Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, ein neues Arbeitsverhältnis zu kündigen, bevor Sie dieses überhaupt angetreten haben. Im Falle, dass eine Probezeit vereinbart wurde, kann der Arbeitsvertrag eh innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden. Jedoch sollten Sie sich im Klaren sein, dass Ihr Arbeitgeber Schadensersatzforderungen an Sie stellen kann, wenn er bereits Ressourcen in die Einarbeitung und Einstellung investiert hat.
Verändern sich gewisse Kleinigkeiten in Ihrem Arbeitsvertrag, ist es nicht zwingend notwendig einen neuen Vertrag aufzusetzen und zu unterschreiben. Hierbei kann eine Änderungsvereinbarung ausreichen, welche von Ihnen und Ihrer vorgesetzten Person unterschrieben wird. Verhandeln Sie jedoch ein neues Gehalt oder ändert sich Ihre Stundenanzahl oder Ihr Arbeitsort, empfiehlt es sich, einen neuen Arbeitsvertrag zu verlangen.
Alle Klauseln, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen oder die Rechte von Arbeitnehmer:innen sind unzulässig. So dürfen Arbeitnehmer:innen in einem Arbeitsvertrag Bedingungen formulieren, die Arbeitnehmer:innen besser stellen als das Gesetz, jedoch niemals niedriger. Beispiele für unzulässige Klauseln sind zu kurze Kündigungsfristen oder zu lange Arbeitszeiten.
Ja, der Arbeitsvertrag kann auch auf mündlichen Vereinbarungen beruhen. Jedoch empfiehlt es sich, diese schriftlich zu fixieren, um Unklarheiten zu vermeiden und bei möglichen Streitereien Beweise schwarz auf weiß zu haben.
Das hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Arbeitgeber:innen können Sie abmahnen und eine Verwarnung aussprechen. Im schlimmsten Fall kann ein schwerwiegender Verstoß zu einer außerordentlichen Kündigung führen, welche eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat.