Eine mündliche Scheidungsvereinbarung wäre theoretisch möglich. Sie können sich aber vor Gericht nicht unbedingt auf Vereinbartes stützen, da keine entsprechenden Beweise für eine mündliche Vereinbarung vorliegen.
Eine Scheidungsfolgevereinbarung ist nur in absoluten Ausnahmefällen anfechtbar. Diese ergeben sich beispielsweise aus einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder aufgrund Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB.
Aufgrund der Tatsache, dass neben dem Notar auch oftmals Anwält:innen bei der Scheidungsfolgevereinbarung involviert sind, ist eine Anfechtung aus oben angegebenen Gründen in der Regel nicht gegeben.
Wenn Sie sich mit Ihrem/Ihrer Ex-Partner:in darüber einig sind, dass Änderungen vorgenommen werden müssen, können Sie diese einvernehmlich und im Nachgang abändern lassen. Gegebenenfalls müssen Sie diese dann erneut von einem Notar beurkunden lassen.
Wer sich nicht einigen kann, muss einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gericht ist dann dazu angehalten, eine verbindliche Regelung hinsichtlich der ungeklärten Scheidungsfolgesache zu treffen.
Im Grunde handelt es sich auch bei einer Scheidungsfolgevereinbarung um einen Ehevertrag. Der einzige Unterschied: Ein Ehevertrag wird entweder vor oder auch während der laufenden Ehe unterzeichnet – ohne dass eine Scheidung vorhergesehen ist. Ein Ehevertrag dient nur dazu, festzulegen, welche individuellen Rechte und Pflichten sich aus der Ehe ergeben.
Eine Scheidungsfolgevereinbarung wird hingegen unterzeichnet, um die Ehe abgewickelt werden soll. Konkret geht es darum, die finanziellen und persönlichen Folgen der Scheidung zu regeln.
Sollte sich herausstellen, dass die Scheidungsfolgevereinbarung gegen die guten Sitten verstößt, kann diese als sittenwidrig und somit als unwirksam erklärt werden. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem § 138 BGB.
Der Geschäftswert orientiert sich am zusammengerechneten wirtschaftlichen Wert des bestehenden Vermögens beider Parteien. Wird beispielsweise das gemeinsame Haus für 300.000 Euro verkauft, zählt dieser Betrag zum Geschäftswert dazu.