Eine Abfindungszahlung ist in jedem Fall Verhandlungssache und absolut einzelfallabhängig. So können bestimmte Umstände zu einer höheren oder einer niedrigeren Abfindung führen. Pauschal kann jedoch gesagt werden, dass sich die Höhe der vom Unternehmen gezahlten Abfindung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemisst. Pro Jahr, die Sie bei dem Unternehmen angestellt waren, sollten Sie mindestens ein halbes Monatsgehalt erhalten.
Beläuft sich Ihre Betriebszugehörigkeit also auf 10 Jahre und haben Sie zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 2.000 Euro erhalten, dann sollten Sie mindestens 10.000 Euro Abfindung erhalten. Auch vor dem Arbeitsgericht orientieren sich Richter:innen häufig an dieser Regelung. Jedoch ist diese nicht zwingend – eine Abfindung kann stets individuell ausgehandelt werden.
Wie hoch die Höhe der Abfindung final ausfällt, hängt auch stark von Ihrer Ausgangslage und Ihren Trümpfen ab.
Folgende Faktoren können Ihre Position in Abfindungsverhandlungen enorm stärken oder schwächen:
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Wie stark ist der Kündigungsschutz, den Sie freiwillig zurücklassen?
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Wie lange sind Sie bereits in dem Betrieb angestellt?
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Wie stehen Ihre Chancen auf einen neuen Job in Bezug auf Arbeitsmarkt, Qualifikation und Alter?
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Wie hoch ist das Interesse des Unternehmens, das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zu beenden?
Obwohl es sich bei der Abfindung um eine Zahlung handelt, die Arbeitnehmer:innen in der Regel nicht jährlich erhalten, muss auch diese versteuert werden. Arbeitgeber:innen müssen über eine Lohnerhebung die einzubehaltende Lohnsteuer errechnen und an das zuständige Finanzamt abführen. Die ehemals beschäftigte Person erhält die vereinbarte Abfindung abzüglich der einbehaltenen Lohnsteuer.
Ebenfalls unterliegt die Abfindung im vollem Umfang der Einkommenssteuer. Diese läuft in der Steuererklärung jedoch nicht unter Arbeitsentgelt, sondern unter den außergewöhnlichen Einkünften. Jedoch ist die Abfindung vollkommen sozialversicherungsfrei. Sie müssen also nicht mit Abzügen im selben Umfang wie bei Ihrem Bruttogehalt rechnen.
Um die Steuerlast nach einer Abfindung zu senken, können Steuerzahler:innen die sogenannte Fünftel-Regelung beim Finanzamt beantragen. Hierbei wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als würden gekündigte Arbeitnehmer:innen diese über fünf Jahre ausbezahlt bekommen. Die Steuerlast wird also “quasi” über fünf Jahre verteilt und kann den zu zahlenden Einkommenssteuerbetrag deutlich senken.
Nicht selten nutzen Unternehmen die Tatsache aus, dass Arbeitnehmer:innen bisher wenige Abfindungsverhandlungen geführt haben und somit selten informiert sind, was es zu beachten gibt. Die Unterstützung einer erfahrenen Anwältin oder eines Anwalts lohnt sich also im wahrsten Sinne des Wortes. Für Rechtsanwältin Kaja Keller steht fest: „Mit Anwalt gibt es mehr Geld als ohne!“
Fachanwält:innen im Arbeitsrecht wissen genauestens Bescheid über die Rechte von Arbeitnehmer:innen und kennen auch die Tricks der Unternehmen. Zudem kann Sie eine Anwältin oder ein Anwalt beraten, auf was Sie bei der Abfindung achten müssen.