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Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt

  • Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt (Geschiedenenunterhalt) unterschieden
  • Trennungsunterhalt gilt ab Trennung bis zur Rechtskräftigkeit der Scheidung
  • Nachehelicher Unterhalt gilt ab Rechtskräftigkeit der Scheidung

Ehegattenunterhalt: Was genau ist da­runter zu ver­stehen?

Mit einer Ehe geht man auch die Verpflichtung ein, füreinander zu sorgen. Diese Pflicht entfällt in der Regel auch bei einer Trennung nicht. Und genau an diesem Punkt kommt der sogenannte Ehegattenunterhalt zur Sprache.

Beim Ehegattenunterhalt handelt es sich um einen Unterhalt, den der/die einkommensstärkere Ehepartner:in nach einer Trennung zahlt. Der Unterhalt soll konkret dafür dienen, dass der Lebensstandard des Einkommensschwächeren weiterhin gesichert ist.

Der Ehegattenunterhalt splittet sich im Grunde in zwei Kategorien auf:

  • dem Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)
  • und dem nachehelichen Unterhalt (§ 1569 BGB auch Geschiedenenunterhalt genannt).

Jede dritte Ehe wird statistisch gesehen geschieden. Doch wie läuft so eine Scheidung überhaupt ab? Geht das sofort, oder was hat es mit dem bekannten Trennungsjahr auf sich? Unsere Rechtsanwältin fasst das Thema kurz und knapp für Euch zusammen!

Trennungsunterhalt vs. nach­ehelicher Unter­halt: Wo liegen die Unter­schiede?

Ein Trennungsunterhalt kommt ab der Trennung bis zur Ehescheidung zum Tragen.

Ein nachehelicher Unterhalt – wie der Begriff schon vermuten lässt – ist erst ab der Ehescheidung geschuldet.

Da es sich um zwei verschiedene Unterhaltsarten handelt, gelten entsprechend unterschiedliche gesetzliche Regelungen.

Trennungsunterhalt: Wann hat man einen Anspruch?

Wer in Trennung lebt und sich als einkommensschwächere Person nicht ausreichend finanziell stützen kann, hat grundsätzlichen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wie es aber im Recht so üblich ist, gibt es auch hier konkretere Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen:

#1 Sie leben in einem getrennten Haus­halt

Wenn eine Ehe geschieden werden soll, ist ein Trennungsjahr Voraussetzung. Die Zeit sollen sich beide Parteien nehmen, um zu schauen, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist oder noch gerettet werden kann.

Um in Trennung zu leben, müssen Sie oder Ihr:e Noch-Ehepartner:in nicht zwangsläufig aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Es besteht auch die Möglichkeit, in einer Wohnung einen getrennten Haushalt zu führen. Ein getrennter Haushalt ist dann gegeben, wenn Sie „Bett und Tisch“ nicht mehr miteinander teilen.

Trennungsdatum festhalten

Es ist immer ratsam, das konkrete Trennungsdatum festzuhalten. Beispielsweise dadurch, dass Sie Ihren Noch-Ehepartner in einem Brief mitteilen, dass Sie die Ehe für gescheitert halten.

Entweder Sie versenden den Brief per Einschreiben, oder lassen sich den Inhalt des Trennungsbriefes direkt gegenzeichnen.

#2 Man ist auf den Unterhalt an­ge­wiesen

Wer nicht in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu finanzieren, ist grundsätzlich bedürftig. Das ist vor allem der Fall, wenn ein Partnerteil während der Ehe kein eigenes Einkommen anhäufte. Ob tatsächlich eine Bedürftigkeit vorliegt, gilt gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen.

#3 Leistungsfähigkeit des/der Unterhalts­schuldner:in

Zahlen kann nur derjenige, der auch Geld hat bzw. leistungsfähig ist. Selbst wenn der grundsätzliche Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, darf der Lebensunterhalt des anderen nicht gefährdet werden.

Das ist laut Gesetz der Fall, wenn ein ausreichender Selbstbehalt beim Zahlenden übrigbleibt. Laut Düsseldorfer Tabelle müssen erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern trotz Unterhaltszahlung ein Selbstbehalt von mindestens 1.280 Euro zur Verfügung stehen. Bei Unterhaltspflichtigen, die nicht erwerbstätig sind, beträgt der Selbstbehalt 1.180 Euro.

Nachehelicher Unterhalt: Wann habe ich hier einen An­spruch?

Grundsätzlich ist jede:r Ehegatte bzw. -gattin dazu angehalten, seinen/ihren Unterhalt nach der Scheidung selbst zu sichern.

Ausnahmen gelten insbesondere dann, wenn durch gemeinschaftliche Kinder Unterhaltsansprüche bestehen. Auch aufgrund des Alters, langer Dauer der Ehe oder Krankheit kann sich möglicherweise ein Anspruch auf nacheheliches Unterhalt ergeben.

Wie beim Trennungsunterhalt muss auch beim nachehelichen Unterhalt die Bedürftigkeit eines Partners und die Leistungsfähigkeit des anderen Partners vorliegen. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt muss es einen besonderen Unterhaltsgrund geben, warum man sich nach einer Scheidung nicht selbst finanzieren kann. Der häufigste und zugleich bedeutendste Grund: Es muss ein gemeinsames kleines Kind betreut werden.

Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt

Trennungsunterhalt Nachehelicher Unterhalt
Unterhalt von Trennung bis Scheidung Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung
Unterhaltsgrund nicht erforderlich Unterhaltsgrund muss vorliegen (z. B. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes)
Eheliche Verhältnisse werden zunächst fortgesetzt Nach Scheidung muss jede:r für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen
Anspruch erlischt automatisch mit Rechtskräftigkeit der Scheidung Keine einheitliche gesetzliche Regelung zur Befristung

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Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt

Auch wenn beide Ehepartner von Beginn ihrer Ehe getrennt lebten und kein gemeinsames Konto führten, besteht der grundsätzliche Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 2020 hervor (Az. XII ZB 358/19).

Es gibt eine Reihe von weiteren Gründen, die dazu führen können, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt als auch auf nachehelichen Unterhalt entfällt (§ 1579 BGB).

Beispielsweise dann, wenn es sich um

  • eine Kurzehe handelt
  • die unterhaltsberechtigte Person in einer Beziehung lebt
  • die unterhaltsberechtigte Person Straftaten verübt
  • Täuschung über die Abstimmung des Kindes
  • …​​​​​​

Grundsätzlich muss der beanspruchende Partner nach Ablauf des Trennungsjahres für sein eigenes Einkommen sorgen. Demnach besteht auch eine grundlegende Arbeitspflicht.

Wird trotzdem die Aufnahme einer Arbeit verweigert, kann unter gewissen Umständen ein „fiktives Einkommen“ dem eigentlich zustehenden Unterhalt angerechnet werden. Das fiktive Einkommen entspricht im Grunde der Summe, die er oder sie bei einer Vollzeitstelle theoretisch verdienen könnte.

Eine Arbeitspflicht entfällt nur dann, wenn ein Elternteil ein gemeinsames Kind unter drei Jahren betreut oder arbeitsunfähig ist.

Der/die unterhaltsberechtigte Partner:in kann für folgende Posten Unterhalt fordern:

  • für den regelmäßigen Lebensbedarf (Kleidung, Nahrung, Wohnen)
  • Kosten für Krankenversicherung und Altersvorsorge
  • Kosten für Umschulung, Ausbildung oder Fortbildung
  • Mehrkosten, die durch den getrennten Haushalt entstehen

Unverheiratete Paare haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf gegenseitige Unterhaltsleistungen.

Es sei denn, ein Elternteil kümmert sich um ein gemeinsames Kind, das unter 3 Jahre alt ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich in Form von Betreuungsunterhalt zu fordern.

Der unterhaltspflichtige Ehegatte ist dazu angehalten, an den Berechtigten 45 % seines anrechnungsfähigen Nettoeinkommens zu zahlen. Wenn beide über Einkommen verfügen, sind es 45 % des Differenzeinkommens beider Parteien.

Voraussetzung: Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen darf nicht unterschritten werden.

Ein grobes Rechenbeispiel zum Trennungsunterhalt:

Partner 1 verfügt über ein Nettoeinkommen von 2.600 Euro. Partner 2 lediglich über 500 Euro. Davon sind noch 5 % aufgrund berufsbedingter Aufwendungen abzuziehen. Partner 1 muss zusätzlich noch ein Darlehen in Höhe einer monatlichen Rate von 270 Euro bedienen.

  Partner 1 Partner 2
Nettoeinkommen 2.600,00 Euro 500,00 Euro
abzgl. Berufsbedingte Aufwendungen 5 %   130,00 Euro 25,00 Euro
abzuzahlendes Darlehen   270,00 Euro -
Anrechnungsfähiges Einkommen 2.200,00 Euro 475,000 Euro

Differenzeinkommen                                 =                                   2.200,00 Euro – 475,00 Euro

                                                                       =                                                            1.725,00 Euro

davon 45 % Trennungsunterhalt         

für den einkommensschwächeren Partner =                                                         776,25 Euro

Im Ergebnis steht dem einkommensschwächeren Partner 2 ein monatlicher Trennungsunterhalt von 776,25 Euro zu.

Nach Abzug des Selbsterhaltes von 1.280 Euro vom anrechnungsfähigen Einkommen bleibt ein Betrag von 920 Euro übrig (2.200 Euro – 1.280 Euro). Partner 1 ist also bis zu einem Betrag von 920 Euro leistungsfähig und kann den vollen Trennungsunterhalt in Höhe von 776,25 Euro erbringen.

Die Berechnung für Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt ist im Wesentlichen die gleiche. Auch hier sind 45 % des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens bzw. 45 % des Differenzeinkommens an Unterhalt zu zahlen.

Ein grobes Rechenbeispiel zum nachehelichen Unterhalt:

Im folgenden Beispiel verfügt nur Partner 1 über ein Einkommen. Ein Differenzeinkommen kommt demnach nicht zustande. Sein Einkommen beläuft sich auf monatlich 2.200 Euro. Außerdem besteht ein Kredit in Höhe einer monatlichen Rate von 200 Euro.

Nettoeinkommen 2.200,00 Euro 0,00 Euro
abzgl. Berufsbedingte Aufwendungen 5 %   200,00 Euro 0,00 Euro
abzuzahlendes Darlehen   200,00 Euro 0,00 Euro
Anrechnungsfähiges Einkommen 1.800,00 Euro 0,00 Euro
45 % vom anrechnungsfähigen Einkommen   810,00 Euro  

Nach Abzug des Selbsterhaltes in Höhe von 1.280 Euro vom anrechnungsfähigen Einkommen bleiben lediglich 520,00 Euro übrig (1.800 - 1.280).

Die Summe Endsumme in Höhe von 810 Euro ist demnach nicht geschuldet, sondern „nur“ die 520 Euro. ​​​​​​​

Der Antrag auf Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt wird in der Regel bereits mit der Scheidung eingereicht. Zuständig ist immer das Amtsgericht bzw. Familiengericht. Wenn beide Ehegatten Kinder haben, ist der Antrag beim Familiengericht zu stellen, wo noch mindestens ein Ehegatte gemeinsam mit den gemeinsamen Kindern lebt. Hat das Noch-Paar keine gemeinsamen Kinder, ist das Familiengericht zuständig, wo beide zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Wenn beide Parteien weder beim letzten gemeinsamen Wohnort leben noch Kinder haben, ist das Amtsgericht am Wohnort des Antragsgegners zuständig.

Vorsicht: Der Antrag auf Trennungsunterhalt kann nicht mehr gestellt werden, wenn die Scheidung vollzogen wurde. Der nacheheliche Unterhalt hingegen kann noch im Nachgang beim Amtsgericht der Nebenpartei beantragt werden.