässig sind, dürfen Sie falsch beantworten. Auch dürfen Vermieter:innen Ihnen nicht nachträglich vorwerfen, falsche Angaben gemacht zu haben.

Ja. Geben Sie auf eine zulässige Frage, welche relevant für das Zustandekommen des Mietverhältnisses war, eine unwahre Antwort, können Vermieter:innen den Mietvertrag anfechten. Hier würde § 123 BGB in Betracht kommen, also Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das Mietverhältnis würde ab Vertragsschluss für nichtig erklärt werden.