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Abfindungsanspruch – Wann steht mir eine Abschiedszahlung zu?

  • Nach einer Kündigung erwarten viele Arbeitnehmer:innen eine Abfindung.
  • Jedoch steht Beschäftigten nur in ganz bestimmten Fällen eine solche Entschädigungszahlung zu.
  • Erfahren Sie, wann Sie Abfindungsansprüche haben und wie Sie vorgehen sollten, damit die Summe möglichst hoch ausfällt.

Wann habe ich einen gesetzlichen Abfindungs­anspruch?

Bei einer Abfindung handelt es sich um eine Art Entschädigung für den Arbeitnehmer dafür, dass er sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es allerdings nur im Falle einer betriebsbedingten Kündigung. Hierbei greift die folgende Regelung:

§ 1a Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 1a Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Wie hoch ist der gesetzliche Abfindungsanspruch?

Sind die Voraussetzungen der oben genannten Regelung für eine betriebsbedingte Kündigung erfüllt, so beträgt die Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Das heißt, bei einem Monatsgehalt von 2.000 Euro und einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren beträgt der gesetzliche Abfindungsanspruch 10.000 Euro.

Hier sollte man allerdings nicht blind zugreifen. Denn auch betriebsbedingte Kündigungen sind häufig unwirksam. In diesen Fällen kann man mit anwaltlicher Unterstützung und einer Kündigungsschutzklage oftmals eine deutlich höhere Abfindung erstreiten. Deshalb sollten Sie zumindest vorab prüfen lassen, ob Ihre betriebsbedingte Kündigung wirklich rechtens war.

Ihnen wurde bereits gekündigt und Sie möchten eine höhere Abfindung aushandeln? In diesem Fall helfen Ihnen unsere Arbeitsrechtexpert:innen weiter. Nutzen Sie hierfür unsere kostenfreie Erstberatung und erfahren Sie, ob Sie die gesetzliche Abfindung nehmen oder eine höhere Zahlung erstreiten sollten.

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In welchen Fällen gibt es außerdem einen Abfindungsanspruch?

Ein Abfindungsanspruch kann sich noch auf zwei weitere Arten ergeben:

Vertraglich vereinbarter Abfindungsanspruch

Befinden sich in Ihrem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder einem Sozialplan Klauseln, die beschreiben, dass bei einer Kündigung eine Abfindung verhandelt werden kann, können Sie sich auf die vertragliche Vereinbarung verlassen.

Abfindungsanspruch aus Gewohnheits­recht

Haben Mitarbeiter:innen, die vor Ihnen entlassen wurden, stets eine Abfindung erhalten, können auch Sie sich auf dieses Recht berufen.

Was ist eine betriebs­bedingte Kündigung?

Wird Ihr Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, dann handelt es sich hierbei um eine betriebsbedingte Kündigung. Arbeitgeber:innen können Beschäftigte entlassen, wenn sich beispielsweise die Umsatzlage verschlechtert hat. Nur im diesem Szenario besteht nach der Kündigung ein Anspruch auf Abfindung.

Arbeitnehmer:innen haben die Möglichkeit, mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen. Im Rahmen dieser Verhandlung muss ein Unternehmen im Detail nachweisen, dass die Kündigung wirtschaftlich notwendig und unumgänglich war.

Aus folgenden Gründen können Arbeitgeber:innen eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen:

  • Drittmittel (Fördermittel, Investitionen) fallen weg

  • Einsparungen im öffentlichen Dienst

  • fehlende Rentabilität des Unternehmens

  • Gewinnrückgang

Haben Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten und möchten eine höhere Abfindung aushandeln? Nutzen Sie unser Angebot der kostenfreien Erstberatung und erfahren Sie von unseren Arbeitsrechtexpert:innen, wie hoch Ihre Abfindung ausfallen kann!

Wann kann ich sonst noch eine Abfindung verlangen?

Wenn Ihr:e Arbeitgeber:in Ihr Arbeitsverhältnis beenden möchte, ohne dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, gibt es zwei Wege, noch an eine Abfindung zu kommen.

Aufhebungsvertrag

So kann Ihnen Ihr Unternehmen einen sogenannte Aufhebungsvertrag anbieten, durch welchen Ihr Arbeitsvertrag aufgelöst wird und Sie frühzeitig aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden können. Im Rahmen eines solchen Aufhebungsvertrages ist es üblich, dass – neben Punkten wie Austrittsdatum und Urlaubsabgeltung – eine Abfindungszahlung vereinbart wird.

Bei einem Aufhebungsvertrag sollten Sie sich unbedingt Hilfe von einem/einer Expert:in für Arbeitsrecht suchen, um sich nicht unter Wert zu verkaufen. Wir beraten Sie zunächst kostenfrei zu Ihrer Situation, Ihren Chancen und Ihrem weiteren Vorgehen.

Kostenfreie Ersteinschätzung: 030 226674143 oder hier Rückruf vereinbaren!

Kündigungsschutzklage

Wird Ihnen gekündigt, haben Sie das Recht, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage dagegen einzureichen. In Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens soll geprüft werden, ob die Kündigung wirksam und verhältnismäßig war. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht entscheiden, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Deutlich gängiger ist jedoch, dass sich Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung als Ausgleichszahlung einigen.

Auch hier gilt, dass Sie sich dringend anwaltliche Unterstützung holen sollten, da die Chancen auf eine faire Abfindung ohne Anwält:in viel schlechter stehen als mit einem/einer Spezialist:in an der Seite. Nutzen sie unsere kostenfreie Erstberatung, um herauszufinden, ob Ihnen eine Abfindung zusteht!

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