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Aufhebungsvertrag: Was kann und muss geregelt werden?

  • Ein Aufhebungsvertrag ist das Regelwerk, das die Abwicklung Ihres Arbeitsverhältnisses bis zu Ihrem letzten Arbeitstag regelt.
  • Wir erklären Ihnen, was Sie alles mit Ihrem spezialisierten Anwalt regeln können und sollten, was die Vor- und Nachteile sind.
  • Und welche steuerliche Belastung auf Sie zukommen könnte.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag, oder auch Auflösungsvertrag, beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Der Wunsch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss von beiden Seiten ausgehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer handeln zusammen aus, wie die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aussehen soll.

Was regelt der Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag regelt, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Kündigungsfrist, die im Arbeitsvertrag festgelegt ist, muss hier nicht beachtet werden. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis früher beenden will.

Abfindung

Achtung: Es gibt kein Anrecht auf eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags. Dennoch werden häufig Abfindungen vereinbart.

Lediglich bei betriebsbedingten Kündigungen sieht § 1a Kündigungsschutzgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine standardisierte Lösung für Abfindungen vor. Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Pro Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt sie ein halbes Monatsgehalt. Das bedeutet in einem Beispiel:

10 Jahre Betriebszugehörigkeit, 2.000 Euro Bruttomonatsgehalt => 10.000 Euro Abfindung

Häufig orientieren sich die Richter bei arbeitsgerichtlichen Vergleichen an dieser Regelung. Zwingend ist dies jedoch nicht. So kann im Einzelfall auch eine wesentlich höhere Abfindung erzielt werden.

Eine Abfindung muss daher mit dem Arbeitgeber verhandelt werden. Für Rechtsanwältin Kaja Keller steht fest: „Mit Anwalt gibt es mehr Geld als ohne!“

Wir räumen mit Abfindungsmythen auf und zeigen Ihnen, warum Sie sich Hilfe von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht nehmen sollten.

Höhe der Abfindung, aufgeschlüsselt nach Betriebsgröße.
Höhe der gezahlten Abfindung, aufgeschlüsselt nach Betriebsgröße.

Urlaub

Im Aufhebungsvertrag einigen Sie sich mit dem Arbeitgeber, wie mit noch ausstehendem Urlaub umgegangen wird. Gemeinsam legen Sie fest, wie viele Tage Ihnen noch zustehen und wann diese Tage von Ihnen genommen werden sollen. Eine Möglichkeit ist auch, dass Sie sich Ihren Resturlaub auszahlen lassen.

Arbeitszeugnis

Des Weiteren legen ihr Arbeitgeber und Sie fest, wie das Arbeitszeugnis aussehen soll, welche Aspekte Ihrer Arbeit Sie besonders gewürdigt wissen wollen und welche Formulierungen Eingang finden sollen.

Arbeitsmaterialien

Die meisten Arbeitgeber werden darauf bestehen, dass Sie Arbeitsmaterialien wieder zurückgeben. Darunter fallen natürlich der Dienstwagen, das Firmenmobiltelefon und auch der Firmenlaptop. Aber auch das E-Mail-Konto bei der Firma und der Zugang zu diesem Konto zählen dazu. Ihr spezialisierter Anwalt kann aber auch diese Dinge verhandeln. Wenn Sie als Teil der Gratifikationen, die Sie erhalten wollen, auch den Dienstwagen übernehmen wollen, so müssen die Bedingungen dafür ebenso verhandelt werden. Dies würde ebenfalls im Aufhebungsvertrag festgelegt werden.

Weiterhin wird festgeschrieben, welche Zahlungen der Arbeitgeber noch an Sie zu leisten hat und wann das der Fall sein wird. Haben Sie eine Abfindung ausgehandelt, so werden die Summe und der Zahlungstermin festgelegt.

Kostenloser Abfindungsrechner

Sie wurden gekündigt oder sollen einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen? Erfahren Sie jetzt in unserem kostenlosen Abfindungsrechner, in welcher Höhe Ihnen eine Abfindung zusteht!

Aufhebungsvertrag aushandeln: Warum Sie sich einen Anwalt nehmen sollten

Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt steht Ihnen bei allen Aspekten beratend zur Seite. Ihr Arbeitgeber hat diverse Berater an seiner Seite: den Personalfachmann und den Finanzfachmann. Stellen Sie also Chancengleichheit her, indem auch Sie sich schon frühzeitig einen Fachmann besorgen.

Darüber hinaus kann ein spezialisierter Anwalt Ihre Chancen realistisch einschätzen und für Sie mit kühlem Kopf verhandeln. Auch weiß der Anwalt durch seine Erfahrung, welche Tricks Arbeitgeber gerne anwenden und wie man Sie umgeht. Ebenso weiß ein guter Anwalt auch, welche finanziellen Nachteile Ihnen drohen können und kann diese durch geschickte Verhandlung mindern.

Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag

Eine Kündigung geht immer nur von einer Seite aus, ein Aufhebungsvertrag ist eine Regelung beider Seiten. In der folgenden Tabelle sehen Sie die Unterschiede stichpunktartig aufgelistet.

Kündigung Aufhebungsvertrag
einseitige Erklärung zweiseitige Regelung
Wirksamkeit auch dann, wenn gekündigte Partei nicht einverstanden ist Wirksamkeit nur bei beiderseitigem Einverständnis
Kündigungsfristen und etwaige Schutzvorschriften sind einzuhalten Kündigungsfrist und -schutz entfallen

Wann kommt der Aufhebungsvertrag zum Einsatz?

Ein Aufhebungsvertrag kann aus den verschiedensten Gründen geschlossen werden. Ein Anlass dafür ist, dass man eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung verhindern will. Auch eine drohende betriebsbedingte Kündigung kann einen Aufhebungsvertrag notwendig werden lassen. Der wichtigste Grund aber ist wahrscheinlich, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer loswerden möchte, aber keinen Kündigungsgrund hat. Ein Aufhebungsvertrag ist dann eine Chance für den Arbeitnehmer. Er kann in aller Ruhe mit seinem Arbeitgeber verhandeln.

Häufige Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag

Sie als Arbeitnehmer können um einen Aufhebungsvertrag bitten. Aber auch der Arbeitgeber kann den Anstoß geben. Wichtig sind die Umstände, unter denen dies passiert. Lassen Sie sich dazu immer von einem Anwalt beraten! Der Arbeitgeber darf Sie nicht drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.

Der Aufhebungsvertrag ist Ihr Regelwerk für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da Sie im beiderseitigen Einverständnis das Arbeitsverhältnis beenden, gelten die gesetzlichen oder tariflich vereinbarten Regelungen nicht. Sie müssen also mit Ihrem Arbeitgeber genau aushandeln, zu welchen Bedingungen ihre Arbeitsbeziehung enden soll.

Dazu sollten Sie immer anwaltlichen Rat hinzuziehen. Viele Kniffs und Tricks kennt der Arbeitsrechtler aus seiner täglichen Praxis.

Vorteile Aufhebungsvertrag

  • Jobwechsel: Sie sind unter Umständen flexibler und können schneller aus dem alten Job heraus.
  • Sie können eine Abfindung aushandeln
  • Sie können die Bedingungen, zu denen das Arbeitsverhältnis endet, mitbestimmen
  • Sie können eine verhaltensbedingte oder außerordentliche Kündigung verhindern und ihr mit einem Aufhebungsvertrag zuvorkommen
  • Sie können regeln, wie Ihre betriebliche Altersversorgung behandelt wird

Nachteile Aufhebungsvertrag

  • Sie haben keine gesetzlichen oder tariflich festgelegten Schutzmechanismen mehr
  • Der Betriebsrat muss nicht eingeschaltet werden bzw. um Zustimmung gebeten werden
  • Als Schwangere oder Schwerbehinderter haben Sie keinen gesonderten Kündigungsschutz mehr
  • Ihnen droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, sollte die Kündigungsfrist kürzer sein als die normalerweise gültige gesetzliche Frist
  • Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge können entfallen.

Sollten Sie und ihr Arbeitgeber sich darauf einigen, dass Sie den Betrieb früher verlassen als es normalerweise mit der gesetzlichen Kündigungsfrist üblich wäre, dann wird die Agentur für Arbeit Ihnen eine Sperre für das Arbeitslosengeld I auferlegen. Dies gilt so lange, bis die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist abgelaufen ist. In dieser Zeit zahlt die Agentur für Arbeit allerdings die Renten- und Krankenkassenbeiträge, auch wenn Sie Ihnen keine Leistung aus dem Arbeitslosengeld zahlt.

Achten Sie daher darauf, ob die Abfindung laut Aufhebungsvertrag brutto oder netto gezahlt wird. Es sollte klar gestellt werden, dass der Arbeitnehmer den gesamten Nettobetrag erhält und der Arbeitgeber die Lohnsteuer sowie etwaige Sozialversicherungsbeiträge zahlt.

Die Agentur für Arbeit wird einen Teil Ihrer Abfindung anrechnen. Dies richtet sich jedoch nach Ihrem Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Das dritte Buch des Sozialgesetzbuches regelt in Paragraph 158, Absatz 2 regelt die Höhe des Abzuges.

Betriebszugehörigkeit

Alter

 

Unter 40

Ab 40

Ab 45

Ab 50

Ab 55

Ab 60

Weniger als 5 Jahre

60%

55%

50%

45%

40%

35%

5 und mehr Jahre

55%

50%

45%

40%

35%

30%

10 und mehr Jahre

50%

45%

40%

35%

30%

25%

15 und mehr Jahre

45%

40%

35%

30%

25%

25%

20 und mehr Jahre

40%

35%

30%

25%

25%

25%

25 und mehr Jahre

35%

25%

25%

25%

25%

25%

30 und mehr Jahre

 

25%

25%

25%

25%

25%

35 und mehr Jahre

 

 

25%

25%

25%

25%

Quelle: § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr.1, Satz 3 SGB III

Mit dem Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages drohen Ihnen weitreichende Nachteile. Daher muss der Arbeitgeber Sie vor dem Unterschreiben eines solchen Vertrages auf die Nachteile hinweisen. Diese betreffen zum Beispiel die mögliche Sperrung durch die Agentur für Arbeit und das Arbeitslosengeld I. Auch könnten Sie Einbußen bei einer betrieblichen Altersversorgung oder einer zusätzlichen Versorgung im öffentlichen Dienst haben.

Kommt Ihr Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, können Sie Schadensersatz fordern. Daher raten wir, sich schon frühzeitig an einen Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht zu wenden.

Ein Abwicklungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht, er regelt die Folgen der Kündigung. Der Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis und regelt darüber hinaus die Modalitäten des Endes.