Eine Pfändung des Urlaubsgeldes ist gemäß § 850a Zivilprozessordnung (ZPO) unzulässig, soweit das Urlaubsgeld „den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt“.
Ja, in der Regel ist das möglich. Werden Gegenstände von einem Gläubiger gepfändet, werden diese beschlagnahmt. Halten Sie sich an bestimmte Fristen und begleichen Sie noch offene Schulden, können Sie Gegenstände zurückerhalten. Haben Sie Interesse an einem Rückkauf, müssen Sie dies deutlich bereits bei der Pfändung kommunizieren, damit ein Wertgegenstand nicht weiterverkauft wird.
Nein. Kinderspielzeug und auch Kleidung der Kinder werden zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gezählt und können in der Regel nicht gepfändet werden.
In der Regel hat eine Pfändung einen immensen negativen Einfluss auf die eigene Kreditwürdigkeit. Die Pfändung wird der SCHUFA und allen anderen Auskunfteien gemeldet und dort vermerkt. Auch nach der Pfändung bleibt die Kreditwürdigkeit für eine Weile schlecht und Unternehmen werden davor gewarnt, mit dieser Person Geschäfte zu machen. Jedoch kann auf lange Sicht die Kreditwürdigkeit wieder verbessert werden.