Für jedes Ihrer Kinder stehen Ihnen 36 Monate Elternzeit zu. Um zu entscheiden, wie viele Jahre Sie in Elternzeit bleiben können, kommt es aber darauf an, wann Ihre Kinder zur Welt gekommen sind.
Bei Kindern mit einem Geburtstermin bis zum 30. Juni 2015 können Sie nur 12 der 36 Monate auf den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr übertragen. Das heißt in der Praxis, dass Sie für Zwillinge mit einem Geburtstermin bis zum 30. Juni 2015 maximal 4 Jahre in Elternzeit gehen können.
Bei Zwillingen, die vom 1. Juli 2015 an geboren wurden, können ihre Eltern maximal 6 Jahre in Elternzeit genießen, denn die Eltern können 24 der 36 Monate in die Zeit zwischen dem 3. und vollendeten 8. Lebensjahr übertragen.
Sie sind sich nicht sicher, wie viele Jahre Elternzeit Ihnen zustehen? Wir helfen Ihnen mit unserer Erstberatung.
Haben Sie Elternzeit für 2 Jahre genommen, so bedarf es in der Regel nur eines schriftlichen Antrags des/der Arbeitnehmer:in auf Verlängerung der Elternzeit auf das 3. Jahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Dabei muss die Frist von 7 Wochen zum Ende des 1. Abschnitts der Elternzeit gewahrt werden.
Wurde die Elternzeit für einen Zeitraum unter 2 Jahren genommen, so ist eine Verlängerung ebenfalls schriftlich bei der/dem Arbeitgeber:in zu beantragen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann ebenfalls verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Wichtige Gründe für die Verlängerung der Elternzeit können die Erkrankung des Partners, eine Trennung der Eltern oder auch eine Erkrankung des Kindes sein, welche eine Betreuung durch die Mutter als unerlässlich nach sich zieht.
Sind Sie unsicher, welche Regelung auf Ihren speziellen Fall passt? Dann kontaktieren Sie uns über unser Online-Formular und nutzen Sie unsere Erstberatung.
Eltern können während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Die Arbeitszeit darf dabei aber nicht mehr als 32 Stunden in der Woche betragen. Bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeit von 15 bis 32 Stunden pro Woche für mindestens 2 Monate, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen und das Arbeitsverhältnis vor der Elternzeit 6 Monate ohne Unterbrechung bestand.
Für Geburten vom 1. Juli 2015 an gilt hierbei, dass eine Teilzeitarbeit, die im Zeitraum bis zum 3. Lebensjahr des Kindes geplant wird, innerhalb von 4 Wochen durch den/die Arbeitgeber:in abgelehnt werden kann, dies jedoch ebenfalls nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Ist die Teilzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr geplant, muss die Ablehnung durch den/die Arbeitgeber:in innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Versäumt der/die Arbeitgeber:in diese schriftliche Ablehnung, gilt das als Zustimmung. Dringende betriebliche Gründe können vorliegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, Arbeitsabläufe oder die Organisation des Betriebes wesentlich beeinträchtigt werden würden.
Bei Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten müssen sich Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in einigen.
Unser Tipp: In vielen größeren Betrieben kann man Stück für Stück wieder in den alten Job zurückkehren, zum Beispiel erst mit einem Tag in der Woche, was dann kontinuierlich gesteigert wird. So verhindern Sie, dass es für Sie oder Ihr Kind allzu stressig wird. Sie beide müssen sich auch an den neuen Rhythmus gewöhnen, den die Arbeit mit sich bringt.
Wir begleiten Sie gerne in die Teilzeit und zurück. Wenn Sie Fragen haben, nutzen Sie gerne unsere Erstberatung.
Die Mutterschutzfrist, welche in der Regel acht Wochen nach der Geburt des Kindes beträgt, wird auf die Elternzeit angerechnet.
Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag und wollen nach der Geburt in Elternzeit gehen, so steht Ihnen das auch zu. Wenn Ihr Arbeitsvertrag während Ihrer Elternzeit abläuft, so endet in der Regel auch Ihr Arbeitsverhältnis, da Ihnen nicht gekündigt wird. Ihr Arbeitsverhältnis war von Beginn an befristet und bedarf keiner Kündigung. Das gilt auch während Ihrer Schwangerschaft. Ein von Beginn an befristetes Arbeitsverhältnis endet auch während der Schwangerschaft.
Eine der wichtigsten Fragen rund um die Elternzeit, um die Existenz bzw. den Lebensstandard abzusichern, ist die Bezahlung während der Elternzeit. Die Absicherung durch die Zahlung des Elterngeldes übernimmt der Staat – sowohl bei Müttern als auch bei Vätern.
Die Elternzeit beim Vater beginnt im Gegensatz zur Mutter bereits mit der Geburt des Kindes. Demnach müssen Väter 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Elternzeit bei dem/der Arbeitgeber:in beantragen.
Eine Übersicht über Ihre Ansprüche und die Regeln, die Sie je nach Geburtstermin Ihres Kindes bei einem Antrag auf Elternzeit einhalten müssen:
Geburt bis 30. Juni 2015 |
Geburt ab 1. Juli 2015 |
Anspruch auf 36 Monate Elternzeit, 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit beantragen, eine Zustimmung des/der Arbeitgeber:in ist nicht notwendig |
Anspruch auf 36 Monate Elternzeit, 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit beantragen, eine Zustimmung des/der Arbeitgeber:in ist nicht notwendig |
Aufteilung in 2 Abschnitte möglich |
Aufteilung in 3 Abschnitte möglich |
Bei Elternzeit in der Zeit von Geburt bis zum vollendeten 3. Lebensjahr bedarf es keiner Zustimmung des/der Arbeitgeber:in |
Bei Elternzeit in der Zeit von Geburt bis zum vollendeten 3. Lebensjahr bedarf es keiner Zustimmung des/der Arbeitgeber:in |
12 Monate können in der Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr genommen werden Zustimmung des/der Arbeitgeber:in ist notwendig |
24 Monate können in der Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr genommen werden Zustimmung des/der Arbeitgeber:in ist nicht notwendig* |
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*Wird die Elternzeit in drei Abschnitte aufgeteilt und der dritte Abschnitt liegt im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, dann muss der/die Arbeitgeber:in zustimmen |
Anmeldefrist für die Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr beträgt 7 Wochen |
Anmeldefrist für die Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr beträgt 13 Wochen |
Anspruch auf Teilzeit muss dem Arbeitgeber 7 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden |
Anspruch auf Teilzeit muss dem/der Arbeitgeber:in bei einem Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 7 Wochen, bei dem Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8. Lebensjahr 13 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden |
Nein, diesen gibt es nicht. Es wird beiden Elternteilen ein Elterngeld ausgezahlt. Allerdings belohnt der Staat die Paare, die sich die Betreuung des Kindes teilen: Die Bezugszeit von 12 Monaten kann auf 14 Monate ausgedehnt werden, wenn beide Elternteile sich an der Betreuung beteiligen.