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Erbschaftssteuer Enkel – Diese Freibeträge gelten

  • Je höher der Verwandtschaftsgrad, desto höher der Steuerfreibetrag.
  • Leben die eigenen Eltern noch, haben die Enkel einen niedrigeren Steuerfreibetrag.
  • Bei der Bewertung des Erbes und der Berechnung der Erbschaftssteuer kann ein Fachanwalt für Erbrecht für Rechtssicherheit sorgen.
Aktualisiert am 28.02.23

Wie viel Erbschaftssteuer müssen Enkel zahlen?

Auch wenn Enkel nicht zur allerersten Riege der Erben gehören, so können sie in einigen Fällen durchaus auch einen größeren Teil des Vermögens bekommen. Allerdings nur bei Vorhandensein eines Testaments (gewillkürtes Erbe), das ihnen eine gewisse Summe zusichert. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben sie erst, wenn ihre Eltern, also die Kinder des Erblassers, bereits nicht mehr leben. Nach dem Gesetz sind sie in jedem Fall aber Pflichtteilsberechtigte. Enkel erben:

  • wenn die per Testament oder Erbvertrag als Erben eingesetzt wurden.
  • im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nach ihren Eltern.

Bei der Besteuerung macht es im Erbfall allerdings einen großen Unterschied, ob man Kind eines lebenden oder eines bereits gestorbenen Kindes des Erblassers ist. Es gilt:

  • Ist der Enkel Kind eines lebenden Kindes des Erblassers, hat er einen Freibetrag von 200.000 Euro.
  • Ist der Enkel Kind eines bereits gestorbenen Kindes des Erblassers, hat er einen Freibetrag von 400.000 Euro.

Enkel werden in die Steuerklasse I gruppiert. Dabei haben diese Steuerklassen nichts mit den bekannten Lohnsteuerklassen zu tun. Grundsätzlich gilt: Je näher die Verwandtschaft, desto geringer fällt die Besteuerung des Erbes aus. In Steuerklasse I fallen Steuern in Höhe von 7 bis 30 Prozent je nach Wert des steuerpflichtigen Teils vom Erbe. Bei einem Wert von z.B. 75.000 Euro fallen Steuern in Höhe von 7 Prozent an. Hat der steuerpflichtige Teil des Erbes einen Wert von 600.000 Euro werden 15 Prozent Erbschaftssteuer fällig. Liegt der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs über 26.000.000 Euro gilt der Höchstsatz, nämlich 30 Prozent.

Wie viel darf ich meinem Enkel steuerfrei schenken?

Kleinere und auch mal größere Geldgeschenke zu Festen von Oma und Opa gehören für die allermeisten zur Kindheit dazu. Größere Beträge können aber auch auf wirtschaftlichen Überlegungen fußen. Immerhin können schon zu Lebzeiten so Werte übertragen und erhalten werden und eventuell sogar Steuern gespart werden. Wie beim Erbe gibt es auch bei der Schenkung Steuerfreibeträge. Auch hier gilt, je näher Schenkender und Beschenkter miteinander verwandt sind, desto höher ist der Steuerfreibetrag.

Enkel sind auch bei der Schenkung in Steuerklasse 1 gruppiert. Leben die Kinder des Erblassers nicht mehr, gilt für die Enkel ein Freibetrag von 400.000 Euro. Leben die Eltern noch, sind es 200.000 Euro. Beim umgekehrten Fall, wenn also das Enkelkind die Großeltern beschenken möchte, gilt ein Freibetrag von nur 20.000 Euro. Bei einer Schenkung ist die Zehnjahresfrist zu beachten. Ein weiterer Steuerfreibetrag wird erst nach zehn Jahren erneut gewährt. Somit ist eine langfristige Planung sinnvoll.

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Was müssen meine Großeltern beachten, wenn sie mir ein Haus schenken wollen?

Wer einem Enkel sein Haus überschreibt, reduziert die Erbmasse für alle übrigen Erben und dadurch auch deren Pflichtteil. Dies führt dazu, dass die übrigen Erben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können. Dieser Anspruch errechnet sich aus der Höhe der Schenkung uns ihrem Zeitpunkt. Sterben die Großeltern im Jahr nach der Schenkung, beträgt der Anspruch 100 Prozent, nach zehn Jahren verfällt der Anspruch.

Jedes Jahr verringert sich der Anspruch folglich um zehn Prozent. Um Steuern zu sparen, kann es sinnvoll sein, die Schenkung zu stückeln. Alle zehn Jahre kann der Freibetrag für Schenkungen erneut ausgeschöpft werden. Wer also geschickt plant und schenkt, erspart seinen Enkeln die Erbschaftssteuer. Bei der Formulierung des Vertrags ist es ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen. Neben den Anwaltskosten kommen noch Kosten für den Notar hinzu, sowie Gutachterkosten für die professionelle Bewertung der Immobilie.

Gute Gründe für die Überschreibung einer Immobilie:

  • Erhebliche Reduzierung oder kompletter Wegfall der Erbschaftssteuer möglich
  • Das Erbe kann quasi vorgezogen werden und der Erbe kann gewisse damit zusammenhängende Lebensentscheidungen besser und früher planen.
  • Durch die frühzeitige Planung kann später Streit vermieden werden.
  • Die Immobilie wird davor bewahrt, im Falle einer langen und kostenintensiven Pflegephase, verkauft werden zu müssen, um diese bezahlen zu können.
  • Für missliebige Erben reduziert sich der Pflichtteil. Der Erblasser kann so Einfluss auf die Vermögensströme nehmen.

Diese Punkte sollten beachtet werden:

  • Wer beschenkt wird, muss keine Grunderwerbssteuer zahlen. Eventuell fällt aber Erbschaftssteuer an.
  • Immer den aktuellen Wert der Immobilie ermitteln lassen, da dies entscheidend dafür ist, ob und wie viel Erbschaftssteuer anfällt.
  • Welche Rechte mit der Immobilie an den Beschenkten übergehen bzw. der Schenkende erhalten sollte, sollte in einem Vertrag festgehalten werden. Oft geht es dabei um das lebenslange Wohnrecht des künftigen Erblassers.
  • Auch die eventuell anfallenden Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben sollten bedacht werden.
  • Anwalt, Notar, Gutachten und Grundbuchüberschreibung kommen als Kosten noch hinzu.

Ein Rechenbeispiel:

Ein Enkel bekommt eine Immobilie im Wert von 350.000 Euro überschrieben.

Der Freibetrag liegt bei 200.000 Euro.

Nach Abzug des Freibetrags und multipliziert mit einem Steuersatz von 11 Prozent zahlt der Enkel 16.500 Euro Erbschaftssteuer.

350.000 Euro – 200.000 Euro = 150.000 Euro.

150.000 Euro x 11 Prozent = 16.500 Euro.

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Häufig gestellte Fragen:

Während der Erbfall naturgemäß nur einmal eintritt, kann eine Schenkung alle zehn Jahre erfolgen. So können Steuern gespart werden und im Gegensatz zum Testament hat der Erblasser noch sicherer in der Hand, welche Vermögenswerte an wen gehen.

Wer bis zum Ende in seinem (verschenkten) Haus bleiben möchte, sollte eine sogenannte Nießbrauchs-Klausel in den Vertrag eintragen lassen. Dies sichert dem Schenkenden lebenslanges Wohnrecht in der verschenkten Immobilie zu. Dies mindert auch den Wert der Immobilie, was in diesem Fall sogar erwünscht ist, da die Schenkung so ggf. unter die Steuergrenze rutscht.