Die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht gehören im Ideal- und Regelfall zusammen: In der Patientenverfügung legen Sie Ihre Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf medizinische Behandlungen fest. In der Vorsorgeverfügung wird dann festgehalten, welche Person diese Wünsche im Ernstfall durchsetzen soll.
Sie benötigen also neben der Patientenverfügung unbedingt eine Vorsorgevollmacht, um zu bestimmen, wer Ihre Entscheidungen gemäß der Patientenverfügung treffen soll – es gibt niemanden, der automatisch für einen stellvertretend handeln darf.
Die Betreuungsvollmacht kommt zum Tragen, wenn in der Vorsorgevollmacht der Vertreter/die Vertreterin nur für bestimmte Angelegenheiten oder Themen bestimmt wurde. Für alle anderen Angelegenheiten müsste dann wieder ein Betreuer vom Gericht bestimmt werden.
In der Betreuungsvollmacht kann direkt festgelegt werden, wer der Betreuende sein soll.
Dies lässt sich auch direkt in der Vorsorgevollmacht festlegen, allerdings wurden manche Menschen früher falsch beraten und brauchen hier entsprechend eine Ergänzung.
Neben Ihren Wünschen zu konkreten Behandlungen raten Expert:innen auch dazu, einige Sätze zu Ihren Wertvorstellungen aufzuschreiben. Wenn Sie religiöse, spirituelle oder generell persönliche Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben aufschreiben, haben Angehörige oder Ärzte ein besseres Verständnis für Ihre Behandlungswünsche.
Dies ist besonders dann wertvoll, wenn es in Bezug auf Ihre Patientenverfügung Auslegungsprobleme geben sollte. Ihre Wertvorstellungen dienen dann als hilfreicher Leitfaden.