Gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Dann kommt es darauf an, ob es einen Ehepartner, Kinder oder Geschwister gibt.
Ehegattenerbrecht – Was bekommt der Partner?
Nach dem Ehegattenerbrecht gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge nur für verheiratete Paare. Geschiedene oder in Scheidung befindliche Ex-Partner werden nicht berücksichtigt. Der überlebende Ehegatte wird neben den Verwandten 1. Ordnung zu einem Viertel und neben den Verwandten 2. Ordnung zur Hälfte als Erbe eingestuft. Haben die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, was bei den meisten der Fall sein dürfte, so erhöht sich der Erbanteil auf die Hälfte.
Erbfolge mit Kindern
Eigene leibliche Kinder gehören zu den Erben erster Ordnung. Adoptierte Kinder sind den leiblichen beim Erbrecht gleichgestellt. Mit der Adoption verlieren sie allerdings ein Anrecht auf ein Erbe beim Tod ihrer leiblichen Eltern. Stirbt das Adoptivkind vor seinen Adoptiveltern, erben diese und nicht die leiblichen Eltern.
Haben die eigenen Kinder bereits Kinder, erben die Enkel erst, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind.
Stiefkinder haben im Gegensatz zu adoptierten Kindern kein gesetzliches Anrecht auf den Nachlass der Stiefeltern. Möchten die Stiefeltern ihrem Stiefkind auch einen Teil zukommen lassen, muss dies ausdrücklich in einem Testament erwähnt werden.
Angeheiratete Kinder oder Kinder aus einer vorherigen Beziehung des Partners sind ebenfalls nicht erbberechtigt.
Gesetzliche Erbfolge Geschwister und Eltern
Eltern und Geschwister gehören zu den Erben zweiter Ordnung. Es handelt sich also um die Vorfahren und deren weitere Abkömmlinge. Sie erben nur, wenn der Erblasser keine Kinder hinterlässt. Es erben zunächst, sofern sie noch leben, die Eltern des Verstorbenen. Sollte einer der Elternteile bereits tot sein, erben neben dem verbleibenden Elternteil auch die Geschwister.
Sonderfall Erbfolge ohne Testament, alleinstehend und ohne Familie
Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden oder auffindbar und liegt auch kein Testament vor, erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort auszumachen ist, erbt der Bund.