Für eine weitere Befristung muss stets ein Sachgrund angegeben werden! Doch selbst wenn ein solcher Grund vorliegt, ist die Zahl der sich wiederholenden Befristungen – der sogenannten „Kettenbefristungen“ – begrenzt. Wer also immer wieder vom selben Arbeitgeber befristet angestellt wird, sollte misstrauisch werden.
In einem Beispiel-Fall wurde eine betroffene Arbeitnehmerin innerhalb von 11 Jahren 13 mal als Vertretung für andere Mitarbeiter befristet angestellt – ein ganz klarer Fall von Befristungs-Missbrauch!
Ob Vertragsverlängerung oder Kündigung: Befristete Arbeitsverträge gelten bis zu einem vereinbarten Datum. In der Regel müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer stets an das Ablaufdatum des befristeten Arbeitsverhältnisses halten. Es sei denn, die Option einer ordentlichen Kündigung wurde vertraglich festgehalten.
Allerdings muss die Kündigung dennoch „sozial gerechtfertigt“ sein. Etwa, weil gegen betriebliche Anordnungen verstoßen wurde oder aber, weil der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen – beispielsweise durch Alkoholsucht oder eine langanhaltende Krankheit.
Die Vertragsverlängerung muss immer innerhalb des Befristungs-Zeitraums erfolgen. Sollte der Chef den neuen Vertrag erst nach Ablauf der Befristung aufsetzen, ist dieser automatisch unbefristet. Der Grund hierfür ist einfach: Laut Arbeitsrecht kann es keine zweite Befristung ohne Sachgrund geben.
Unverhofft kommt oft: Taucht ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines befristeten Arbeitsvertrags in der Firma auf, kann das zu einer stillschweigenden Verlängerung des Arbeitsverhältnisses führen. Dieser Fall tritt allerdings erst dann ein, wenn der Arbeitgeber dem Erscheinen seines ehemaligen Angestellten nicht „unverzüglich widerspricht“.
Sollte sich die Befristung als vermeintlich unzulässig und damit vermutlich auch als unwirksam herausstellen, endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch nach Ablauf der vertraglich festgehaltenen Frist. Vielmehr können Arbeitnehmer in diesem Fall von einer Entfristungsklage Gebrauch machen. Diese muss spätestens drei Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Stimmt das Gericht dem Arbeitnehmer zu, wird der befristete Arbeitsvertrag nachträglich zu einem unbefristeten.