In einem Schenkungsvertrag kann grundsätzlich ein Rückforderungsrecht vereinbart werden, wenn die beschenkte Person vor der schenkenden Person stirbt. Gibt es eine solche Klausel nicht, gilt der Vermögenswert als Teil der Erbmasse der beschenkten Person und wird somit an die Erb:innen weitergegeben.
In der Regel bezahlt die beschenkte Person die Schenkungssteuer, genau wie Erb:innen die Erbschaftssteuer zu bezahlen haben. Wird jedoch eine Immobilie verschenkt und die beschenkte Person kann die Steuer nicht aus der eigenen Tasche bezahlen, kann die Steuer auch von der schenkenden Person übernommen werden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine weitere Schenkung.
Jede steuerpflichtige Schenkung muss dem Finanzamt nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung gemeldet werden. Bei einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung muss das Finanzamt nicht von Ihnen informiert werden. Das übernimmt das zuständige Gericht bzw. Notariat.