Kündigungsschutzklage: Mit Anwalt besser dastehen als ohne
- Sind Sie der Meinung, dass Ihnen zu Unrecht gekündigt wurde, dann reichen Sie als Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage ein.
- Lesen Sie hier, was Sie bei einer Kündigungsschutzklage erwartet
- Welche Fristen es unbedingt zu beachten gilt und welche Chancen Sie haben.
Inhalt:
- Kündigungsschutzklage: Welche Frist gibt es dafür?
- Warum reicht man eine Kündigungsschutzklage ein?
- Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
- Was ist das Ziel einer Kündigungsschutzklage?
- Wie reicht man eine Kündigungsschutzklage ein?
- Kann ich eine Kündigungsschutzklage alleine einreichen?
- Gibt es Alternativen zur Kündigungsschutzklage?
- Häufige Fragen zum Thema Kündigungsschutzklage
Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.
Kündigungsschutzklage: Welche Frist gibt es dafür?
Das Wichtigste zuerst – die Fristen: Drei Wochen nach Erhalt der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Geschieht dies nicht, ist die ausgesprochene Kündigung wirksam und Sie können keine Kündigungsschutzklage mehr einreichen. Nur unter schwierigen Bedingungen ist es auch nach der Frist von drei Wochen möglich, gegen die Kündigung vorzugehen.
Warum reicht man eine Kündigungsschutzklage ein?
Aus Sicht des Gekündigten, des Arbeitnehmers soll das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleiben. Kann dieses Ziel nicht erreicht werden, dann geht es darum, in einer Kündigungsschutzklage die Existenz des Arbeitnehmers mit einer Abfindung zu sichern.
Was ist das Ziel einer Kündigungsschutzklage?
Wie oben erläutert, ist das Ziel der Kündigungsschutzklage im Sinne des Gesetzes die Weiterbeschäftigung. In aller Regel geht es jedoch darum, eine Abfindungszahlung auszuhandeln. Hier hat ein spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht die Erfahrung und daher auch das nötige Geschick, ein optimales Ergebnis zu erzielen. In unserer kostenfreien Erstberatung legen wir gemeinsam fest, welches Ziel wir für Sie erreichen können und welche Chancen realistisch sind.
Wie reicht man eine Kündigungsschutzklage ein?
Am besten Sie reichen die Klage über einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht ein, damit durch ihn die Frist der drei Wochen gewahrt bleibt. Lassen Sie die drei Wochen verstreichen, dann ist die Kündigung automatisch wirksam. Kontaktieren Sie daher umgehend einen Anwalt, damit er für Sie tätig werden kann, bevor die Frist abläuft. Ist diese verstrichen, sind auch dem Anwalt die Hände gebunden.
Nutzen Sie unsere Erfahrung bei Kündigungsschutzklagen und beauftragen Sie uns mit Ihrer Vertretung vor Gericht. Schildern Sie uns Ihren Fall in unserem Online-Formular.
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Kann ich eine Kündigungsschutzklage alleine einreichen?
Im Prinzip können Sie Ihre Kündigungsschutzklage auch allein einreichen, es gibt keinen Zwang, einen Anwalt für einen Arbeitsrechtsprozess in der ersten Instanz zu engagieren. Wir raten jedoch stark dazu, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren, da so die Chancen für einen erfolgreichen Ausgang für Sie enorm steigen.
Gibt es Alternativen zur Kündigungsschutzklage?
Es muss nicht immer gleich eine Klage sein – in vielen Fällen, wie ausstehenden Lohnzahlungen, Arbeitszeugnissen o.ä., gehen wir auch zunächst mit Ihrem Arbeitgeber in eine außergerichtliche Verhandlung.
Sie sollten in jedem Fall eine Kündigungsschutzklage einreichen, wenn:
- Ihnen eine Sperrung der Agentur für Arbeit für das ALG I droht
- die Kündigung offensichtliche Mängel aufweist und daher unwirksam ist
- grundsätzlich immer dann, wenn Sie selber die Kündigung nicht akzeptieren wollen
- Sie eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben und vorher nicht abgemahnt wurden (z.B. bei unerlaubter Selbstbeurlaubung oder Arbeitsverweigerung)
- die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde
- Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben
- Sie eine Abfindung aushandeln möchten
Lesen Sie auch hier in unserer Checkliste nach, was Sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber beachten sollten.
Wie stehen die Chancen, dass ich bei einer Kündigungsschutzklage meinen Arbeitsplatz behalte?
Hat der Arbeitgeber Fehler bei der Kündigung begangen, dann sind die Chancen gut, dass die Kündigung unwirksam ist. Ein häufiger Fehler ist, dass der Betriebsrat gar nicht oder nicht ordnungsgemäß informiert wurde. Auch eine fehlerhafte Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung stellt einen häufigen Fehler dar. Oftmals scheitert eine Kündigung bereits an Formalien, wie der Nicht-Einhaltung der Kündigungsfrist. Es bleibt aber die Frage, ob man nach einer Kündigung noch weiter zusammen arbeiten möchte oder ob das Verhältnis so stark zerrüttet ist, dass eine Rückkehr in den Betrieb nicht mehr möglich ist. Wenn eine Zusammenarbeit auch vom Arbeitnehmer nicht mehr gewünscht ist, dann wird vor Gericht häufig über eine Abfindung verhandelt.
Warum sollte ich einen Anwalt nehmen?
Ein spezialisierter Anwalt für Arbeitsrecht verfügt über die erforderliche juristische Fachkenntnis und hat die nötige Erfahrung, für Sie das beste Ergebnis zu erzielen. Auch kann er Ihren Fall objektiv beurteilen. Für den Betroffenen geht es häufig um die Sicherung der Existenz. Angst, Verunsicherung und Hoffnungslosigkeit stellen sich oftmals bei Betroffenen ein, sobald der erste Schock über den Erhalt der Kündigung überwunden ist. Das sind jedoch keine guten Ratgeber, wenn es darum geht, die beste Verteidigungsstrategie zu wählen.
Das Verhandlungsgeschick und die Erfahrung eines spezialisierten Anwalts für Arbeitsrecht kommen Ihnen direkt zugute. Er setzt sich für Ihre Belange und Bedürfnisse ein. Durch sein Wissen wird er Sie auf alle möglichen Fallstricke und Stolpersteine hinweisen und diese mit Ihnen umschiffen.
Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?
1. Nach Einreichen einer Kündigungsschutzklage prüft ein Richter den Antrag und wird zunächst einen Gerichtstermin, den sogenannten Gütetermin (auch Güteverhandlung genannt) ansetzen. Hier soll dann geklärt werden, ob die beiden Parteien – also der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer – sich gütlich einigen können.
2. Sofern sich die Parteien hier einigen können, ist das Verfahren beendet. Bei dem Gütetermin müssen Sie normalerweise nicht anwesend sein, es genügt, wenn ihr Rechtsanwalt vor Ort ist. Der Richter erörtert die Erfolgsaussichten der Klage beim derzeitigen Sachstand. Beide Parteien tragen dann Ihre Ansichten vor. Anschließend macht das Gericht häufig einen Vergleichsvorschlag.
Eine gütliche Einigung könnte folgendermaßen aussehen: Der Arbeitnehmer stimmt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, dafür bekommt er vom Arbeitgeber eine bestimmte Summe X in Form einer Abfindung gezahlt.
3. Können sich beide Parteien nicht einigen, setzt der Richter einen sogenannten Kammertermin an.
Das Gericht setzt dem Arbeitgeber eine Frist. Innerhalb der Frist muss er die Kündigung schriftlich und ausführlich begründen. Die Seite des Arbeitnehmers hat danach die Möglichkeit, zu dieser Begründung Stellung zu beziehen und ihre Sicht der Dinge darzustellen. Der erste Gerichtstermin (Gütetermin) sollte ja nur ausloten, ob eine Einigung doch noch möglich ist. Daher ist es spätestens zur Einreichung der Schriftsätze am besten, man hat einen Anwalt beauftragt.
Im Kammertermin stehen dem vorsitzenden Richter zwei ehrenamtliche Richter (sogenannte Beisitzer) zur Seite. Jeweils ein ehrenamtlicher Richter stammt dabei aus dem Kreis der Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitgeber. Bei Gewinn des Verfahrens behält der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, er bekommt auch alle noch ausstehenden Löhne oder Gehälter nachgezahlt.
Wenn der Arbeitnehmer verliert, kann er beim Landesarbeitsgericht, der nächsthöheren Instanz, Berufung einlegen.