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Arbeitszeugnis: Form, Formulierung und alles Wissenswerte

  • Sie beenden ein Arbeitsverhältnis und nun steht Ihnen ein Arbeitszeugnis zu.
  • Wann muss es vorliegen, was muss es beinhalten, wie sollte es aussehen
  • Bei welchen Formulierungen sollten Sie aufmerksam werden und einen spezialisierten Anwalt einschalten? Unsere Tipps.

Wie muss ein Arbeitszeugnis aussehen?

Jeder Arbeitnehmer hat zum Ende seines Beschäftigungsverhältnisses das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Dies wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 630 geregelt. Es muss einige formale Bedingungen erfüllen. So hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ein Arbeitszeugnis schriftlich auf Papier ausgefertigt werden muss. Auch sollte das Firmenbriefpapier für den Ausdruck des Arbeitszeugnisses verwendet werden.

Der Aufbau eines Arbeitszeugnisses sollte in dieser Reihenfolge die Personalien nennen, die Dauer der Tätigkeit und die genaue Bezeichnung Ihrer  Aufgabe, den Inhalt Ihrer Aufgaben und eine Bewertung Ihrer Leistungen auflisten. Die Bewertung Ihres Verhaltens und der Austrittsgrund mit einer Schlussformulierung sind Teile, die Sie nicht nicht einklagen oder nur schwer beeinflussen können

Zum Abschluss muss der Arbeitgeber das Zeugnis eigenhändig unterschreiben.

Wer darf das Arbeitszeugnis schreiben?

Der Arbeitgeber kann die Erstellung des Zeugnisses delegieren, zum Beispiel an den direkten Vorgesetzten des Arbeitnehmers. In größeren Unternehmen stellt häufig die Personalabteilung das Zeugnis aus. Grundsätzlich gilt, dass derjenige unterschreiben muss, der das Zeug­nis er­stellt hat. Unterschreibt der Ar­beit­ge­ber nicht selbst, muss der von ihm be­auf­trag­te Ver­tre­ter das Ver­tre­tungs­ver­hält­nis und sei­ne Funk­ti­on an­ge­ben. Denn nach Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, können die Per­son und der Rang des Un­ter­zeich­nen­den die Wert­schät­zung des Ar­beit­neh­mers ausdrücken.

Einfaches Arbeitszeugnis

Ein einfaches Arbeitszeugnis nennt Datum und Ort, an dem das Zeugnis erstellt wurde. Außerdem nennt es den Namen des Beschäftigten, den Ort, an dem er gearbeitet hat und welche Tätigkeit er dort ausgeführt hat. Auch wird die Dauer der Beschäftigung angegeben.

Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber kann die Erstellung des Zeugnisses delegieren, zum Beispiel an den direkten Vorgesetzten. In größeren Unternehmen stellt häufig die Personalabteilung das Zeugnis aus. Grundsätzlich gilt, dass derjenige unterschreiben muss, der das Zeugnis erstellt hat. Unterschreibt der Arbeitgeber nicht selbst, muss der von ihm beauftragte Vertreter das Vertretungsverhältnis und seine Funktion angeben. Denn nach Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, können die Person und der Rang des Unterzeichnenden die Wertschätzung des Arbeitnehmers ausdrücken.

Das qualifizierte Arbeitszeugnis geht über das einfache Arbeitszeugnis hinaus. Es zählt neben der bloßen Erwähnung, dass der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Position im Unternehmen bekleidet hat, auch auf, welche Tätigkeiten er in seiner Position ausgeführt hat. Der Arbeitgeber muss hier auch bewertend die Tätigkeiten genau beschreiben und kann Weiterbildungen sowie Initiativen des Arbeitnehmers nennen.

Die Form, die ein Arbeitszeugnis einhalten sollte, noch einmal in Stichpunkten:

  • Firmenpapier, eine e-Mail ist nicht ausreichend
  • Datum
  • Ort
  • das einfache Arbeitszeugnis nennt Name des Beschäftigten, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • das qualifizierte Arbeitszeugnis nennt Name des Beschäftigten, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und muss zusätzlich eine Beurteilung der Führung und Leistung beinhalten
  • vollständiger Name des Mitarbeiters
  • Wie lange war der Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt?
  • Welche Aufgaben hatte er?
  • Wie gut hat er diese gemeistert?
  • Welche Kompetenzen hat er erworben/über welche verfügt er?
  • Wie hat er sich gegenüber Kollegen und Vorgesetzten verhalten?
  • Arbeitgeber muss eigenhändig unterschreiben

Sind Sie unsicher, ob Ihr Zeugnis alle formalen Bedingungen erfüllt? Wir prüfen Ihr Zeugnis. Nutzen Sie unser Online-Formular und schildern Sie uns Ihren Fall.

Arbeitszeugnis Formulierungen: Was die Codes bedeuten

Bekanntermaßen erfolgt das Benotungsprinzip beim Arbeitszeugnis durch eine eigene Art von Zeugnissprache. Dabei ist auf die genaue Wortwahl zu achten. Beispielhaft kann man sich hierbei an folgenden Formulierungen orientieren.

Note

Formulierung

1 - Sehr gut

Er erfüllte seine Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit.

2 - Gut

Er erfüllte seine Aufgaben stets zur vollen Zufriedenheit.

3 - Befriedigend

Er erfüllte seine Aufgaben zur vollen Zufriedenheit.

4 - Ausreichend

Er erfüllte seine Aufgaben zur Zufriedenheit.

5 - Mangelhaft

Er erfüllte seine Aufgaben im Großen und Ganzen zur Zufriedenheit.

6 - Schlecht

Er hat sich bemüht.

Ebenso wird erwähnt, wie der Arbeitnehmer mit seinen Vorgesetzten und Kollegen zurechtgekommen ist. Doch Vorsicht bei manch einer Formulierung. Sie klingt harmlos, kann jedoch Ihre ansonsten gute Beurteilung herabsetzen. Lesen Sie hier einige der Formulierungen nach, die alles andere als harmlos sind.

Genau wie bei dem einfachen Arbeitszeugnis müssen hier formale Bedingungen eingehalten werden wie die Papierform, das Firmenpapier, Datum und Ort und die eigenhändige Unterschrift.

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf ein Arbeitszeugnis. In der Gewerbeordnung heißt es:

„(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“

Quelle: § 109 Gewerbeordnung

Aus dem zweiten Abschnitt ergibt sich auch, dass der Arbeitgeber Ihnen mit dem Zeugnis nicht schaden darf. Haben Sie also berechtigte Gründe, eine Formulierung ändern zu wollen, dann raten wir Ihnen, zunächst das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu suchen. Meist können dann schon Missverständnisse ausgeräumt werden. Sollte sich der Arbeitgeber jedoch hartnäckig weigern, mit Ihnen über das Arbeitszeugnis zu sprechen, dann suchen Sie Rat bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt.

Achten Sie des Weiteren darauf, dass Ihre Tätigkeiten vollständig aufgelistet werden und korrekt erklärt werden. Sollten einzelne Tätigkeiten fehlen, bitten Sie den Arbeitgeber, diese noch zu ergänzen.

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Häufige Fragen zum Thema Arbeitszeugnis

Ihnen steht am Ende Ihres Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu. Sollten Sie bis zu Ihrem letzten Arbeitstag kein Zeugnis und auch kein Zwischenzeugnis für Ihre Bewerbungen bekommen haben, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber noch einmal an. Bitten Sie Ihn höflich aber bestimmt, Ihnen ein Zeugnis auszustellen.

Sollte das nicht funktionieren, fordern Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auf, Ihnen das Zeugnis zuzusenden und setzen Sie ihm eine Frist.

Als Arbeitnehmer haben Sie keinen Anspruch auf eine nette Abschiedsformel: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon im Dezember 2012 entschieden, dass die Abschiedsformel eine „persönliche Empfindung des Arbeitgebers“ widerspiegelt, die nicht notwendigerweise zu einem Arbeitszeugnis gehört. Daher ist die Abschiedsformel nicht einklagbar (9 AZR 227/11).

Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber hier die Möglichkeit hat, sich relativ frei über den scheidenden Arbeitnehmer zu äußern. Hier finden Sie einige Beispiele für Formulierungen, die dem Arbeitnehmer schaden können.

Über den Grund Ihres Ausscheidens aus einem Betrieb muss nichts in dem Arbeitszeugnis stehen. Sie können sogar verlangen, dass dieser Absatz aus Ihrem Arbeitszeugnis gestrichen wird. So hat es das Landesarbeitsgericht Düsseldorf schon 1988 entschieden (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. August 1988 – LAGE § 630 BGB, Nr. 4). Die Formulierung "Das Arbeitsverhältnis wurde in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst." darf nur mit Ihrer Zustimmung Eingang in Ihr Zeugnis finden. Wenn Sie also einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, aber noch kein neues Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss gefunden haben, so sollten Sie darüber nachdenken, ob Ihnen diese Formulierung recht ist.

Zunächst können Sie mit Ihrem Arbeitgeber das Gespräch suchen und probieren, Formulierungen ändern zu lassen.

Ist Ihr Arbeitgeber nicht willig, mit Ihnen über Ihr Zeugnis zu sprechen oder bei offensichtlichen Fehlangaben einzulenken, dann sollten Sie sich an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt wenden. Dieser kann dann noch einmal intervenieren. Manchmal bewirkt schon das Schreiben des Anwalts ein Einlenken des Arbeitgebers.

Höchstpersönliche Abgaben wie zum Beispiel zu Krankheiten oder Behinderungen, Diskriminierendes oder alles, was nicht direkt mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hat, gehört nicht in Ihr Arbeitszeugnis.