Neben dem Handy hat der Gesetzgeber auch die Nutzung anderer mobiler Endgeräte, wie beispielsweise Tablets oder Navigationsgeräte, eingegrenzt. Wenn Sie die Geräte während des Fahrens bedienen, droht Ihnen ebenfalls wie beim Handy ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro. Dazu können Punkte in Flensburg sowie Fahrverbote kommen.
Unter der Nutzung von Handys und Tablets versteht der Gesetzgeber weiterhin:
- Musik hören
- Auf das Display schauen und/oder einen Anruf wegdrücken
- Spiele während der Fahrt spielen
- Nutzung als Diktiergerät
Genau wie Autofahrer und Fußgänger sind Fahrradfahrer Verkehrsteilnehmer. Auch für sie gibt es ein Handyverbot beim Fahren. Dies zeigt der aktuelle Bußgeldkatalog. Demnach müssen Fahrradfahrer 55 Euro für das Benutzen des Handys beim Fahren zahlen, wenn sie erwischt werden.
Anders verhält es sich, wenn Sie zum Telefonieren In-Ear-Kopfhörer benutzen und beim Fahren die Hände frei haben. Dann gibt es gegen die Benutzung des Handys auf dem Fahrrad keine rechtlichen Bedenken.
Jeder Fahranfänger unterliegt einer zweijährigen Probezeit. Diese beginnt an dem Tag, an dem die Fahrerlaubnis erteilt wird – mit dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung. Delikte während der Probezeit können dem Fahranfänger teuer zu stehen kommen. Der Gesetzgeber unterscheidet in zwei Delikt-Kategorien. Beispiele für A-Delikte sind u.a. Unfallflucht, Trunkenheit im Straßenverkehr sowie Missachtung einer roten Ampel. Die Benutzung eines Handys am Steuer ohne geeignete Freisprecheinrichtung fällt unter die B-Delikte.
Werden Sie in Ihrer Probezeit mit dem Handy am Steuer erwischt, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid in Höhe von 60 Euro. Zusätzlich bekommen Sie 1 Punkt in Flensburg. Der Punkt gilt allerdings nur dann, wenn Sie kein weiteres B-Delikt begangen haben.
Handelt es sich jedoch um Ihren zweiten Verstoß, wird Ihre Probezeit um 2 Jahre verlängert. Darüber hinaus müssen Sie an einem Aufbauseminar teilnehmen und das Bußgeld erneut bezahlen. Außerdem bekommen Sie 1 Punkt auf Ihr Konto in Flensburg.
Wenn Sie in Ihrer Probezeit bereits zweimal wegen der Nutzung des Handys am Steuer angehalten wurden, kann es passieren, dass Ihnen die Bußgeldstelle Beharrlichkeit vorwirft und gegen Sie ein Fahrverbot verhängt.
Wurde bei Ihnen die Probezeit verlängert und Sie werden erneut wegen Handynutzung am Steuer erwischt, kann dies den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben.
Eine Tateinheit liegt vor, wenn Sie durch dieselbe Handlung mehrere Ordnungswidrigkeiten begehen. Werden Sie also wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt, während Sie das Handy in der Hand halten und telefonieren, begehen Sie gleichzeitig zwei Vergehen.
Einerseits müssten Sie dafür ein Bußgeldbescheid für die unerlaubte Nutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt bekommen und andererseits würde Ihnen eine Strafe für zu schnelles Fahren drohen.
Die Tateinheit sieht allerdings vor, dass Sie nur die höhere der beiden Geldbußen zahlen müssen. Das gilt aber nicht für Nebenfolgen wie Punkte und Fahrverbote.
In der Praxis wird allerdings so verfahren, dass die geringe Strafe nicht wegfällt, sondern hälftig angerechnet wird.
So funktioniert die Tateinheit
Wenn Sie außerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung mit 21 km/h überschritten haben, geblitzt worden sind und gleichzeitig das Handy am Steuer genutzt haben, zahlen Sie voraussichtlich ein Bußgeld in Höhe von 135 Euro. In der Praxis bleibt das höhere Bußgeld bestehen (Handy am Steuer –100 Euro) und vom geringeren Bußgeld (21 km/h – 70 Euro) wird die Hälfte mit dazu gerechnet. Die Festsetzung des Bußgeldes richtet sich dann nach §19 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
Eine Tatmehrheit liegt immer dann vor, wenn mehrere Ordnungswidrigkeiten eben nicht durch ein und dieselbe Handlung, sondern durch mehrere von einander trennbare Handlungen begangen wurden. In diesem Fall muss für jede Tat gesondert gezahlt werden.
Halten Sie also beispielsweise auf der Autobahn nicht den nötigen Sicherheitsabstand zum Fahrzeug vor Ihnen ein, überholen anschließend rechts und werden etwas später auch noch geblitzt, liegt eine Tatmehrheit vor.