Grundsätzlich kann Ihnen niemand verbieten, mit wem Sie eine Wohnungsbesichtigung machen. Häufig kann es sinnvoll sein, Personen mitzunehmen, die sich mit Immobilien auskennen und den Zustand einer Wohnung besser einschätzen können. Jedoch können es Vermieter:innen Ihnen unterbieten, mit sehr vielen Menschen zu kommen. Insbesondere wenn es sich um die Besichtigung einer kleinen Wohnung handelt. Jedoch darf auch eine Großfamilie alle Kinder und Begleitpersonen zur Besichtigung eines entsprechend großen Mietobjekts mitbringen.
Nein. Eigentümer:innen bzw. Makler:innen können darüber entscheiden, auf welche Art und Weise eine Wohnung besichtigt werden kann. Sie können eine Besichtigung ohne weitere Interessent:innen verlangen, jedoch muss diesem Wunsch nicht stattgegeben werden. Insbesondere in Großstädten ist es eher üblich, dass die Erstbegehung im Rahmen eines Sammeltermins stattfindet.
Dafür muss letztendlich ein triftiger Grund vorliegen. Kann das Kinderzimmer nicht angeschaut werden, weil das Kind bereits schläft, dann ist das ausreichend. Jedoch sollten Sie dann Fotos an Eigentümer:innen bzw. Makler:innen liefern können, damit das Zimmer ebenfalls gesehen werden kann. Fühlen Sie sich jedoch nur nicht wohl damit, dass jemand Fremdes in Ihrem Schlafzimmer steht, kann es sein, dass dieses dennoch angeschaut werden darf.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, jedoch können Sie um einen weiteren Termin bitten. Viele Makler:innen kommen diesem Wunsch auch nach, wenn dies eine Vermietung wahrscheinlicher macht. Es ist abhängig davon, wie groß das Interesse ist und ob bereits andere Personen ohne Zweitbesichtigung zugesagt haben.