Hat der Arbeitgeber Fehler bei der Kündigung begangen, dann sind die Chancen gut, dass die Kündigung unwirksam ist. Ein häufiger Fehler ist, dass der Betriebsrat gar nicht oder nicht ordnungsgemäß informiert wurde. Auch eine fehlerhafte Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung stellt einen häufigen Fehler dar. Oftmals scheitert eine Kündigung bereits an Formalien, wie der Nicht-Einhaltung der Kündigungsfrist. Es bleibt aber die Frage, ob man nach einer Kündigung noch weiter zusammen arbeiten möchte oder ob das Verhältnis so stark zerrüttet ist, dass eine Rückkehr in den Betrieb nicht mehr möglich ist. Wenn eine Zusammenarbeit auch vom Arbeitnehmer nicht mehr gewünscht ist, dann wird vor Gericht häufig über eine Abfindung verhandelt.
Ein spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht verfügt über die erforderliche juristische Fachkenntnis und hat die nötige Erfahrung, für Sie das beste Ergebnis zu erzielen. Auch kann er Ihren Fall objektiv beurteilen. Für den Betroffenen geht es häufig um die Sicherung der Existenz. Angst, Verunsicherung und Hoffnungslosigkeit stellen sich oftmals bei Betroffenen ein, sobald der erste Schock über den Erhalt der Kündigung überwunden ist. Das sind jedoch keine guten Ratgeber, wenn es darum geht, die beste Verteidigungsstrategie zu wählen.
Das Verhandlungsgeschick und die Erfahrung eines spezialisierten Anwalts für Arbeitsrecht kommen Ihnen direkt zugute. Er setzt sich für Ihre Belange und Bedürfnisse ein. Durch sein Wissen wird er Sie auf alle möglichen Fallstricke und Stolpersteine hinweisen und diese mit Ihnen umschiffen.

1. Nach Einreichen einer Kündigungsschutzklage prüft ein Richter den Antrag und wird zunächst einen Gerichtstermin, den sogenannten Gütetermin (auch Güteverhandlung genannt) ansetzen. Hier soll dann geklärt werden, ob die beiden Parteien – also der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer – sich gütlich einigen können.
2. Sofern sich die Parteien hier einigen können, ist das Verfahren beendet. Bei dem Gütetermin müssen Sie normalerweise nicht anwesend sein, es genügt, wenn ihr Rechtsanwalt vor Ort ist. Der Richter erörtert die Erfolgsaussichten der Klage beim derzeitigen Sachstand. Beide Parteien tragen dann Ihre Ansichten vor. Anschließend macht das Gericht häufig einen Vergleichsvorschlag.
Eine gütliche Einigung könnte folgendermaßen aussehen: Der Arbeitnehmer stimmt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, dafür bekommt er vom Arbeitgeber eine bestimmte Summe X in Form einer Abfindung gezahlt.
3. Können sich beide Parteien nicht einigen, setzt der Richter einen sogenannten Kammertermin an.
Das Gericht setzt dem Arbeitgeber eine Frist. Innerhalb der Frist muss er die Kündigung schriftlich und ausführlich begründen. Die Seite des Arbeitnehmers hat danach die Möglichkeit, zu dieser Begründung Stellung zu beziehen und ihre Sicht der Dinge darzustellen. Der erste Gerichtstermin (Gütetermin) sollte ja nur ausloten, ob eine Einigung doch noch möglich ist. Daher ist es spätestens zur Einreichung der Schriftsätze am besten, man hat einen Anwalt beauftragt.
Im Kammertermin stehen dem vorsitzenden Richter zwei ehrenamtliche Richter (sogenannte Beisitzer) zur Seite. Jeweils ein ehrenamtlicher Richter stammt dabei aus dem Kreis der Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitgeber. Bei Gewinn des Verfahrens behält der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, er bekommt auch alle noch ausstehenden Löhne oder Gehälter nachgezahlt.
Wenn der Arbeitnehmer verliert, kann er beim Landesarbeitsgericht, der nächsthöheren Instanz, Berufung einlegen.