Auch wenn beide Ehepartner von Beginn ihrer Ehe getrennt lebten und kein gemeinsames Konto führten, besteht der grundsätzliche Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 2020 hervor (Az. XII ZB 358/19).
Es gibt eine Reihe von weiteren Gründen, die dazu führen können, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt als auch auf nachehelichen Unterhalt entfällt (§ 1579 BGB).
Beispielsweise dann, wenn es sich um
- eine Kurzehe handelt
- die unterhaltsberechtigte Person in einer Beziehung lebt
- die unterhaltsberechtigte Person Straftaten verübt
- Täuschung über die Abstimmung des Kindes
- …
Grundsätzlich muss der beanspruchende Partner nach Ablauf des Trennungsjahres für sein eigenes Einkommen sorgen. Demnach besteht auch eine grundlegende Arbeitspflicht.
Wird trotzdem die Aufnahme einer Arbeit verweigert, kann unter gewissen Umständen ein „fiktives Einkommen“ dem eigentlich zustehenden Unterhalt angerechnet werden. Das fiktive Einkommen entspricht im Grunde der Summe, die er oder sie bei einer Vollzeitstelle theoretisch verdienen könnte.
Eine Arbeitspflicht entfällt nur dann, wenn ein Elternteil ein gemeinsames Kind unter drei Jahren betreut oder arbeitsunfähig ist.
Der/die unterhaltsberechtigte Partner:in kann für folgende Posten Unterhalt fordern:
- für den regelmäßigen Lebensbedarf (Kleidung, Nahrung, Wohnen)
- Kosten für Krankenversicherung und Altersvorsorge
- Kosten für Umschulung, Ausbildung oder Fortbildung
- Mehrkosten, die durch den getrennten Haushalt entstehen
Unverheiratete Paare haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf gegenseitige Unterhaltsleistungen.
Es sei denn, ein Elternteil kümmert sich um ein gemeinsames Kind, das unter 3 Jahre alt ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich in Form von Betreuungsunterhalt zu fordern.
Der unterhaltspflichtige Ehegatte ist dazu angehalten, an den Berechtigten 45 % seines anrechnungsfähigen Nettoeinkommens zu zahlen. Wenn beide über Einkommen verfügen, sind es 45 % des Differenzeinkommens beider Parteien.
Voraussetzung: Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen darf nicht unterschritten werden.
Ein grobes Rechenbeispiel zum Trennungsunterhalt:
Partner 1 verfügt über ein Nettoeinkommen von 2.600 Euro. Partner 2 lediglich über 500 Euro. Davon sind noch 5 % aufgrund berufsbedingter Aufwendungen abzuziehen. Partner 1 muss zusätzlich noch ein Darlehen in Höhe einer monatlichen Rate von 270 Euro bedienen.
Partner 1 | Partner 2 | |
Nettoeinkommen | 2.600,00 Euro | 500,00 Euro |
abzgl. Berufsbedingte Aufwendungen 5 % | 130,00 Euro | 25,00 Euro |
abzuzahlendes Darlehen | 270,00 Euro | - |
Anrechnungsfähiges Einkommen | 2.200,00 Euro | 475,000 Euro |
Differenzeinkommen = 2.200,00 Euro – 475,00 Euro
= 1.725,00 Euro
davon 45 % Trennungsunterhalt
für den einkommensschwächeren Partner = 776,25 Euro
Im Ergebnis steht dem einkommensschwächeren Partner 2 ein monatlicher Trennungsunterhalt von 776,25 Euro zu.
Nach Abzug des Selbsterhaltes von 1.280 Euro vom anrechnungsfähigen Einkommen bleibt ein Betrag von 920 Euro übrig (2.200 Euro – 1.280 Euro). Partner 1 ist also bis zu einem Betrag von 920 Euro leistungsfähig und kann den vollen Trennungsunterhalt in Höhe von 776,25 Euro erbringen.
Die Berechnung für Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt ist im Wesentlichen die gleiche. Auch hier sind 45 % des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens bzw. 45 % des Differenzeinkommens an Unterhalt zu zahlen.
Ein grobes Rechenbeispiel zum nachehelichen Unterhalt:
Im folgenden Beispiel verfügt nur Partner 1 über ein Einkommen. Ein Differenzeinkommen kommt demnach nicht zustande. Sein Einkommen beläuft sich auf monatlich 2.200 Euro. Außerdem besteht ein Kredit in Höhe einer monatlichen Rate von 200 Euro.
Nettoeinkommen | 2.200,00 Euro | 0,00 Euro |
abzgl. Berufsbedingte Aufwendungen 5 % | 200,00 Euro | 0,00 Euro |
abzuzahlendes Darlehen | 200,00 Euro | 0,00 Euro |
Anrechnungsfähiges Einkommen | 1.800,00 Euro | 0,00 Euro |
45 % vom anrechnungsfähigen Einkommen | 810,00 Euro |
Nach Abzug des Selbsterhaltes in Höhe von 1.280 Euro vom anrechnungsfähigen Einkommen bleiben lediglich 520,00 Euro übrig (1.800 - 1.280).
Die Summe Endsumme in Höhe von 810 Euro ist demnach nicht geschuldet, sondern „nur“ die 520 Euro.
Der Antrag auf Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt wird in der Regel bereits mit der Scheidung eingereicht. Zuständig ist immer das Amtsgericht bzw. Familiengericht. Wenn beide Ehegatten Kinder haben, ist der Antrag beim Familiengericht zu stellen, wo noch mindestens ein Ehegatte gemeinsam mit den gemeinsamen Kindern lebt. Hat das Noch-Paar keine gemeinsamen Kinder, ist das Familiengericht zuständig, wo beide zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Wenn beide Parteien weder beim letzten gemeinsamen Wohnort leben noch Kinder haben, ist das Amtsgericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig.
Vorsicht: Der Antrag auf Trennungsunterhalt kann nicht mehr gestellt werden, wenn die Scheidung vollzogen wurde. Der nacheheliche Unterhalt hingegen kann noch im Nachgang beim Amtsgericht der Nebenpartei beantragt werden.