LKW-Fahrer dürfen die Ruhezeit nur im Fahrzeug verbringen, wenn es über eine Schlafkabine verfügt.
Die wöchentliche Ruhezeit für LKW-Fahrer ist auf mindestens 45 Stunden festgesetzt. Diese müssen Sie zusammenhängend in einem Zyklus von 6 x 24 Stunden nehmen.
Genau wie bei den täglichen Ruhezeiten richtet sich die Wochenruhezeit nicht nach den Kalendertagen, sondern nach Zeiträumen von 24 Stunden.
Die Wochenruhezeit von LKW-Fahrern wird manchmal auch als Wochenendruhezeit bezeichnet. Allerdings führt diese Formulierung oft zu Verwirrung, da LKW-Fahrer nicht dazu verpflichtet sind, ihre wöchentlichen Ruhezeiten auch tatsächlich am Wochenende zu nehmen. In der Praxis nehmen aber viele LKW- und Berufskraftfahrer ihre Wochenruhezeit tatsächlich am Wochenende. Grund dafür ist auch das Sonntagsfahrverbot.
Genau wie bei den täglichen Ruhezeiten ist auch eine verkürzte Wochenruhezeit möglich. Allerdings müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.
- In der 1. Woche müssen Sie die volle Wochenruhezeit von 45 Stunden einhalten.
- In der 2. Woche kann die Wochenruhezeit auf mindestens 24 Stunden verkürzt werden. Es darf auf keinen Fall weniger sein.
- In der Woche darauf – also in der 3. Woche – müssen Sie wieder die volle Wochenruhezeit von 45 Stunden einhalten.
- Die ausstehenden 21 Stunden aus der zweiten Woche müssen innerhalb der kommenden drei Wochen (Woche 4 bis 6) nachgeholt werden.
- Die nachgeholte Wochenruhezeit muss direkt im Anschluss an eine tägliche Ruhezeit erfolgen.
Die klare Antwort auf diese Frage lautet: nein. Denn am 25. Mai 2017 ist das geänderte Fahrpersonalgesetz in Kraft getreten. Unter anderem verbietet es das Gesetz, dass Fahrer ihre Wochenruhezeit im LKW verbringen dürfen. Damit ist auch schlafen im Fahrzeug obsolet. Arbeitgeber, wie beispielsweise Spediteure, müssen für die Fahrer eine geeignete Unterkunft für den Zeitraum der Wochenruhezeit stellen.
Der Gesetzgeber hat das Verbringen der Wochenruhezeit im LKW auch deshalb verboten, da die Sicherheit im Verkehr durch eine unzureichende Erholung nicht gewährleistet werden könne.
Bei Nichteinhaltung der Neuregelung sind sowohl für den Fahrer als auch für den Unternehmer Bußgelder fällig. Über die Höhe der Geldstrafen werde laut BAG noch mit den zuständigen Verkehrsministerien der Bundesländer verhandelt. Zudem werde derzeit ein neuer Tatbestand für das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit im LKW erstellt.
Die folgende Tabelle zeigt, welche aktuellen Bußgelder Fahrer und Fahrzeughalter bei Missachtung der Neuregelung drohen.
TATBESTAND |
BUSSGELD |
---|---|
Verbringen der Wochenruhezeit im LKW (Fahrer) |
500 Euro |
Verbringen der Wochenruhezeit im LKW (Unternehmer) |
1.500 Euro |
Das BAG übernimmt die Kontrollen zur Einhaltung des Gesetzes. Daneben können auch der Zoll sowie die Polizei die Kontrollen durchführen.
Zu den Pflichten des Unternehmens – des Fahrzeughalters – gehört das Auslesen der Fahrerkarten nach spätestens 28 Tagen. Zudem müssen die Daten des Tachographen ausgelesen werden. Dies muss nach 90 Tagen erfolgen. Zudem müssen die Informationen für mindestens ein Jahr gespeichert werden.
Darüber hinaus müssen die Fahrer regelmäßig im Umgang mit dem Tachographen geprüft werden. Das Auslesen der Fahrerkarten erfolgt durch eine Software, die dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Das Auslesen der Fahrerkarten kann sowohl über eine Kabelverbindung als auch über ein Terminal erfolgen.
Nach Erhalt eines Bußgeldbescheids haben Sie 14 Tage Zeit, um Einspruch einzulegen. Häufig sind Bußgeldbescheide hinsichtlich der Form oder des Inhalts fehlerhaft und dadurch angreifbar. Um einschätzen zu können, ob sich ein Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid lohnt, sollten Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der Sie in Bezug auf die Chancen und Risiken vorab beraten kann.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die das Verkehrsrecht abdeckt, wird diese die Kosten der Beratung und des Verfahrens übernehmen. Sie müssen dann nur die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen.