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Erbengemeinschaft – Was Sie als Miterbe wissen sollten

  • Erbengemeinschaften verwalten einen Nachlass gemeinschaftlich.
  • Ziel einer Erbengemeinschaft ist, den Nachlass aufzuteilen und sich anschließend aufzulösen.
  • Bei Streitigkeiten kann das Hinzuziehen eines Anwalts für Erbrecht für Klarheit sorgen.
Aktualisiert am 28.02.23

Was ist eine Erbengemeinschaft?

„Erbengemeinschaft“ ist ein juristischer Begriff, der sich auf eine Gruppe von Personen bezieht, die das Recht hat, das Vermögen einer verstorbenen Person gemeinsam zu verwalten. Diese Personen sind alle Erben eines Erblassers und jeder Erbe hat einen Anspruch auf eine bestimmte Teilmenge des Vermögens. Ziel einer Erbengemeinschaft ist es, den Vermögenswert des Erblassers so zu teilen, dass jeder Erbe seinen Anteil erhält.

Der Erblasser kann jedem Erben einen bestimmten Anteil zuweisen oder die Erbengemeinschaft kann eine andere Art der Aufteilung vereinbaren. Gibt es mehrere Erben, bildet sich die Erbengemeinschaft automatisch per Gesetz. Wer nicht erben möchte, z.B. weil die Erbschaft überschuldet ist, kann aus dieser Gemeinschaft ausscheiden. Sofern er pflichtteilsberechtigt ist, erhält er dann seinen Pflichtteil unabhängig von der Erbengemeinschaft.

Erbengemeinschaften können auch durch Gerichtsbeschlüsse gebildet werden. In diesem Fall kann ein Richter entscheiden, wie das Vermögen verwaltet und verteilt werden soll, wenn keine anderen Anweisungen des Erblassers vorliegen.

Eine Einsetzung zum Erben kann erfolgen durch:

Keine Miterben sind:

  • Pflichtteilsberechtigte
  • Begünstigte einer Auflage des Erblassers
  • Vermächtnisempfänger

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Welche Rechte und Pflichten hat eine Erben­gemeinschaft?

Erbengemeinschaften haben bestimmte Rechte und Pflichten, die jeder Miterbe zu beachten hat. Sie sind Gesamthandgemeinschaften. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass alle Erben zustimmen müssen, wenn bestimmte Vermögenswerte verkauft werden sollen. Jeder Erbe kann selbstständig einen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Dieser Schein wird Teilerbschein genannt. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können den Erbschein auch gemeinschaftlich beantragen. Wer den Schein beantragt, muss ihn bezahlen. Beantragen alle den Schein zusammen, müssen sich alle an den gemeinsamen Kosten beteiligen.

Eine Erbengemeinschaft hat zunächst die Aufgabe den Gesamtumfang des Nachlasses zu ermitteln und diesen zu verwalten. Sind Grundstücke oder Immobilien im Nachlass enthalten, ist die Erbengemeinschaft zur Zahlung von Grundsteuer verpflichtet. Die Erben sind Gesamtschuldner. Auch die Bestattung des Erblassers ist gemeinschaftlich zu bezahlen. Grundlage für die Berechnung des Kostenanteils an der Bestattung ist die Erbquote. Eine Erbengemeinschaft, hat die Pflicht, sich nach Erfüllung ihres Zwecks aufzulösen. Sie ist also kein dauerhafter Zustand. Nach spätestens fünf bis sechs Jahren sollte die Gemeinschaft dieses Ziel erreicht haben.

Mögliche gute Optionen der Auflösung einer Erben­gemeinschaft:

  • Erbauseinandersetzung: Dies ist die vertragliche einvernehmliche Einigung untereinander über die Verteilung des Nachlasses und der Idealfall.
  • Abschichtung: Aufgabe des Erbteils gegen Ausgleichszahlungen.
  • Verkauf: Verkauf eines Erbteils an andere Miterben oder an Dritte.

Welche Schwierigkeiten ergeben sich in einer Erben­gemeinschaft?

Die gesamthändische Bindung verlangt bei allen Entscheidungen mindestens eine Stimmenmehrheit. Geht es um größere Werte und Verfügungen muss Einstimmigkeit herrschen. Gehört z.B. eine Immobilie zum Nachlass, muss über deren Verbleib eine Einigung erzielt werden, denn ganz so einfach lässt sich diese nicht teilen. Schnelle und kurzfristige Lösungen und Handlungsoptionen sind aber eher schwierig zu erreichen, da alle Erben Mitspracherecht haben.

Oft gehen die Meinungen und Vorstellungen doch recht weit auseinander, wenn es um das Thema Geld geht. Außerdem kann das deutsche Erbrecht recht unübersichtlich und die Situation völlig verfahren sein. Aus emotionalen oder kalkulatorischen Gründen blockieren sich Miterben oft gegenseitig und Einigungen sind erst einmal nicht in Sicht. Eine gute Kenntnis der Rechtslage wäre hier von Vorteil, ist aber selten gegeben.

Einen Anwalt für Erbrecht zurate zu ziehen, kann viel Ärger, Zeit und Geld sparen. Denn die emotionale, zeitliche und oft auch finanzielle Belastung kann durchaus höher werden, als zu Beginn des Prozesses erwartet. Streitigkeiten können allerdings bereits im Vorfeld vom Erblasser dadurch ausgeräumt werden, dass er einen Testamentsvollstrecker bestimmt. Dieser ist eine Person seines Vertrauens, die in seinem Sinne den Nachlass verwaltet. Auch die Erbengemeinschaft hat das Recht, eine Person aus dem Kreis der Erben zu bestimmen und ihr die Verwaltung zu übertragen.

Wie komme ich aus einer Erbengemeinschaft wieder heraus?

Er gibt drei Möglichkeiten:

  • Sie schlagen Ihr Erbe aus.
  • Sie einigen sich einvernehmlich mit Ihren Miterben, und die Erbengemeinschaft kann sich auflösen.
  • Sie verkaufen Ihre Anteile. Das geht ohne Zustimmung der Miterben durch Teilungsversteigerung.

Eine Teilungsklage gilt als letzter Ausweg, wenn absolut keine Einigung zu erzielen ist. Ist dies der Fall, kann jeder Miterbe eine Teilungsklage beim zuständigen Gericht einreichen. Dabei wird allerdings oft kein guter Preis z.B. für eine Immobilie erzielt und das Objekt wechselt weit unter dem Verkehrswert den Besitzer.

Wer seine Anteile verkaufen möchte, kann dies an Miterben oder Dritte tun. Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Ein Kaufvertrag über einen Erbteil muss notariell beurkundet werden.

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Häufig gestellte Fragen:

Solange nicht alle Erben ausfindig gemacht und zugeordnet werden konnten, ist keine Auseinandersetzung möglich. Es gibt professionelle Erbenermittler, die z.B. im Ausland lebende Erben ausfindig machen. Erbenermittler lassen sich ihre Dienste in der Regel gut bezahlen, was die Erbengemeinschaft teuer zu stehen kommen kann.

Ja, auch als Teil einer Erbengemeinschaft müssen Sie Erbschaftssteuer zahlen – jedoch nur auf den Betrag, um den der Wert Ihres Anteils die für Sie geltende Freibetragsgrenze übersteigt.

Der oder die Erben des Miterben erben seinen Teil an der Erbschaft. Ist der Erbe des Miterben Alleinerbe, ist dies einfach. Erbt hier aber wiederum eine Erbengemeinschaft, entsteht eine doppelstöckige Erbengemeinschaft. Die beiden Erbengemeinschaften müssen nun ebenfalls miteinander Lösungswege finden und kommunizieren, was viele Prozesse erschweren kann.