Üblicherweise lassen sich die Bereiche Privates, Beruf, Verkehr, Miete und Immobilien versichern. Wenn ein Mieter nun allerdings Probleme mit seinem Vermieter hat, sein Vertrag jedoch lediglich den Arbeitsrechtsschutz abdeckt, so leistet die Rechtsschutzversicherung im Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung auch nicht. Wer sich also gut absichern möchte, sollte sicherstellen, dass möglichst viele dieser Elemente in seinem Vertrag enthalten sind. Wenn man hingegen beispielsweise Vielfahrer ist und nur verkehrsrechtliche Risiken absichern möchte, dann macht es Sinn, sich auf Verkehrs-Rechtsschutz zu beschränken.
Je nach Vertragsart sind die folgenden Bereiche abgesichert:
- Schadensersatz: Die Versicherung unterstützt Sie, etwa nach einem Unfall, Ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
- Beruf: Unterstützung, wenn z.B. der Lohn nicht gezahlt wird oder Ihr Arbeitgeber ein schlechtes Zeugnis ausstellt. Auch im Falle von Abmahnung, Kündigung oder Abfindung bietet die Versicherung Schutz.
- Haus und Wohnung: Für Mieter sind Konflikte, wie die um Mieterhöhungen, die Nebenkostenabrechnung oder Kündigung wegen Eigenbedarfs, abgedeckt. Bei Hauseigentümern springt die Versicherung bei Streit um das Grundstück ein.
- Vertragsangelegenheiten: Bei Problemen mit Reise-, Dienstleistungs-, Kauf- und Versicherungsverträgen.
- Steuer: Unterstützung bei gerichtlichem Streit mit dem Finanzamt, z.B. um die Anerkennung der Steuererklärung.
- Sozialgerichtsverfahren: Deckung für Streitigkeiten, die sich aus Angelegenheiten der Sozialversicherung ergeben.
- Strafrecht: Hier bietet die Versicherung zumeist nur Schutz bei fahrlässigen Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten.
- Familien- und Erbrecht: Deckung für eine erste Beratung bei z.B. Unterhaltsfragen, Sorgerecht oder Erbschaft
- Verkehrsrechtliche Angelegenheiten: vor Verwaltungsbehörden bzw. -gerichten, z.B. bei Führerscheinentzug
Wie man sich verhalten sollte und welche Pflichten man hat, wenn man seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will, wird in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) geregelt. Diese Bedingungen erhält man bei Abschluss seines Versicherungsvertrages. Daraus geht hervor, dass man dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich melden und damit die sogenannte Deckungsanfrage stellen soll.
Hat die Rechtsschutzversicherung einmal eine Deckungszusage erteilt, so kann sie diese nicht mehr widerrufen. Die Zusage wird als sogenanntes „deklaratorisches Schuldanerkenntnis“ gewertet. Somit darf sie im Nachhinein keine Einwände mehr erheben, die sie schon vor der Deckungszusage hätte bringen können. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn sich erst hinterher herausstellt, dass Sie bestimmte Informationen falsch oder nicht weitergegeben haben. In einem solchen Fall kann der Versicherer eine erteilte Deckungszusage zurückziehen oder einschränken.
Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung ablehnt, haben Sie außerdem die Möglichkeit, sich an den Versicherungsombudsmann zu wenden. Er kann den Versicherer zur Kostenübernahme verpflichten. Dabei klärt er allerdings nur Rechtsfragen und fertigt kein neues Gutachten o.ä. an. Die Möglichkeit eines Ombudsmannverfahrens steht Ihnen nicht nur bei einer Ablehnung wegen "Mutwilligkeit" oder "mangelnder Erfolgsaussichten" offen, sondern auch in allen anderen Fällen. Voraussetzung ist, dass Ihr Rechtsschutzversicherer Mitglied bei Versicherungsombudsmann e.V. ist.
Für den Versicherungsnehmer ist das Ombudsmannverfahren dann kostenlos. Seine Entscheidung ist für die Versicherung bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro bindend. Darüber hinaus spricht der Ombudsmann nur eine Empfehlung aus. Wenn er gegen Sie als Versicherten entscheidet, können Sie immer noch gegen die Rechtsschutzversicherung klagen.
Sie können das Verfahren selbstständig durchführen. Wir bieten Ihnen jedoch an, es für Sie einzuleiten und zu begleiten. Dabei nehmen wir Stellung auf die Ausführungen der Rechtsschutzversicherung und besprechen das Ergebnis mit Ihnen. Nach unserer Erfahrung trägt unsere Unterstützung zum reibungslosen Ablauf des Verfahrens bei. Denn somit können wir unter anderem auf Ungenauigkeiten im Vortrag des Rechtsschutzversicherers direkt reagieren.
Wenn Sie bereits allen anderen Möglichkeiten nachgegangen sind und Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung immer noch komplett verweigert, können Sie Deckungsklage erheben. Auch dabei unterstützen wir Sie. Zuvor stellen wir jedoch sicher, dass alle anderen Vorgehensmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Wir beraten Sie in jeglicher Hinsicht zunächst und entscheiden dann mit Ihnen gemeinsam, wie wir weiter gegen die Rechtsschutzversicherung vorgehen können.
Den Stichentscheid können Sie vom Anwalt Ihrer Wahl durchführen lassen. Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich der Versicherer. An die Einschätzung des Anwalts ist der Versicherer gebunden. Er kann die Deckung nach einem Stichentscheid nur noch ablehnen, wenn die Stellungnahme des Rechtsanwaltes von der Sach- und Rechtslage erheblich und offenkundig abweicht. In diesem Fall bleibt dem Versicherungsnehmer nur die Klage.
Beim Schiedsgutachten übernimmt ein Rechtsanwalt, der von der der örtlich zuständigen Kammer bestimmt wird, die Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei. Die Entscheidung des Gutachters ist nur für die Versicherung bindend. Der Versicherte kann auch hier dagegen noch klagen, wenn er dem Ergebnis des Gutachtens nicht zustimmt.
Wenn Ihr Versicherungsvertrag beide Möglichkeiten – Stichentscheid und Schiedsgutachten – zulässt, sollten Sie den Stichentscheid wählen. Denn hierbei trägt die Versicherung die Kosten des Gutachtens, egal wie der Anwalt entscheidet. Das heißt, Sie müssen auch dann nicht zahlen, wenn Sie unterliegen.
Die ARB Ihres Versicherungsvertrages müssen den Hinweis auf die Möglichkeit eines Stichentscheids oder Schiedsgutachtens sowie auf die entsprechende ARB-Norm, die diese Möglichkeit vorgibt und die Kostenfolge enthalten. Fehlt dieser, so wird laut §128 VVG Ihr Rechtsschutzbedürfnis anerkannt, das heißt, die Versicherung muss decken. Auch wenn die Versicherung die Deckung wegen "Mutwilligkeit" oder "mangelnder Erfolgsaussichten" ablehnt und in ihrer Ablehnung nicht auf die Möglichkeit des Gutachterverfahrens hinweist, gilt die Deckungszusage als erteilt.
Die Erteilung der Deckungszusage ist die Voraussetzung dafür, dass die Rechtsschutzversicherung die Anwalts- und Gerichtskosten in einem Rechtsstreit übernimmt. Wird sie erteilt, so bestätigt der Versicherer damit, dass es sich um einen Versicherungsfall handelt und er somit leistet. Deshalb sollten Sie keine rechtlichen Maßnahmen ergreifen, bevor Sie eine Deckungszusage von Ihrer Versicherung erhalten haben, um nicht auf Ihren Kosten dafür sitzen zu bleiben.
Die Deckung kann der Versicherte entweder allein oder mit anwaltlicher Unterstützung anfragen. Der Vorteil, wenn man schon zu diesem Zeitpunkt einen Anwalt ins Boot holt, liegt darin, dass dieser genau weiß, wie er die Deckungsanfrage formulieren muss, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Versicherung deckt. Ein Anwalt kann einschätzen, welche Informationen die Versicherung benötigt, welche sie verlangen darf und welche nicht. Außerdem kann er bei einer Absage der Deckung direkt aktiv werden und einschätzen, ob diese rechtmäßig ist oder ob sich ein Vorgehen dagegen lohnen könnte. Bei der Deckungsanfrage handelt es sich um ein separates Mandat, das der Anwalt in Rechnung stellen kann.
Auch die Versicherung muss „unverzüglich“ handeln und innerhalb einer bestimmten Frist, maximal drei Wochen, entscheiden, ob sie die Deckung zusagt oder ablehnt. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Leistungsentscheidung, muss sie den entstandenen sogenannten Verzugsschaden ersetzen. Die Versicherung prüft dabei sämtliche Unterlagen des Versicherten, die für die Entscheidung relevant sind. Dazu zählen beispielsweise Beweismittel, Urkunden oder Verträge, die mit dem Fall zusammenhängen. Oftmals versuchen Versicherungen, ihre Kunden hinzuhalten, indem sie weitere Informationen oder Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Falles nicht relevant sind. Dann geraten sie jedoch trotzdem in Verzug, da überflüssige und unzulässige Fragen keine Leistungsentscheidung ersetzen.
Mit einer Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht und sagt zu, dass er die entstehenden Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Deckungssumme übernimmt. Einen Anwalt für die Durchsetzung seiner Rechte kann der Versicherte dann selbst auswählen.
Jedoch gibt der Versicherer vor, für welchen Verfahrensschritt er leistet und erteilt häufig lediglich die Deckungszusage für die erste Instanz, also den Klageweg. Wenn man sich in einem solchen Fall stattdessen außergerichtlich einigen möchte, würde die Rechtsschutzversicherung die Kosten dafür nicht tragen. Viele Verbraucher scheuen sich jedoch davor, zu klagen, da sie ein langwieriges Verfahren fürchten.
Es ist übrigens nicht damit getan, die Deckungszusage einmalig einzuholen. Auch für jeden weiteren Verfahrensschritt muss die Versicherung erneut bestätigen, dass sie die Kosten trägt. Wenn Sie bei einer Klage also die erste Instanz verlieren, prüft die Versicherung erneut, ob sie für die Berufung erneut eine Deckungszusage erteilt.