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Wohnungsbesichtigung – Tipps und hilfreiche Infos

  • Gestalten Sie eine Besichtigung so, dass Sie diese ruhig und konzentriert angehen können.  
  • Eine Einzelbesichtigung kann erfragt werden, jedoch ist es die Entscheidung der Eigentümer:innen, ob Sammeltermine gemacht werden.
  • Erstellen Sie vorher eine Checkliste, sodass Sie genau wissen, wonach Sie suchen.
  • Mieter:innen müssen Besichtigungen zulassen, jedoch nicht ohne Einschränkungen.
  • Besichtigungen in der eigenen Mietwohnung müssen einige Tage vorher schriftlich von den Eigentümer:innen angekündigt werden.

Was muss ich bei der Besich­tigung einer Wohnung beachten?

Die Besichtigung einer Wohnung kann sehr aufregend sein. Schließlich besuchen Sie das erste Mal Ihr potenziell neues Zuhause. Daher sollten Sie dafür sorgen, dass dieser Termin für Sie möglichst stressfrei abläuft und Sie sich tatsächlich auf die Wohnung konzentrieren können.

Folgende Tipps helfen Ihnen dabei, eine erfolgreichere Besichtigung zu haben:

✔ Besichtigung bei Tageslicht

Wohnungen können drastisch anders aussehen, wenn sie bei Dunkelheit besichtigt werden. Ohne Tageslicht kann nicht eingeschätzt werden, wie hell die Räume tatsächlich sind und häufig wirken Mietobjekte auch kleiner oder unschöner bei Dunkelheit. Verlangen Sie daher einen Besichtigungszeitpunkt, bei dem es draußen noch hell ist.

✔ Neutrale Begleitperson

Eine Wohnungssuche kann manchmal eine zähe und langwierige Angelegenheit sein. So können Interessent:innen manchmal betriebsblind werden, sodass ihnen gewisse Dinge in einer Wohnung gar nicht auffallen, weil die Not so groß ist. Nehmen Sie daher jemanden mit, der eine neutrale Perspektive liefert und ggf. mehr sieht.

✔ Fotos machen (falls erlaubt)

Falls eine Wohnung noch bewohnt ist, muss zuerst das Einverständnis der aktuellen Mieter:innen eingeholt werden, ob fotografiert werden darf. Falls dem jedoch so ist, sollten Sie Fotos machen. So können Sie sich Zuhause diese noch einmal anschauen und ggf. leichter eine Entscheidung treffen.

✔ Checkliste anfertigen

Für manche Interessent:innen kann es hilfreich sein, eine potentielle Wohnung mit einer Checkliste zu begehen. Denn jeder Mensch hat andere Ansprüche an eine ideale Unterkunft. Für den einen ist ein Tageslichtbad ein Muss, für die Andere darf ein Balkon nicht fehlen. Insbesondere nach vielen Besichtigungen kann eine gewisse Orientierung nicht schaden.

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Diese Faktoren sollten Sie bei einer Wohnungs­besichtigung berück­sichtigen

Die meisten Menschen wissen zumindest grob, worauf sie bei einer Wohnungsbesichtigung achten müssen. Auch individuelle Geschmäcker spielen hier eine Rolle und sollten bei einem Besichtigungstermin unbedingt Beachtung finden. Jedoch gibt es auch gewisse Aspekte, die manchmal vernachlässigt werden, aber in der letztendlichen Nutzung wichtig sind.

Die Frage nach zusätzlichen Räumen, wie einem Fahrradkeller oder einem Kellerabteil, wird nicht selten vergessen. Auch sollten Sie Makler:innen Fragen zur Infrastruktur stellen – der Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr und das Vorhandensein von Kindergärten beispielsweise. Auch eine genaue Aufstellung der Nebenkosten kann interessant sein, da diese nicht selten einen großen Kostenposten darstellen und Sie wissen möchten, für welche Dienste Sie monatlich bezahlen.

Wohnungs­besichtigung: Das müssen Mieter:­innen dulden

Besichtigungstermine können jedoch nicht nur für suchende Personen, sondern auch für Mieter:innen interessant werden. Denn soll die Wohnung, in der Sie aktuell noch wohnen, weitervermietet oder verkauft werden, ist es möglich, dass für einige Wochen oder Monate regelmäßig fremde Menschen in Ihre Mietwohnung möchten.

Grundsätzlich müssen Mieter:innen bei Vorliegen eines konkreten sachlichen Grundes, wie der Weitermietung oder dem Verkauf eines Objekts, diese Besichtigungstermine zulassen. Auch müssen Sie ermöglichen, dass die Wohnung im Winter bei Tageslicht besichtigt werden kann. Dennoch haben auch Mieter:innen ein Recht auf Privatsphäre. Vermieter:innen müssen daher auch Rücksicht auf die Umstände der Mieter:innen nehmen.

Folgende Regeln müssen zum Schutz der Mieter:innen bei Wohnungsbesichtigungen beachtet werden:

  • Keine Besichtigungstermine ohne schriftliche Ankündigung
  • Ankündigung muss mindestens drei Tage vorher erfolgen
  • Fotos dürfen nur mit Einverständnis der Mieter:innen gemacht werden
  • Übliche Besichtigungszeiten sind 10-13 Uhr und 16-18 Uhr
  • An Sonn- und Feiertagen darf nicht besichtigt werden

Häufige Fragen zu Wohnungs­besichtigung

Grundsätzlich kann Ihnen niemand verbieten, mit wem Sie eine Wohnungsbesichtigung machen. Häufig kann es sinnvoll sein, Personen mitzunehmen, die sich mit Immobilien auskennen und den Zustand einer Wohnung besser einschätzen können. Jedoch können es Vermieter:innen Ihnen unterbieten, mit sehr vielen Menschen zu kommen. Insbesondere wenn es sich um die Besichtigung einer kleinen Wohnung handelt. Jedoch darf auch eine Großfamilie alle Kinder und Begleitpersonen zur Besichtigung eines entsprechend großen Mietobjekts mitbringen.

Nein. Eigentümer:innen bzw. Makler:innen können darüber entscheiden, auf welche Art und Weise eine Wohnung besichtigt werden kann. Sie können eine Besichtigung ohne weitere Interessent:innen verlangen, jedoch muss diesem Wunsch nicht stattgegeben werden. Insbesondere in Großstädten ist es eher üblich, dass die Erstbegehung im Rahmen eines Sammeltermins stattfindet.

Dafür muss letztendlich ein triftiger Grund vorliegen. Kann das Kinderzimmer nicht angeschaut werden, weil das Kind bereits schläft, dann ist das ausreichend. Jedoch sollten Sie dann Fotos an Eigentümer:innen bzw. Makler:innen liefern können, damit das Zimmer ebenfalls gesehen werden kann. Fühlen Sie sich jedoch nur nicht wohl damit, dass jemand Fremdes in Ihrem Schlafzimmer steht, kann es sein, dass dieses dennoch angeschaut werden darf.

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, jedoch können Sie um einen weiteren Termin bitten. Viele Makler:innen kommen diesem Wunsch auch nach, wenn dies eine Vermietung wahrscheinlicher macht. Es ist abhängig davon, wie groß das Interesse ist und ob bereits andere Personen ohne Zweitbesichtigung zugesagt haben.