Der Pflichtteil – Wer hat welche Ansprüche?
Alleinerbe Pflichtteil
Ein Alleinerbe schließt die Geltendmachung eines Pflichtteils im Prinzip aus, denn der Alleinerbe erhält ja bereits das gesamte Erbe. In seltenen Fällen unterschreitet der Wert des Alleinerbes den Wert jedoch den des angenommenen Pflichtteils, dann wird ein Pflichtanteilsanspruch ausgelöst. Wer als Alleinerbe eingesetzt ist, kann sich einerseits über einen großen Teil des Erbes freuen, hat aber dennoch auch die Pflicht, die Ansprüche aller Pflichtteilsberechtigten zu befriedigen. Beim Anlegen eines Nachlassverzeichnisses und bei der Berechnung der Ansprüche aller Pflichtteilsberechtigten kann ein spezialisierter Erbrechts-Anwalt helfen.
Pflichtteil Ehegatte
Ehegatten sind gesetzliche Erben und pflichtteilsberechtigt. Werden sie durch ein Testament enterbt, entstehen ihnen dennoch regelmäßig Pflichtteilsansprüche. Ehegatten kommt im Erbrecht eine Sonderstellung zu. Denn obwohl sie weder Erben 1. noch 2. Ordnung sind, da keine engen verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen, stehen sie gleichberechtigt neben ihnen. Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil für Ehegatten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sind Kinder vorhanden, beträgt der gesetzliche Erbteil die Hälfte, gibt es keine, sind es sogar drei Viertel des Nachlasses.
Im Falle einer Scheidung erlischt diese Sonderstellung. Auch ein bereits eingereichter Antrag auf eine Scheidung oder die Erfüllung des Trennungsjahres kann Ehepartner vom Pflichtteilsrecht ausschließen. Bei getrennt lebenden Paaren, die allerdings nicht beabsichtigten, sich scheiden zu lassen, bleibt der Partner erbberechtigt. Seinen Pflichtteilsanspruch kann ein Ehegatte außerdem aus denselben Gründen, wie andere Erben vollständig verwirken, wenn er versucht hat, den Ehepartner zu töten, oder ihn getötet hat oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet hat. Auch ein schweres Verbrechen oder eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wurde, können zum Entzug des Pflichtteils führen.
Pflichtteilsanspruch Geschwister
Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil beim Erbe, da sie nicht zu den nächsten Angehörigen gezählt werden. Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge. Als Erben zweiter Ordnung profitieren Geschwister nur dann, wenn der Verstorbene keine Kinder oder Enkel hinterlassen hat. Leben allerdings in diesem Fall die Eltern des Erblassers noch, haben diese wiederum Vorrang vor ihren Kindern, den Geschwistern des Toten. Wenn ein Elternteil des Verstorbenen jedoch ebenfalls schon tot ist, erben die Geschwister neben der Mutter oder dem Vater. Der eine Elternteil erbt dann die Hälfte und unter den Geschwistern wird der Anteil des anderen Elternteils aufgeteilt.
Pflichtteil Enkel
Enkeln steht nach § 2303 BGB grundsätzlich ein Pflichtteil am Erbe zu. Allerdings folgt aus diesem Gesetz nicht zwangsläufig ein durchsetzbarer Pflichtteilsanspruch. Denn leben die Kinder des Erblassers noch, gehen die Enkel leer aus. Der Pflichtteil für Enkel ist daher eher ein theoretischer Ausnahmefall. Auch hier verjährt der Anspruch innerhalb von drei Jahren.