Ihnen steht am Ende Ihres Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu. Sollten Sie bis zu Ihrem letzten Arbeitstag kein Zeugnis und auch kein Zwischenzeugnis für Ihre Bewerbungen bekommen haben, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber noch einmal an. Bitten Sie Ihn höflich aber bestimmt, Ihnen ein Zeugnis auszustellen.
Sollte das nicht funktionieren, fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, Ihnen das Zeugnis zuzusenden und setzen Sie ihm eine Frist.
Als Arbeitnehmer haben Sie keinen Anspruch auf eine nette Abschiedsformel: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon im Dezember 2012 entschieden, dass die Abschiedsformel eine „persönliche Empfindung des Arbeitgebers“ widerspiegelt, die nicht notwendigerweise zu einem Arbeitszeugnis gehört. Daher ist die Abschiedsformel nicht einklagbar (9 AZR 227/11).
Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber hier die Möglichkeit hat, sich relativ frei über den scheidenden Arbeitnehmer zu äußern. Hier finden Sie einige Beispiele für Formulierungen, die dem Arbeitnehmer schaden können.
Über den Grund Ihres Ausscheidens aus einem Betrieb muss nichts in dem Arbeitszeugnis stehen. Sie können sogar verlangen, dass dieser Absatz aus Ihrem Arbeitszeugnis gestrichen wird. So hat es das Landesarbeitsgericht Düsseldorf schon 1988 entschieden (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. August 1988 – LAGE § 630 BGB, Nr. 4). Die Formulierung "Das Arbeitsverhältnis wurde in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst." darf nur mit Ihrer Zustimmung Eingang in Ihr Zeugnis finden. Wenn Sie also einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, aber noch kein neues Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss gefunden haben, so sollten Sie darüber nachdenken, ob Ihnen diese Formulierung recht ist.
Zunächst können Sie mit Ihrem Arbeitgeber das Gespräch suchen und probieren, Formulierungen ändern zu lassen.
Ist Ihr Arbeitgeber nicht willig, mit Ihnen über Ihr Zeugnis zu sprechen oder bei offensichtlichen Fehlangaben einzulenken, dann sollten Sie sich an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt wenden. Dieser kann dann noch einmal intervenieren. Manchmal bewirkt schon das Schreiben des Anwalts ein Einlenken des Arbeitgebers.
Höchstpersönliche Abgaben wie zum Beispiel zu Krankheiten oder Behinderungen, Diskriminierendes oder alles, was nicht direkt mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hat, gehört nicht in Ihr Arbeitszeugnis.