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Mutterschutz: Rechte & Pflichten einer Schwangeren

  • Der Mutterschutz beginnt normalerweise sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.
  • Erwachsene Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht länger als 8,5 Stunden am Tag arbeiten.
  • Schwangere dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden.

Was ist unter „Mutter­schutz“ zu ver­stehen?

Die gesetzlichen Regelungen, unter welchen Bedingungen Schwangere und stillende Mütter arbeiten dürfen, sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Es dient dazu, die Mutter und das ungeborene Kind zu schützen.

​​​​​Mutter­schutz: wie lange und wann beginnt er?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden Mütter

  • ab Schwangerschaftsbeginn
  • bis mindestens acht Wochen nach der Geburt.

Die sogenannte Schutzfrist, umgangssprachlich auch oft einfach als Mutterschutz bezeichnet,

  • beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin
  • und endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt.

Praktisch greifen kann der Mutterschutz erst, wenn Sie Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in mitgeteilt haben, dass Sie schwanger sind.

Mutterschutz­gesetz Beschäftigungs­verbot: Wann ist ar­beiten ver­boten?

Schwangere und stillende Mütter dürfen nicht

  • an Sonn- und Feiertagen
  • oder nachts zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten
  • oder Überstunden leisten

Mutterschutzgesetz Arbeitszeit: Mehr als 8,5 Stunden tägliche Arbeit ein „No-Go“

Schwangere und stillende Frauen dürfen laut dem Mutterschutzgesetz grundsätzlich nicht länger als 8,5 Stunden am Tag arbeiten. Bei Müttern unter 18 Jahren reduziert sich die erlaubte Arbeitszeit auf 8 Stunden täglich.

Ebenso sieht das Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot für Schwangere und stillende Mütter vor, die in Akkord- und Fließbandarbeit beschäftigt sind, wenn es dort ein vorgeschriebenes Tempo gibt. Schwangere dürfen Beförderungsmittel nicht fahren, sprich: Die Busfahrerin muss während der Schwangerschaft zu Hause bleiben.

Der Umgang mit Gefahrenstoffen und schwere körperliche Arbeiten sind für Schwangere ebenso verboten. Bei manchen Tätigkeiten – wie dem Umgang mit Röntgenstrahlen oder radioaktiven Stoffen – müssen besondere Vorschriften eingehalten werden.

Berufsgruppen, in denen sofort mit Feststellen der Schwangerschaft ein Berufsverbot besteht:

  • Erzieherinnen
  • Pflegeberufe
  • Stewardessen
  • Pilotinnen
  • Berufe, bei denen ein ständiger Umgang mit Tieren erforderlich ist

Neben diesen generellen Beschäftigungsverboten, die bestimmte Berufsgruppen betreffen, gibt es auch individuelle Beschäftigungsverbote. Diese kann der/die Ärzt:in aussprechen, wenn er eine Gefährdung für die Mutter oder das ungeborene Kind am Arbeitsplatz sieht.

Kündigungs­schutz Mutter­schutz: Darf mir ge­kündigt werden?

Des Weiteren regelt das Mutterschutzgesetz, dass eine Schwangere nicht gekündigt werden darf. Spricht der/die Arbeitgeber:in eine Kündigung aus und er/sie weiß nichts von der Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin, dann muss ihm spätestens zwei Wochen nach dem Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt werden. Die Schwangerschaft muss zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs allerdings schon bestehen, damit der Kündigungsschutz hier greift. Dies muss die Schwangere mit einem Attest des Arztes nachweisen können.

Nach der Geburt besteht der Kündigungsschutz weitere vier Monate, ebenso bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche.

Vorsicht bei Kündi­gung: Sie haben nur 3 Wochen Zeit, zu re­agieren!

Wird Ihnen trotz Schwangerschaft gekündigt, ohne dass eine Ausnahmeregelung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt, sollten Sie sich das keinesfalls gefallen lassen. Sie haben lediglich drei Wochen ab Zustellung der Kündigung Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Bei einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder Abfindung steht Ihnen unser Arbeitsrechts-Team sofort persönlich zur Seite. Bei einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung haben Sie die Möglichkeit, Klarheit zu schaffen und erste Sorgen aus dem Weg zu räumen.

Kostenfreie Ersteinschätzung: 030 226674143

Darf trotz Mutter­schutz weiter­gear­beitet werden?

Sie können vor der Geburt auf Ihren Mutterschutz verzichten und bis zur Geburt arbeiten. Nach der Geburt muss allerdings das Arbeitsverbot bis zum Ende der acht bzw. zwölf Wochen eingehalten werden. Den Verzicht auf Ihren vorgeburtlichen Mutterschutz müssen Sie dem/der Arbeitgeber:in schriftlich mitteilen.

Der Nachwuchs ist bald da und schon macht man sich zudem Gedanken, wieviel Zeit man für das Baby bekommt und wie man diese Zeit finanziell absichert. Dafür gibt es in Deutschland die sogenannte Elternzeit und Elterngeld. Beide sind unabhängig voneinander und auf verschiedenen Wegen zu beantragen. Wir klären auf, worauf junge Eltern dabei achten sollten.

Häufige Fragen zum Mutter­schutz

Eine Schwangere selbst kann ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhalten einer Frist kündigen, wenn sie dies bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung tut. Eine Kündigung, die nach dieser Zeit wirksam werden soll, muss die gesetzlichen bzw. die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einhalten. Sie sollten dennoch beachten, dass bei einer Kündigung Ihrerseits Sperrfristen der Agentur für Arbeit und bezüglich des Arbeitslosengeld I drohen.

Bei Frühgeburten oder Kindern mit einer angeborenen Behinderung verlängert sich die Schutzfrist um vier Wochen. Was bedeutet, dass die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Geburt endet.

Auch bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist um vier Wochen. Das bedeutet, dass die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Geburt endet.

Es gibt keinen bestimmten Zeitpunkt oder überhaupt eine Verpflichtung, Ihrem/Ihrer Arbeitgeber:in von Ihrer Schwangerschaft zu berichten. Sie sollten dies jedoch in Ihrem und in dem Interesse Ihres Kindes so bald wie möglich tun. Nur dann kann der/die Arbeitgeber:in auch Schutzmaßnahmen für Sie ergreifen.

Natürlich ist es ein Unterschied, ob Sie einen Arbeitsplatz an einem Computer haben oder in der Produktion am Band arbeiten. Entscheiden Sie also selber über den Zeitpunkt, wann Sie Ihre:n Arbeitgeber:in informieren und haben Sie dabei die eigene Sicherheit und die Ihres Kindes im Hinterkopf. Sollte Ihr:e Arbeitgeber:in Ihnen im Arbeitsvertrag aus Sicherheitsgründen eine Mitteilungspflicht auferlegt haben, so müssen Sie dieser nachkommen.

Spricht der/die Arbeitgeber:in eine Kündigung aus und er/sie weiß nichts von der Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin, dann muss ihm spätestens zwei Wochen nach dem Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt werden.

Sie wurden gekündigt? Dann steht Ihnen unser Arbeitsrechts-Team sofort telefonisch zur Seite, um erste Sorgen auszuräumen.

Kostenfreie Erstberatung: 030 226674143 oder hier Rückruf vereinbaren!

Ein Antrag auf Mutterschutz ist nicht notwendig. Wohingegen für das Mutterschaftsgeld ein Antrag notwendig ist.

Während der Zeit des Mutterschutzes haben Sie grundsätzlichen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Vorausgesetzt,

  • Sie sind berufstätig
  • und Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (eine Familienversicherung reicht nicht aus).

Den Antrag stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Wenn Sie privat versichert oder familienversichert sind, haben Sie unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung zu beantragen.

Wie viel Geld Ihnen während des Mutterschutzes zusteht, orientiert sich an Ihrem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate. Der Betrag ist jedoch auf maximal 13 Euro pro Tag gedeckelt.

Um Ihre konkrete Mutterschutzfrist zu errechnen, können Sie zahlreiche Rechner im Internet finden.

Sie können unter anderem folgenden Rechner für die Errechnung des Mutterschutzes nutzen, um ein konkretes Ergebnis zu erhalten:

Hier geht es zum Mutterschutz Rechner

Nein. Wenn Sie in Mutterschutz gehen, sind Sie rechtlich freigestellt und müssen hierfür keine Urlaubstage aufwenden.

Ihr gesetzlicher Urlaubsanspruch bleibt während des Mutterschutzes also bestehen.

Die Elternzeit muss sich nicht automatisch dem Mutterschutz anschließen. Sie können theoretisch einen beliebigen Zeitpunkt vor dem 3. Geburtstag des Kindes wählen, um in Elternzeit zu gehen. Insgesamt stehen Ihnen grundsätzlich 3 Jahre Elternzeit zu.

Wie Sie diese Zeit aufteilen möchten, liegt im Grunde bei Ihnen. Absprachen und auch die Beantragung der Elternzeit bei dem/der Arbeitgeber:in sind hier aber unabdinglich.