Patientenverfügung – Jetzt online erstellen
- In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche Behandlungswünsche Sie für Situationen haben, in denen Sie diese Wünsche nicht mehr äußern können.
- Neben der Patientenverfügung legen Sie in der Vorsorgevollmacht fest, wer im Ernstfall Ihre Wünsche für Sie umsetzen soll.
- Bei unserem Kooperationspartner PatientenverfügungPlus können Sie online – und in Ihrem Tempo – Ihre rechtssichere Patientenverfügung erstellen.
Darum brauchen Sie eine Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist im Prinzip der gesundheitliche Teil einer Vorsorgevollmacht: Darin legen Sie fest, welche Wünsche Sie in Bezug auf medizinische Behandlungen haben, wenn Sie wegen Krankheit, einem Unfall oder Ihrem Alter nicht mehr selbst in der Lage sind, diese zu äußern.
In der Patientenverfügung legen Sie also schriftlich fest, wie Sie in bestimmten Situationen behandelt werden möchten und ob Sie das überhaupt wünschen. Wer Ihre Wünsche im Ernstfall gemäß der Patientenverfügung durchsetzen soll, müssen Sie hingegen separat festlegen: in der Vorsorgevollmacht. Ab dem 18. Geburtstag gibt es nämlich keinen automatischen Vertreter mehr – nicht mehr die Eltern, aber auch nicht der Ehepartner oder die Kinder.
Jede:r Volljährige sollte eine solche Patientenverfügung erstellen, zu jung ist niemand hierfür.
Sollten Sie keine:n Vertreter:in festgelegt haben, muss zunächst das Betreuungsgericht (das zuständige Amtsgericht) eine Person festlegen. Das kann eine Angehörige oder ein Angehöriger sein, aber auch ein vom Gericht bestimmter Betreuer. In allen Fällen kann es in kritischen Situationen Zeit kosten.
Lassen Sie sich bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht kompetent unterstützen: Auf PatientenverfügungPlus können Sie diese in Ihrem eigenen Tempo rechtssicher und online erstellen. Mit dem Gutschein-Code „Gansel10“ erhalten Sie 10 % Rabatt.
Das wird in der Patientenverfügung festgelegt
Mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht stellen Sie sicher, dass Sie im Ernstfall abgesichert sind und auch dann noch Ihr Selbstbestimmungsrecht über Gesundheit und Leben ausüben. Behandelnde Ärzte wissen so, wie Sie in bestimmten Notfallsituationen oder bei bestimmten Erkrankungen behandelt werden möchten.
Was Sie konkret für einzelne Situationen festlegen und wie eine Behandlung nach Ihren Wünschen aussehen würde, entscheiden Sie selbst. Nehmen Sie sich bei der Erstellung also viel Zeit, um in Ruhe Ihre Vorstellungen aufzuschreiben.
Grundsätzlich legen Sie drei Aspekte fest:
- In welchen Krankheitssituationen das Dokument gilt, z.B. für ein Koma oder schwere Demenz.
- Welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen und welche nicht durchgeführt werden sollen, etwa die künstliche Beatmung und Ernährung, Dialyse, Organspende usw.
- Ihre persönlichen Wertvorstellungen, die für behandelnde Ärzte im Krankenhaus und Angehörigen als Orientierung dienen.
Der Gesetzgeber hat lediglich vorgegeben, dass eine Patientenverfügung der aktuellen Lebenssituation entsprechen muss. Andernfalls ist sie ungültig. Die Patientenverfügung muss also rund alle 2 bis 3 Jahre aktualisiert werden.
So erstellen Sie die Patientenverfügung am einfachsten
Um herauszufinden, was genau Sie für Ihre Patientenverfügung brauchen und was nicht, können Sie einfach den Fragebogen bei unserem Kooperationspartner PatientenverfügungPlus ausfüllen. Am Ende erhalten Sie die Patientenverfügung, die genau zu Ihnen passt. Sie können die Dokumente online ausfüllen und erstellen lassen und sich so die Zeit nehmen, die Sie für dieses wichtige Dokument brauchen.
Das ist außerdem günstiger, als wenn Sie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung bei einem Notar erstellen lassen – und ebenfalls rechtswirksam. Sie müssen die fertigen Dokumente nur handschriftlich unterschreiben.
Zur optimalen Vorbereitung stellt Ihnen PatientenverfügungPlus kostenlos eine Checkliste zur Verfügung, die Sie sich vorab kostenlos herunterladen können.
- Persönliche Dokumente als PDF erhalten
- Dokumente eigenhändig unterschreiben
- Mit Ihrer Unterschrift sind die Dokumente direkt gültig und verbindlich
Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht gehören im Ideal- und Regelfall zusammen: In der Patientenverfügung legen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf medizinische Behandlungen fest. In der Vorsorgeverfügung wird dann festgehalten, welche Person diese Wünsche im Ernstfall durchsetzen soll.
Sie benötigen also neben der Patientenverfügung unbedingt eine Vorsorgevollmacht, um zu bestimmen, wer Ihre Entscheidungen gemäß der Patientenverfügung treffen soll – es gibt niemanden, der automatisch für einen stellvertretend handeln darf.
Was ist eine Betreuungsvollmacht?
Die Betreuungsvollmacht kommt zum Tragen, wenn in der Vorsorgevollmacht der Vertreter/die Vertreterin nur für bestimmte Angelegenheiten oder Themen bestimmt wurde. Für alle anderen Angelegenheiten müsste dann wieder ein Betreuer vom Gericht bestimmt werden.
In der Betreuungsvollmacht kann direkt festgelegt werden, wer der Betreuende sein soll.
Dies lässt sich auch direkt in der Vorsorgevollmacht festlegen, allerdings wurden manche Menschen früher falsch beraten und brauchen hier entsprechend eine Ergänzung.
Warum sollte eine Patientenverfügung Absätze zu Ihren Wertvorstellungen enthalten?
Neben Ihren Wünschen zu konkreten Behandlungen raten Expert:innen auch dazu, einige Sätze zu Ihren Wertvorstellungen aufzuschreiben. Wenn Sie religiöse, spirituelle oder generell persönliche Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben aufschreiben, haben Angehörige oder Ärzte ein besseres Verständnis für Ihre Behandlungswünsche.
Dies ist besonders dann wertvoll, wenn es in Bezug auf Ihre Patientenverfügung Auslegungsprobleme geben sollte. Ihre Wertvorstellungen dienen dann als hilfreicher Leitfaden.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist seit 2020 Vorstand der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwalts AG.
* Angestellte Anwälte, ** Vorstand, *** Freischaffende Rechtsanwälte