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Scheidungsfolgevereinbarung – So vermeiden Sie einen Rosenkrieg

  • In einer Scheidungsfolgevereinbarung werden alle finanziellen und rechtlichen Folgen einer Scheidung geregelt.
  • Durch eine Scheidungsfolgevereinbarung kann ein Verfahren einvernehmlich und schnellstmöglich durchgeführt werden.
  • Formbedürftige Vereinbarungen werden erst durch Beurkundung eines Notars rechtswirksam.

Scheidungs­folgeverein­barung – Was ist darunter zu ver­stehen?

Wie soll das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder aufgeteilt werden? Wer muss aus der Wohnung ausziehen? Wer bekommt das Auto oder den Familienhund? Wer kümmert sich um die weitere Abzahlung des gemeinsamen Darlehens? – Das sind nur wenige der Fragen, die sich beide Ex-Partner:innen spätestens bei einer Scheidung oder Trennung zwangsläufig stellen müssen.

Diese essenziellen Fragen werden in einer Scheidungsfolgevereinbarung (auch Scheidungsvereinbarung oder Trennungsvereinbarung genannt) einvernehmlich geklärt. Nach Beurkundung eines Notars sind die getroffenen Vereinbarungen für beide Parteien verbindlich und müssen später nicht mehr individuell gerichtlich durchgesetzt werden.

Wann macht eine Scheidungs­folgeverein­barung Sinn?

In der Regel macht es immer Sinn, bereits vor Trennung bzw. Scheidungstermin für klare Verhältnisse der Rechte und Pflichten zu sorgen. So kann vermieden werden, dass im späteren Verlauf des Verfahrens weitere Einzelheiten vor Gericht eingeklagt werden müssen.

Für beide Parteien macht es daher nicht nur aus zeitlicher, sondern auch auf emotionaler Ebene Sinn, einvernehmliche Lösungen zu finden und diese durch eine Scheidungsfolgevereinbarung festzuhalten.

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Brauche ich einen Anwalt oder Notar zur Be­an­tra­gung?

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Sie Ihre Scheidungsfolgevereinbarung mit Ihrem/Ihrer Expartner:in selber aufsetzen. Möglicherweise werden Sie aber schnell merken, dass auch eine Scheidungsfolgevereinbarung eine komplexe Thematik darstellt und man viel falsch machen kann.

Auf rechtlichen Beistand werden Sie spätestes dann nicht mehr verzichten können, wenn es sich um Scheidungsfolgevereinbarungen handelt, die formbedürfig sind. Bei formbedürftigen Vereinbarungen ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Notar diese notariell beurkundet.​​​​​​​

Diese Scheidungsfolge­verein­barungen müssen notariell beurkundet werden:

  • Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
  • Übertragung von Immobilien
  • Nachehelicher Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung
  • Vereinbarungen über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht.​

Ablauf Scheidungsfolgevereinbarung: Wie gehe ich am besten vor?

Im Idealfall sollten Sie sich einmal mit Ihrem/Ihrer Ex-Partner:in zusammensetzen. Klären Sie vorab, welche Punkte Ihnen sehr wichtig sind und ob es hier bereits Lösungsansätze gibt. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie eine:n Anwält:in einschalten, der/die eine entsprechende Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzt. Diese muss dann in der Regel nur noch von einem Notar beurkundet werden.

Die getroffenen Vereinbarungen sind bindend und müssen vom Gericht nicht mehr einzeln verhandelt werden.

Jede dritte Ehe wird statistisch gesehen geschieden. Doch wie läuft so eine Scheidung überhaupt ab? Geht das sofort, oder was hat es mit dem bekannten Trennungsjahr auf sich? Unsere Rechtsanwältin fasst das Thema kurz und knapp für Euch zusammen!

Ablauf einer Scheidungsfolgevereinbarung

  • 1 Vorabklärung mit Ex-Partner:in
  • 2 Machen Sie einen Termin beim Anwalt und Notar
  • 3 Erstellung der Scheidungsfolgevereinbarung
  • 4 Notarielle Beurkundung
  • 5 Gerichtstermin & Ende des Verfahrens

Kosten Scheidungsfolgevereinbarung: Wie teuer ist die Verein­barung?

Die Kosten für Ihre Scheidungsfolgevereinbarung sind davon abhängig, ob neben der notariellen Beurkundung auch ein:e Anwält:in für Sie tätig wurde. Rechtsanwält:innen beraten Sie nicht nur hinsichtlich einer Scheidungsfolgevereinbarung, sondern setzen auch selber welche auf. Wie hoch die Kosten ausfallen, lässt sich pauschal nicht beantworten. Sie berechnen sich nach den Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und sind streitwertabhängig.

Die getroffene Scheidungsfolgevereinbarung muss im Anschluss – und zwar bei formbedürftigen Regelungen – zusätzlich notariell beurkundet werden. Sie kommen im Regelfall also nicht um einen Notarbesuch herum. Die Kosten für eine notarielle Beurkundung inklusive Beratung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Je nach Höhe des Geschäftswertes fallen entsprechende Gebühren an, die im Normalfall wie folgt angesetzt werden:

Geschäftswert Notargebühr
bis 25.000 Euro 230 Euro
bis 50.000 Euro 330 Euro
bis 260.000 Euro 1.070 Euro
bis 500.000 Euro 1.870 Euro

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Häufige Fragen zur Scheidungs­folge­vereinbarung

Eine mündliche Scheidungsvereinbarung wäre theoretisch möglich. Sie können sich aber vor Gericht nicht unbedingt auf Vereinbartes stützen, da keine entsprechenden Beweise für eine mündliche Vereinbarung vorliegen.

Eine Scheidungsfolgevereinbarung ist nur in absoluten Ausnahmefällen anfechtbar. Diese ergeben sich beispielsweise aus einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder aufgrund Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB.

Aufgrund der Tatsache, dass neben dem Notar auch oftmals Anwält:innen bei der Scheidungsfolgevereinbarung involviert sind, ist eine Anfechtung aus oben angegebenen Gründen in der Regel nicht gegeben.  

Wenn Sie sich mit Ihrem/Ihrer Ex-Partner:in darüber einig sind, dass Änderungen vorgenommen werden müssen, können Sie diese einvernehmlich und im Nachgang abändern lassen. Gegebenenfalls müssen Sie diese dann erneut von einem Notar beurkunden lassen.

Wer sich nicht einigen kann, muss einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gericht ist dann dazu angehalten, eine verbindliche Regelung hinsichtlich der ungeklärten Scheidungsfolgesache zu treffen.

Im Grunde handelt es sich auch bei einer Scheidungsfolgevereinbarung um einen Ehevertrag. Der einzige Unterschied: Ein Ehevertrag wird entweder vor oder auch während der laufenden Ehe unterzeichnet – ohne dass eine Scheidung vorhergesehen ist. Ein Ehevertrag dient nur dazu, festzulegen, welche individuellen Rechte und Pflichten sich aus der Ehe ergeben.

Eine Scheidungsfolgevereinbarung wird hingegen unterzeichnet, um die Ehe abgewickelt werden soll. Konkret geht es darum, die finanziellen und persönlichen Folgen der Scheidung zu regeln.

Sollte sich herausstellen, dass die Scheidungsfolgevereinbarung gegen die guten Sitten verstößt, kann diese als sittenwidrig und somit als unwirksam erklärt werden. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem § 138 BGB.

Der Geschäftswert orientiert sich am zusammengerechneten wirtschaftlichen Wert des bestehenden Vermögens beider Parteien. Wird beispielsweise das gemeinsame Haus für 300.000 Euro verkauft, zählt dieser Betrag zum Geschäftswert dazu.