Sie als Arbeitnehmer können um einen Aufhebungsvertrag bitten. Aber auch der Arbeitgeber kann den Anstoß geben. Wichtig sind die Umstände, unter denen dies passiert. Lassen Sie sich dazu immer von einem Anwalt beraten! Der Arbeitgeber darf Sie nicht drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
Der Aufhebungsvertrag ist Ihr Regelwerk für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da Sie im beiderseitigen Einverständnis das Arbeitsverhältnis beenden, gelten die gesetzlichen oder tariflich vereinbarten Regelungen nicht. Sie müssen also mit Ihrem Arbeitgeber genau aushandeln, zu welchen Bedingungen ihre Arbeitsbeziehung enden soll.
Dazu sollten Sie immer anwaltlichen Rat hinzuziehen. Viele Kniffs und Tricks kennt der Arbeitsrechtler aus seiner täglichen Praxis.
Vorteile Aufhebungsvertrag
- Jobwechsel: Sie sind unter Umständen flexibler und können schneller aus dem alten Job heraus.
- Sie können eine Abfindung aushandeln
- Sie können die Bedingungen, zu denen das Arbeitsverhältnis endet, mitbestimmen
- Sie können eine verhaltensbedingte oder außerordentliche Kündigung verhindern und ihr mit einem Aufhebungsvertrag zuvorkommen
- Sie können regeln, wie Ihre betriebliche Altersversorgung behandelt wird
Nachteile Aufhebungsvertrag
- Sie haben keine gesetzlichen oder tariflich festgelegten Schutzmechanismen mehr
- Der Betriebsrat muss nicht eingeschaltet werden bzw. um Zustimmung gebeten werden
- Als Schwangere oder Schwerbehinderter haben Sie keinen gesonderten Kündigungsschutz mehr
- Ihnen droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, sollte die Kündigungsfrist kürzer sein als die normalerweise gültige gesetzliche Frist
- Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge können entfallen.
Sollten Sie und ihr Arbeitgeber sich darauf einigen, dass Sie den Betrieb früher verlassen als es normalerweise mit der gesetzlichen Kündigungsfrist üblich wäre, dann wird die Agentur für Arbeit Ihnen eine Sperre für das Arbeitslosengeld I auferlegen. Dies gilt so lange, bis die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist abgelaufen ist. In dieser Zeit zahlt die Agentur für Arbeit allerdings die Renten- und Krankenkassenbeiträge, auch wenn Sie Ihnen keine Leistung aus dem Arbeitslosengeld zahlt.
Achten Sie daher darauf, ob die Abfindung laut Aufhebungsvertrag brutto oder netto gezahlt wird. Es sollte klar gestellt werden, dass der Arbeitnehmer den gesamten Nettobetrag erhält und der Arbeitgeber die Lohnsteuer sowie etwaige Sozialversicherungsbeiträge zahlt.
Die Agentur für Arbeit wird einen Teil Ihrer Abfindung anrechnen. Dies richtet sich jedoch nach Ihrem Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Das dritte Buch des Sozialgesetzbuches regelt in Paragraph 158, Absatz 2 regelt die Höhe des Abzuges.
Betriebszugehörigkeit |
Alter |
|||||
|
Unter 40 |
Ab 40 |
Ab 45 |
Ab 50 |
Ab 55 |
Ab 60 |
Weniger als 5 Jahre |
60% |
55% |
50% |
45% |
40% |
35% |
5 und mehr Jahre |
55% |
50% |
45% |
40% |
35% |
30% |
10 und mehr Jahre |
50% |
45% |
40% |
35% |
30% |
25% |
15 und mehr Jahre |
45% |
40% |
35% |
30% |
25% |
25% |
20 und mehr Jahre |
40% |
35% |
30% |
25% |
25% |
25% |
25 und mehr Jahre |
35% |
25% |
25% |
25% |
25% |
25% |
30 und mehr Jahre |
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25% |
25% |
25% |
25% |
25% |
35 und mehr Jahre |
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25% |
25% |
25% |
25% |
Quelle: § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr.1, Satz 3 SGB III
Mit dem Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages drohen Ihnen weitreichende Nachteile. Daher muss der Arbeitgeber Sie vor dem Unterschreiben eines solchen Vertrages auf die Nachteile hinweisen. Diese betreffen zum Beispiel die mögliche Sperrung durch die Agentur für Arbeit und das Arbeitslosengeld I. Auch könnten Sie Einbußen bei einer betrieblichen Altersversorgung oder einer zusätzlichen Versorgung im öffentlichen Dienst haben.
Kommt Ihr Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, können Sie Schadensersatz fordern. Daher raten wir, sich schon frühzeitig an einen Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht zu wenden.
Ein Abwicklungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht, er regelt die Folgen der Kündigung. Der Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis und regelt darüber hinaus die Modalitäten des Endes.