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Probezeit Führerschein - Das müssen Fahranfänger in den ersten zwei Jahren beachten

  • Für jeden Führerschein-Neuling gilt eine Probezeit mit einer Dauer von 2 Jahren.
  • Nicht jeder Fehler im Straßenverkehr führt sofort zu einer längeren Probezeit.
  • Seit 2011 kann die Probezeit nicht mehr verkürzt werden.

 

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Die Probezeit: Wozu gibt es sie und für wen gilt sie?

Wenn sie ihre Fahrprüfung erfolgreich bestanden haben, gilt für viele junge Leute nur noch eines: Endlich alleine Auto fahren und die Freiheit genießen. Doch ganz unbedacht sollten Sie sich nicht hinter das Lenkrad setzen.

Für jeden Führerschein-Neuling gilt zunächst eine Probezeit mit einer Dauer von 2 Jahren. Diese wurde 1986 eingeführt – und das nicht ohne Grund: Gerade am Anfang haben Autofahrer oft noch nicht die nötige Erfahrung, um bestimmte Situationen richtig einschätzen zu können – oder sie sind schlichtweg risikofreudiger als erfahrene Autofahrer.

Die Probezeit soll somit also für mehr Sicherheit der jungen Fahrer selbst, aber auch im Straßenverkehr generell sorgen. Der „Führerschein auf Probe“ bedeutet aber auch, dass viele Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung deutlich strenger geahndet werden als bei Verkehrsteilnehmern, die keine Probezeit mehr haben. So müssen Fahranfänger, die bei einem Vergehen ertappt werden, das mit mindestens 60 Euro bestraft wird – neben den üblichen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog – mit einer Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre rechnen.

Und auch der Führerscheinentzug droht schneller. Übrigens gilt die Probezeit nicht nur für Autofahrer, sondern für alle wichtigen Führerscheinklassen. Lediglich die Klasse AM (Mofa) sowie die Sonderklassen T und L (Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft) sind davon ausgenommen.

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Wann kommt es zu einer Verlängerung der Probezeit?

Die Einteilung in A- und B-Verstöße ist nicht nur entscheidend für das jeweilige Strafmaß, sondern gibt auch Aufschluss darüber, wann eine Verlängerung der Probezeit droht. Bei einem A-Verstoß wird diese schon auf 4 Jahre ausgedehnt, dazu müssen Sie ein kostenpflichtiges Aufbauseminar absolvieren. Gleiches gilt bei zwei B-Verstößen. Sie müssen also nur einmal von der Polizei beim Telefonieren am Steuer ertappt werden oder beim Abbiegen einen Fußgänger übersehen und ihn dabei in eine gefährliche Situation bringen – schon stehen Sie 2 Jahre länger unter Beobachtung.

Punkte abbauen: Geht das auch während der Probezeit?

Beim Punktekonto in Flensburg gelten für Fahranfänger erst einmal die üblichen Regeln: Bei mehr als 8 Punkten müssen Sie Ihren Führerschein abgeben. Während erfahrene Autofahrer allerdings mit der Teilnahme an einem entsprechenden Seminar Punkte abbauen können, ist dies während der Probezeit nicht möglich.

Kann ich die Probezeit verkürzen?

Bis vor einigen Jahren konnten Fahranfänger ihre Probezeit noch um ein Jahr verkürzen, wenn sie ihren Führerschein mindestens ein halbes Jahr hatten und an einem entsprechenden Fortbildungsseminar teilgenommen haben. Auch die verlängerte Probezeit konnte man auf diese Weise wieder verkürzen. Seit 2011 ist dies allerdings nicht mehr möglich – die Probezeit beträgt also in jedem Fall (mindestens) 2 Jahre.

Wann endet die Probezeit beim Führerschein mit 17?

Für Jugendliche, die bereits mit 17 Jahren ihren Führerschein machen und das sogenannte begleitete Fahren nutzen, gilt ebenfalls die zweijährige Probezeit. Der Vorteil ist, dass diese dann folglich bereits mit 19 Jahren endet, also ein Jahr früher als bei denjenigen, die ihren Führerschein „erst“ mit 18 gemacht haben. Übrigens: Auch wenn Sie mit 16 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse 1 (Leichtkraftrad) erhalten haben, beträgt die Probezeit 2 Jahre. Wenn Sie dann 2 Jahre später Ihren Autoführerschein machen, beginnt diese also nicht von vorn.

A-Verstöße und B-Verstöße: Wo liegt der Unterschied?

Doch nicht jeder Fehler im Straßenverkehr führt sofort zu einer längeren Probezeit. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen A-Verstößen und B-Verstößen. Bei ersteren handelt es sich um schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrsregeln, während unter letzteren weniger grobe Verkehrsdelikte zusammengefasst werden.

Beispiele für A-Verstöße:

  • Fahrerflucht
  • Rote Ampel überfahren
  • Überholen im Überholverbot
  • Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 21 km/h
  • Nötigung und Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Fehlverhalten an Bahnübergängen, Zebrastreifen oder Schulbussen
  • Zu geringer Sicherheitsabstand
  • Beim begleiteten Fahren ab 17: Fahren ohne Begleitperson

Beispiele für B-Verstöße

  • Verbotenes Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
  • TÜV mehr als 8 Monate überzogen
  • Gefährdung/Behinderung von Radfahrern/Fußgängern beim Abbiegen
  • Gefährdung von Personen an Haltestellen
  • Ungenügende Absicherung bei Pannen
  • Unbefugte Benutzung eines KFZ

Verstöße in der verlängerten Probezeit: Was nun?

Befinden Sie sich bereits in der verlängerten Probezeit, sollten Sie sich besonders streng an die Verkehrsregeln halten. Leisten Sie sich wiederholt einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, wird zunächst eine Verwarnung ausgesprochen, die mit einer Empfehlung zu einer verkehrspsychologischen Beratung einhergeht. Diese ist allerdings nicht verpflichtend, sodass keine weiteren Konsequenzen drohen, wenn Sie die Beratung nicht in Anspruch nehmen.

Anders sieht es aus, wenn Sie in der verlängerten Probezeit das dritte Mal bei einem Verkehrsdelikt der Kategorie A oder B erwischt wurden. In diesem Fall sind Sie Ihren Führerschein erst einmal los. Hinzu kommen eine dreimonatige Sperre, die Teilnahme an einer sogenannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) – umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt – und Sie müssen eine weitere Führerscheinprüfung ablegen.

VERSTOSS STRAFE
Erster A-Verstoß Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre und Aufbauseminar
A-Verstoß in der verlängerten Probezeit Verwarnung und Empfehlung zur Teilnahme an einem (nicht verpflichtenden) psychologischen Beratungsgespräch
Weiterer A-Verstoß in der verlängerten Probezeit Führerscheinentzug
Erster B-Verstoß Keine Konsequenzen
Zweiter B-Verstoß Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre und Aufbauseminar
Zwei B-Verstöße in der verlängerten Probezeit Verwarnung und Empfehlung zur Teilnahme an einem (nicht verpflichtenden) psychologischen Beratungsgespräch
Weitere zwei B-Verstöße in der verlängerten Probezeit  

Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit: Was jetzt?

Schauen wir uns einmal konkrete Situationen und Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung an. Was geschieht beispielsweise, wenn Sie während der Probezeit zu schnell unterwegs waren und geblitzt wurden? Zunächst einmal kommt es auf die Geschwindigkeit an. Hatten Sie maximal 20 km/h zu viel auf dem Tacho, wird dies mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 35 Euro sanktioniert, und Sie kommen noch einmal mit einem blauen Auge davon.

Anders sieht es bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h aus. Dies gilt als A-Verstoß. Neben den üblichen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog wie Bußgeldern, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot müssen Sie deshalb mit einer Verlängerung der Probezeit und einer Verpflichtung zum Aufbauseminar rechnen.

Handy am Steuer: Während der Probezeit ein A-Verstoß?

Während des Fahrens das Handy zu benutzen, ist in Deutschland streng verboten. Das gilt nicht nur, wenn Sie am Steuer telefonieren, sondern auch, wenn Sie beispielsweise eine (Sprach-)Nachricht versenden beziehungsweise lesen oder einen Anrufer wegdrücken. Verstoßen Sie gegen diese Regel, wird dies mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro und 1 Punkt in Flensburg bestraft.

Wenn Sie zusätzlich etwa Personen gefährden oder einen Unfall verursachen, fällt die Strafe noch höher aus. Bei Fahranfängern kommt hinzu, dass es sich bei der Handynutzung am Lenkrad in ihrem Fall um einen A-Verstoß handelt. Zu den üblichen Sanktionen kommen also die in einem solchen Fall bereits beschriebene Konsequenzen hinzu.

Fahren unter Alkohol: Welche Strafen drohen?

Während des Fahrens das Handy zu benutzen, ist in Deutschland streng verboten. Das gilt nicht nur, wenn Sie am Steuer telefonieren, sondern auch, wenn Sie beispielsweise eine (Sprach-)Nachricht versenden beziehungsweise lesen oder einen Anrufer wegdrücken. Verstoßen Sie gegen diese Regel, wird dies mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro und 1 Punkt in Flensburg bestraft.

Wenn Sie zusätzlich etwa Personen gefährden oder einen Unfall verursachen, fällt die Strafe noch höher aus. Bei Fahranfängern kommt hinzu, dass es sich bei der Handynutzung am Lenkrad in ihrem Fall um einen A-Verstoß handelt. Zu den üblichen Sanktionen kommen also die in einem solchen Fall bereits beschriebene Konsequenzen hinzu.

Führerschein vergessen: Mit welcher Strafe muss ich rechnen?

Ihren Führerschein sollten Sie immer dabeihaben, soviel ist sicher jedem klar. Wenn Sie dennoch einmal in eine Verkehrskontrolle geraten und Ihre Fahrerlaubnis nicht vorzeigen können, besteht allerdings kein Grund zur Panik. Wie bei allen anderen Autofahrern auch erwartet Sie in einer solchen Situation lediglich ein Bußgeld von 10 Euro, da das Vergessen des Führerscheins weder als A- noch als B-Verstoß gilt.

Aufbauseminar für Fahranfänger: Was erwartet mich?

Wie bereits erwähnt, müssen Fahranfänger in bestimmten Fällen ein Aufbauseminar absolvieren. Diese Seminare werden von bestimmten Fahrschulen angeboten und müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Da die Preise je nach Anbieter zwischen 150 und 400 Euro stark schwanken können, lohnt es, sich vorher entsprechend zu informieren.

Während der Kurse werden die begangenen Verstöße in Gruppen von bis zu zwölf Personen noch einmal besprochen sowie deren Ursachen. Zweiter Teil des Seminars ist eine Fahrprobe. Haben Sie beide Teile erfolgreich gemeistert, erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie innerhalb einer bestimmten Frist für eine Neuerteilung Ihres Führerscheins in der Probezeit vor.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.