Eine Schwangere selbst kann ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhalten einer Frist kündigen, wenn sie dies bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung tut. Eine Kündigung, die nach dieser Zeit wirksam werden soll, muss die gesetzlichen bzw. die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einhalten. Sie sollten dennoch beachten, dass bei einer Kündigung Ihrerseits Sperrfristen der Agentur für Arbeit und bezüglich des Arbeitslosengeld I drohen.
Bei Frühgeburten oder Kindern mit einer angeborenen Behinderung verlängert sich die Schutzfrist um vier Wochen. Was bedeutet, dass die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Geburt endet.
Auch bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist um vier Wochen. Das bedeutet, dass die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Geburt endet.
Ein Antrag auf Mutterschutz ist nicht notwendig. Wohingegen für das Mutterschaftsgeld ein Antrag notwendig ist.
Wenn Sie privat versichert oder familienversichert sind, haben Sie unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung zu beantragen.
Wie viel Geld Ihnen während des Mutterschutzes zusteht, orientiert sich an Ihrem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate. Der Betrag ist jedoch auf maximal 13 Euro pro Tag gedeckelt.