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Haftpflichtversicherung zahlt nicht: Das raten Experten

  • Bei hohen Beträgen lehnen die Versicherungen es häufig ab zu zahlen.
  • Wenn Versicherungen nicht zahlen wollen, führen sie häufig die grobe Fahrlässigkeit ins Feld.
  • Wir können für Sie prüfen, ob die Haftpflichtversicherung mit ihrer Einschätzung recht hat.

Welche Schäden sind durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt?

Die private Haftpflichtversicherung reguliert Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Haftpflicht ergeben und sichert somit den wirtschaftlichen Schaden des Versicherten ab. Die gesetzliche Pflicht zu haften wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hauptsächlich durch § 823 (Schadensersatz wegen einer Rechtsgutsverletzung) und § 280 (Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht) geregelt. Vereinfacht ausgedrückt sind diesen Paragraphen zufolge alle vorsätzlich oder fahrlässigverursachten Schäden, die Dritten zugefügt werden, von demjenigen zu tragen, der sie verursacht hat. Wenn nun der Dritte Schadensersatzansprüche geltend macht, kommt die Haftpflichtversicherung zum Tragen. Dabei bezeichnet der Ausdruck „Dritter“ in der Regel jeden, der nicht im Versicherungsvertrag mitversichert ist.

Die Haftpflichtversicherung deckt grundsätzlich Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden ab: 

  • Unter Personenschäden versteht man Schäden, bei denen durch eigenes Verschulden andere Personen verletzt werden. Besonders hierbei können unter Umständen sehr hohe Kosten entstehen. Denn denkbar ist, dass ein Unfall Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder auch eine Rentenzahlung nach sich zieht.
  • Bei den sogenannten Sachschäden wurde ein Gegenstand beschädigt oder zerstört, denkbar ist zum Beispiel der teure Flokati-Teppich der Nachbarn, auf den Rotwein gespritzt ist.
  • Mit Vermögensschäden sind finanzielle Schäden gemeint, die der Versicherte fahrlässig verursacht hat. Beispiel: Der Versicherte ist für einen Unfall mit einem selbstständigen Fotografen verantwortlich, der im Resultat arbeitsunfähig ist und somit Verdienstausfälle verzeichnet.

Überlassen Sie die Prüfung den Expert:innen und schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten herum. Unser Kooperationspartner Wirth-Rechtsanwälte prüft kostenfrei und unverbindlich anhand Ihrer Angaben, ob sich ein Vorgehen gegen Ihre Versicherung lohnt.

Wann zahlt die private Haftpflichtversicherung nicht?

So sinnvoll sie auch ist – die private Haftpflichtversicherung ist nicht in allen Fällen verpflichtet, zu zahlen. Entscheidend ist natürlich, welche Schäden im Versicherungsvertrag enthalten sind. Nicht aus jedem Vertrag geht beispielsweise hervor, dass sogenannte Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen Sachen versichert sind. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Zusatzleistung, um die Sie ihren Vertrag gegen Zahlung einer höheren Prämie erweitern können.

Auch sogenannte Gefälligkeitsschäden – sie helfen einer Freundin beim Umzug und dabei fällt Ihnen eine teure Porzellanvase herunter – sind in der Regel nicht versichert und können optional in den Vertrag aufgenommen werden. Je nach Lebenslage sollten Sie also überlegen, welche Zusatzklauseln sinnvoll für Sie sind und sicherstellen, dass diese in Ihrem Versicherungsvertrag enthalten sind.

#1 Zu niedrige Deckungssumme

Die Deckungssumme einer Privathaftpflichtversicherung meint den Betrag, den die Versicherung maximal deckt, wenn es zu einem Schaden kommt. Deshalb ist es besonders wichtig, bei Abschluss der Versicherung auf die Höhe dieser Summe zu achten. Denn wenn sich im Schadensfall herausstellt, dass die Deckungssumme zu niedrig gewählt ist, so trägt der Versicherte mit seinem Privatvermögen alle Kosten, die über die vertraglich vereinbarte Summe hinausgehen.

Das Verbraucherportal Finanztip empfiehlt deshalb, die Deckungssumme möglichst hoch anzusetzen. Dafür zahlt man meist nicht viel mehr, sie kann sich aber besonders bei Personenschäden auszahlen. Finanztip zufolge ist man mit 50 Millionen Euro sehr gut abgesichert, sollte jedoch mindestens eine Deckungssumme in Höhe von 20 Millionen Euro vereinbaren.

#2 Die private Haftpflichtversicherung des Schädigers zahlt nicht

Es kann nicht nur vorkommen, dass die eigene Privathaftpflichtversicherung nicht zahlt, wenn man selbst einen Schaden verursacht hat, sondern der Spieß kann auch umgedreht werden: Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verfügen nur 85 % aller Haushalte in Deutschland über eine private Haftpflichtversicherung. Das kann zu der Situation führen, dass Sie einen Schaden erleiden, für den der Verursacher mangels Versicherung und ausreichender Finanzen jedoch nicht aufkommen kann.

Um dieser Gefahr zu begegnen, ist es wichtig, eine sogenannte Ausfalldeckung oder Forderungsausfalldeckung in den Vertrag aufzunehmen. Im Schadensfall übernimmt dann Ihre eigene Versicherung die Kosten, wenn der Verursacher diese nicht tragen kann.

In den folgenden Fällen zahlt die private Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht:

  • Vorsätzlich verursachte Schäden
  • Schäden, die aus strafbaren Vergehen entstanden sind
  • Geldstrafen und Schäden durch Vertragspflichtverletzungen
  • Schäden am eigenen Körper, die man sich selbst zugefügt hat
  • Schäden, die auf der Arbeit verursacht werden

Haftpflichtversicherung zahlt nicht bei Verletzung der Obliegenheiten?

Bei geringen Schadenssummen leisten private Haftpflichtversicherungen meist anstandslos, denn dann lohnt es sich für sie nicht, den Fall aufwändig zu prüfen. Schwieriger wird es dagegen bei hohen Summen, eine inoffizielle Grenze lässt sich bei etwa 5.000 Euro ziehen.

Ein häufiger Grund, warum Haftpflichtversicherungen die Leistung verweigern, ist die Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer. Mit vertraglichen Obliegenheiten werden vertraglich vereinbarte Regeln bezeichnet, die der Versicherte zu beachten hat. Tut er das nicht, kann er dadurch seinen Versicherungsanspruch gefährden. Ein Beispiel für eine Obliegenheit bei Haftpflichtversicherungen ist die zeitnahe Mitteilung an den Versicherer, wenn es durch eine veränderte Situation zu einer sogenannten Gefahrerhöhung kommt. Auch die zeitnahe Meldung, wenn ein Dritter die Versicherung in Anspruch nehmen will, zählt zu den Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers.

Leistungsverweigerung bei grober Fahrlässigkeit: Was gilt?

Wenn Versicherungen nicht zahlen wollen, führen sie häufig die grobe Fahrlässigkeit ins Feld. Was als grob fahrlässiges Handeln eingestuft wird, hängt immer vom Einzelfall ab. Als Beispiel lässt sich etwa das Rauchen in einem brandgefährdeten Raum anführen.

Im Unterschied zur einfachen Fahrlässigkeit, bei der der Versicherer voll leistungspflichtig ist, kann er die Leistungen bei grober Fahrlässigkeit kürzen oder sogar streichen. Im Hinblick auf grobe Fahrlässigkeit unterscheidet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zwischen der bereits erwähnten Verletzung einer Obliegenheit einerseits und der Herbeiführung eines Versicherungsfalls andererseits.

Laut § 28 Absatz 2 VVG ist der Versicherer im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit berechtigt, die Leistung zu kürzen oder sogar zu streichen. Die Kürzung muss in einem dem Verschulden entsprechenden Verhältnis geschehen. Das ergibt sich auch aus § 81 Absatz 2 VVG, der im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalles ebenfalls eine Kürzung bis hin zur Streichung des Anspruches vorsieht.

Nicht immer ist jedoch die Feststellung, ob es sich um grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat, ganz eindeutig. Die Definition dessen, was als grobe Fahrlässigkeit gilt, ist häufig Auslegungssache und unterliegt der Einschätzung des Richters im Einzelfall.

Sollte auch Ihre Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen oder verweigern, nehmen Sie das nicht einfach so hin. Wir können für Sie prüfen, ob die Haftpflichtversicherung mit ihrer Einschätzung recht hat. Wenden Sie sich für eine kostenfreie Erstberatung an uns und schildern Sie uns Ihren Fall.

Wie sollte man gegen die Haftpflichtversicherung vorgehen?

Wenn Sie einen Schaden bei Ihrer Versicherung geltend machen wollen, seien Sie bei der Schadensmeldung so präzise und detailliert wie möglich. Vor allem sollten Sie ehrlich sein und keine Tatsachen beschönigen oder weglassen. Bleiben Sie in Ihrer Darstellung zudem immer sachlich und objektiv. Sie sollten außerdem schnell handeln und Ihrer Versicherung umgehend, meist heißt das spätestens innerhalb von einer Woche, den Schaden melden.

Machen Sie auf keinen Fall Schuldzugeständnisse und zahlen Sie keinen Schadensersatz, bevor Sie mit Ihrer Versicherung gesprochen haben. Denn die prüft für Sie, ob Sie tatsächlich schadensersatzpflichtig sind. Falls nicht, weigert sich Ihre Versicherung womöglich, die Kosten im Nachhinein zu übernehmen. Sollte die Versicherung die Schadensregulierung verweigern oder die Zahlung unverhältnismäßig lange herauszögern, empfiehlt sich ein abgestuftes Handeln. Solange Sie noch kein Ablehnungsschreiben von der Versicherung erhalten haben, sollten Sie zunächst schriftlich an eine baldige Bearbeitung des Falls erinnern. Sie weisen somit auf die Dringlichkeit des Anliegens hin und signalisieren außerdem, dass Sie hartnäckig bleiben. Setzen Sie Ihrer Haftpflichtversicherung eine Frist, bis zu deren Ablauf Sie mit einer Entscheidung rechnen. Dabei hat sich eine Zeitspanne von zwei bis drei Wochen bewährt. Die Post an Ihre Versicherung sollten Sie immer per Einschreiben oder Fax versenden, sodass Sie die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass Sie Ihren Pflichten gegenüber der Haftpflichtversicherung nachgekommen sind.

Wenn es nach Ermahnung und Fristsetzung zu keiner Einigung mit Ihrer Versicherung kommt, sollten Sie den Fall unbedingt durch einen Anwalt prüfen lassen.

Überlassen Sie die Prüfung den Expert:innen und schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten herum. Unser Kooperationspartner Wirth-Rechtsanwälte prüft kostenfrei und unverbindlich anhand Ihrer Angaben, ob sich ein Vorgehen gegen Ihre Versicherung lohnt.

Häufige Fragen zum Thema "Haftpflichtversicherung zahlt nicht"

Wichtig dabei: Durch den Schadensersatz, den die Haftpflichtversicherung leistet, soll der Geschädigte so gestellt werden, als sei der Schaden nicht verursacht worden, jedoch nicht besser. Zurück zum Beispiel des Rotweinflecks: Derjenige, dem das Weinglas umgekippt ist, muss die Reinigung bezahlen.

Wird der Teppich dabei nicht wieder richtig sauber, so schuldet der Schädiger nicht die Wiederbeschaffung eines neuwertigen Teppichs, sondern nur den sogenannten „Zeitwert“. Damit ist der aktuelle Wert einer bestimmten Sache zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemeint. Ist der Teppich also bereits drei Jahre alt, so erstattet die Haftpflichtversicherung lediglich die Kosten bis zur Höhe des aktuellen Wertes des Teppichs.

Die private Haftpflichtversicherung sichert Sie nicht nur gegen die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Haftpflicht ab, sondern sie wehrt auch Schadensersatzansprüche ab, die jemand zu Unrecht gegen Sie erhebt, also wenn Sie den Schaden nicht oder nicht schuldhaft verursacht haben.

Somit bietet Ihre Haftpflichtversicherung Ihnen gleichzeitig passiven Rechtsschutz. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, so trägt die Versicherung die Kosten für Anwälte, Sachverständige und den Prozess vor Gericht.

icht selten kommt es wegen der sogenannten "Benzinklausel" zu Konflikten mit der Privathaftpflichtversicherung. Die Klausel findet sich regelmäßig in den Bedingungen privater Haftpflichtversicherungen und soll in Fällen, in denen ein Kraftfahrzeug am Schadensereignis beteiligt war, verhindern, dass es zu Überschneidungen zwischen der KFZ-Haftpflichtversicherung und der privaten Haftpflichtversicherung kommt. Denn für Schäden, die beim Gebrauch des KFZ entstehen, muss die gesetzlich vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung aufkommen.

Der Wortlaut der Benzinklausel kann zum Beispiel wie folgt lauten: "Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugsverursacht werden." Die Frage, ob ein Schaden "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" entstanden ist, beschäftigt jedoch häufig die Gerichte. Denn nicht immer ist die Abgrenzung ganz eindeutig, wie auch der folgende Fall (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006, Az. IV ZR 120/05) verdeutlicht:

Haftpflichtversicherung zahlt nicht: Der Fall

Ein Arbeitnehmer hatte versucht, die vereisten Scheiben seines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Autos mithilfe eines Heizlüfters zu enteisen. Nachdem er den Lüfter eingeschaltet hatte, ging er zurück ins Haus und stellte bei seiner Rückkehr fest, dass sich der Heizlüfter ausgeschaltet und einen Brandschaden im Auto hinterlassen hatte. Seine Privathaftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten in Höhe von ungefähr 6.700 Euro zu übernehmen, die ihm sein Arbeitgeber in Rechnung stellte. Dabei berief sie sich auf die Benzinklausel in den Versicherungsbedingungen. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.

Haftpflichtversicherung zahlt nicht: Die Entscheidung des Gerichts

Die Richter des BGH entschieden, dass die Privathaftpflichtversicherung die durch den Brand entstandenen Kosten tragen muss. Der Kläger habe nicht das KFZ gebraucht, sondern lediglich einen nicht zum Fahrzeug gehörenden Gegenstand – den Heizlüfter – in den Wagen gestellt. Er habe zwar mit der Enteisung den Fahrtantritt vorbereitet, sei jedoch nicht gleich losgefahren. Bei dem entstandenen Brand habe sich den Richtern zufolge nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern des Heizlüfters realisiert. Somit griff der Deckungsausschluss der Benzinklausel nicht und die private Haftpflichtversicherung musste zahlen.

Wenn auch Ihre Haftpflichtversicherung sich weigert, zu zahlen und sich dabei auf die Benzinklausel beruft, nehmen Sie das nicht einfach hin. Wenden Sie sich mit Hilfe unseres Online-Formulars an uns. Unsere auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwälte klären in einer kostenfreien Erstberatung, ob Erfolgsaussichten bestehen und zeigen Ihnen Handlungsmöglichkeiten auf.

Nicht jedes Mitglied einer Familie muss eine eigene private Haftpflichtversicherung abschließen. Beim sogenannten „Familien-Tarif“ sind Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder des Versicherungsnehmers mitversichert. Wenn sie in einer sogenannten häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben, sind zudem in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Partner und deren Kinder versichert.

Auch unverheiratete Studierende und Auszubildende sind in der Regel bis zum Abschluss des ersten Studiums oder der ersten Berufsausbildung über die Privathaftpflichtversicherung der Eltern versichert. Sie müssen sich erst nach Abschluss ihres Erststudiums oder ihrer Erstausbildung selbst versichern. Das gilt meist auch für diejenigen, die danach ein weiteres Studium bzw. eine andere Ausbildung beginnen. Auch wenn Auszubildende oder Studierende heiraten, müssen sie eine eigene Privathaftpflichtversicherung abschließen.

Wichtig dabei: Wenn Sie und Ihre Familienmitglieder in einem Vertrag versichert sind, dann kommt Ihre private Haftpflichtversicherung nicht für Schäden auf, die Sie sich gegenseitig zufügen. Wenn Sie also aus Versehen die Kamera Ihrer Tochter beschädigen, die im selben Vertrag versichert ist, wie sie, leistet Ihre Versicherung dafür keinen Schadensersatz.

Gesetzlich vorgeschrieben ist bei Fahrzeughaltern die KFZ-Haftpflichtversicherung. Sie leistet im Fall von Personen- und Sachschäden, die der Versicherte mit seinem Fahrzeug bei anderen verursacht. Wenn man beispielsweise Hunde oder Pferde besitzt, empfiehlt es sich, dafür eine sogenannte Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Denn diese Tiere können unter Umständen beträchtliche Schäden anrichten, in der regulären Privathaftpflichtversicherung sind jedoch nur zahme Kleintiere, wie Katzen, Vögel o.ä. versichert.

Zudem müssen Sie unbebaute Grundstücke und vermietete Gebäude, die Sie nicht selbst bewohnen, mit der sogenannten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gesondert versichern. Sie kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn ein Mieter aufgrund einer schlecht befestigten Treppe fällt und sich dabei verletzt. Auch wer einen Heizöltank besitzt, der eine vorgegebene Größe überschreitet, muss sich mit der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung gegen etwaige Umweltschäden absichern.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung soll Personen und Firmen, bei denen ein Berufsversehen zu Vermögensschäden führen kann, vor den Folgen schützen. Davon betroffen sind vor allem Berufsgruppen wie Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Sachverständige o. Ä. Was sie eint ist, dass sie beruflich fremde Vermögensinteressen wahrnehmen und dabei beratend, begutachtend oder prüfend tätig werden.

mitversichert nicht mitversichert

erste Lehre oder erstes Studium (Bachelor und Master ohne Unterbrechung)

sobald Kinder erwerbstätig sind

ein Studium unmittelbar nach der Lehre

eine Lehre nach dem Studium

Lehre/Studium nach einer abgebrochenen Ausbildung

zweite Lehre/zweites Studium

Wartezeit nach der Schule bis ein Jahr

Referendarzeit

Bundesfreiwilligendienst (vor und nach der Ausbildung)

Berufs- und Zeitsoldaten (auch nicht in der Ausbildung danach)

 

verheiratete Kinder

Wer mit seinem Anbieter nicht mehr zufrieden ist, kann seine private Haftpflichtversicherung wechseln. Damit geht man sicher, dass man durchgängig einen optimalen Versicherungsschutz zu einem möglichst günstigen Tarif erhält. Grundsätzlich ist das eine gute Idee – warum sollte man mehr Geld für schlechtere Bedingungen zahlen? Man sollte jedoch nicht voreilig den Anbieter wechseln, da es auch dann wieder zu der Situation kommen kann, dass die private Haftpflichtversicherung nicht zahlen will. Denkbar ist folgender Fall: Sie haben Ihre Haftpflichtversicherung gewechselt und nehmen dann erst einen Schaden wahr, der schon vor längerer Zeit aufgetreten ist, bei dem sich aber nicht mehr genau nachweisen lässt, wann. Im Resultat verweigern sowohl Ihre ehemalige, als auch Ihre aktuelle Haftpflichtversicherung die Leistung. Um eine solche Situation zu vermeiden und nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, sollten Sie vor einem Versicherungswechsel möglichst ausschließen, dass noch Schäden „offen“ sind, für die der alte Anbieter aufkommen müsste.

Die vertraglichen Obliegenheiten werden in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) vereinbart. Diese Obliegenheiten müssen verständlich formuliert sein, sodass der Versicherungsnehmer versteht, was von ihm verlangt wird und welche Umstände dazu führen können, dass er seinen Versicherungsschutz verliert. Obliegenheiten dürfen den Versicherten außerdem nicht unangemessen benachteiligen.

Laut § 28 Absatz 4 VVG ist der Versicherer unter anderem dazu verpflichtet, den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform darauf hinzuweisen, dass sein Versicherungsschutz gefährdet ist, wenn er nach Eintritt des Versicherungsfalles seine Obliegenheiten verletzt. Nur wenn der Versicherer diesen Hinweis entsprechend gegeben hat, darf er die Leistung kürzen bzw. streichen.

Viele Versicherer haben diesen Passus jedoch nicht in die AHB ihrer Verträge aufgenommen und spielen ihren Versicherungsnehmern dadurch ungewollt in die Hände. Denn im Ergebnis kann es dazu kommen, dass die Haftpflichtversicherung zahlen muss, obwohl ihr Kunde eine Obliegenheit verletzt hat.

Wenn auch Ihre Versicherung die Verletzung einer Obliegenheit ins Feld führt, um nicht zahlen zu müssen, sollten Sie sich damit nicht zufriedengeben. Wenn Ihre Versicherung es versäumt hat, Sie über die rechtlichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung aufzuklären, stehen Ihre Chancen gut doch noch an Ihr Geld zu kommen. Wir kennen die Fehler in den Versicherungsverträgen und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Vor dem Gesetz gelten Kinder bis sieben Jahre als nicht schuldfähig, im Straßenverkehr sogar bis zehn Jahre. Das bedeutet, dass kleine Kinder nicht haften, wenn sie beispielsweise einen Unfall verursachen. Somit muss die Privathaftpflichtversicherung, über die das Kind mitversichert ist, die Kosten nicht tragen. In der Regel bleibt der Geschädigte also auf seinen Kosten sitzen, die gerade bei Unfällen im Straßenverkehr sehr hoch sein können. Dasselbe gilt für Demenzkranke, die vor dem Gesetz ebenfalls als deliktunfähig gelten.

Wenn jedoch etwas passiert und die Eltern dabei nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, muss ihre Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Denn dann gelten die Eltern als Schuldige und sie können im Unterschied zu ihrem Nachwuchs haftbar gemacht werden. Das Versicherungsunternehmen prüft allerdings in jedem Einzelfall genau, ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht tatsächlich nicht richtig nachgekommen sind.

Wenn Sie sichergehen wollen, dass der Schaden, den Ihre Kinder anrichten, ersetzt wird, können Sie auch dafür eine Zusatzklausel in Ihren Vertrag aufnehmen. In vielen neueren Verträgen ist diese Klausel bereits automatisch enthalten, bei älteren Verträgen kann es sich lohnen, für wenige Euro nachzubessern.