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Der Erbschein: Funktion, Arten & Ablauf

  • Der Erbschein bestätigt, wer die rechtmäßigen Erben einer verstorbenen Person sind.
  • Der Erbschein ist oft erforderlich, um den Nachlass an den Erbenden zu übertragen.
  • Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden.
  • Beim Antrag des Erbscheins fallen individuelle Gebühren an.
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Aktualisiert am 28.03.23

Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das bestätigt, wer die rechtmäßigen Erben einer verstorbenen Person sind. Es wird vom zuständigen Gericht ausgestellt und bescheinigt, dass die aufgeführten Personen berechtigt sind, das Vermögen und die Besitztümer des Verstorbenen zu erben.

Der Erbschein ist in vielen Fällen erforderlich, um beispielsweise Bankkonten oder Immobilien zu übertragen oder andere rechtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Erbe zu unternehmen. Daher ist es wichtig, bei einem Erbfall einen Erbschein zu beantragen, um die rechtliche Sicherheit und die Klarheit über die Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten.

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Jeder Erbe kann einen Erbschein beantragen. Menschen mit eingeschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit können sich beim Antrag von anderen Personen gesetzlich vertreten lassen. Gibt es mehrere Erben, können diese jeweils einzeln einen Erbschein für sich beantragen.

Welche Arten von Erbscheinen gibt es?

Es gibt unterschiedliche Erbscheine, die je nach individuellem Erbfall erforderlich sind. Die Kosten für den Antrag können dabei unterschiedlich ausfallen.

Alleinerbschein

Der Alleinerbschein wird gemäß § 2353 Alt. 1 BGB dem Alleinerben ausgestellt.

Gemeinschaftlicher Erbschein & Teilerbschein

Gibt es mehrere Erben, können diese einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Der Antrag ist auch pro Erbe einzeln möglich und wird dann als Teilerbschein ausgestellt, der das Erbrecht ausweist.

Gläubiger-Erbschein

Der Gläubiger-Erbschein wird einem Gläubiger des Verstorbenen ausgestellt (§ 792 ZPO), wenn zum Beispiel eine Zwangsvollstreckung vollzogen wird und die Erben über keine eigenen Erbscheine verfügen.

Beschränkter Erbschein & Fremdrechtserbschein

Gilt das ausländische Erbrecht, liegt der letzte Aufenthaltsort des Verstorbenen im Ausland oder das zu vererbende Vermögen außerhalb Deutschlands, wird ein sogenannter Fremdrechtserbschein notwendig.

Erbschein für Vorerben, Nacherben & Testamentsvollstrecker

Wurde eine Vor- oder Nacherbschaft testamentarisch angeordnet, so wird ein besonderer Erbschein benötigt. Darin werden die angeordneten Nacherben vermerkt. Bei Testamentsvollstreckungen wird ein Erbschein mit dem jeweiligen Vollstreckungsvermerk benötigt.

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Wann sollte ich einen Erbschein beantragen?

Ein Erbschein sollte zeitnah beantragt werden, wenn eine Person verstorben ist und ihr Vermögen und ihre Besitztümer an andere Personen vererbt werden. In der Regel wird der Erbschein erfragt, wenn es sich um ein größeres Vermögen oder um Immobilien handelt, die übertragen werden.

Oft fragen Banken und andere Institutionen nach dem Erbschein, wenn der Zugriff auf Bankkonten oder andere Vermögenswerte beantragt wird. Besonders wenn kein Testament vorhanden ist, beweist der Erbschein das Erbrecht des Hinterbliebenen.

Wo genau beantrage ich den Erbschein?

Einen Erbschein kann man beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Das Nachlassgericht ist das Gericht, das für den Bezirk oder die Region zuständig ist, in der die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat.

Um einen Erbschein zu beantragen, müssen in der Regel bestimmte Unterlagen wie z.B. eine Sterbeurkunde und eine Übersicht über das Vermögen der verstorbenen Person bereitgestellt werden. Außerdem müssen die Erben identifiziert und benannt werden. Die Bearbeitung des Antrags dauert dann meist wenige Wochen.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten für einen Erbschein hängen von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem wird das Vermögen des Verstorbenen und der Aufwand berechnet. Dabei fallen Gerichts- und Verwaltungskosten an. Die tatsächlichen Kosten werden jedoch individuell nach einer Prüfung beziffert. Finanziell schwächere Menschen können von den anfallenden Gerichtskosten sogar befreit werden.

Anfallende Gebühren für den Antrag des Erbscheins

Quelle: Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 2, Tabelle B, Finanztip-Recherche - Stand: November 2022
Vererbtes Vermögen / Wert Gebühr Antragskosten beim Nachlassgericht
10.000 Euro 75 Euro 150 Euro
50.000 Euro 165 Euro 330 Euro
200.000 Euro 435 Euro 870 Euro
500.000 Euro 935 Euro 1.870 Euro
1.000.000 Euro 1.735 Euro 3.470 Euro
1.500.000 Euro 2.535 Euro 5.070 Euro
2.000.000 Euro 3.335 Euro 6.670 Euro

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