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Beleidigung im Straßenverkehr - So teuer sind Stinkefinger, Kraftausdrücke und Co.

  • Je nach Vorgang kann eine Beleidigung sogar mit einer Freiheitsstrafe enden.
  • Ob eine Haftstrafe angesetzt wird, hängt davon ab, ob der Täter bereits wiederholt wegen Beleidigung auffällig geworden ist.
  • Eine Geldstrafe fällt dagegen je nach Täter unterschiedlich hoch aus.

 

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Was ist eine Beleidigung?

Die Situation ist schnell herbeigeführt: Man wird von einem anderen Autofahrer rücksichtslos geschnitten und muss stark bremsen – schon wird ein unschönes Wort in Richtung des Verkehrsrüpels ausgesprochen. Hört dieser die Beleidigung, kann es jedoch sehr teuer für Sie werden. Denn bei einer beleidigenden Aussage oder Geste versteht die Polizei keinen Spaß. Selbst wenn der andere Autofahrer Grund für Ihren Wutausbruch war, kann dieser gegen Sie eine Anzeige wegen Beleidigung erstatten.

Doch auch andersherum müssen Sie keine Respektlosigkeit über sich ergehen lassen. Wirft Ihnen im Straßenverkehr jemand eine Beleidigung an den Kopf oder fühlen Sie sich auf irgendeine Art und Weise in Ihrer persönlichen Ehre verletzt, dann können Sie damit zur Polizei gehen. Innerhalb von drei Monaten muss der Vorfall angezeigt werden, sonst ist die Sache verjährt. Wichtig ist hierbei auch, dass eine Beleidigung keine Ordnungswidrigkeit darstellt, sondern eine Straftat.

Der § 185 des Strafgesetzbuches sagt dazu folgendes:

 

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Je nach Vorgang der Beleidigung und ob diese in Zusammenhang mit einer weiteren Tätlichkeit stand, kann eine Beleidigung sogar mit einer Freiheitsstrafe enden. Auch ist wichtig, wer beleidigt wurde, denn einen Polizisten zu beschimpfen, ist eine besonders schlechte Idee. Hier wird nicht nur die Person, sondern auch der Staat beleidigt. Polizisten berichten davon, dass die Aggression auf Deutschlands Straßen stetig zunimmt und der Respekt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und Gesetzeshütern sinkt.

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Wie wird eine Beleidigung im Straßenverkehr geahndet?

Die Strafe im Fall einer Beleidigung anzusetzen, ist deutlich komplexer als bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß. Es kommt auf die individuelle Situation, die Vorgeschichte des Täters und eventuelle weitere Taten an, die parallel mit der Beleidigung begangen wurden. Daher gibt es keinen Bußgeldkatalog, in dem die Strafe einfach nachgeschaut werden kann.

Grundsätzlich kann aus einer Beleidigung eine oder mehrere der folgenden Strafen resultieren:

  • Geldstrafen zwischen 10 und 30 Tagessätzen (30 Tagessätze entsprechen einem Nettomonatsgehalt)
  • Haftstrafen von bis zu einem Jahr
  • zeitweiliges Fahrverbot
  • Schmerzensgeld

Ob eine Haftstrafe angesetzt wird, hängt davon ab, ob der Täter bereits wiederholt wegen Beleidigung auffällig geworden ist. Einem Wiederholungstäter droht beinah sicher eine Haftstrafe. Werden Sie bereits das zweite oder dritte Mal wegen Beleidigung verurteilt, wird das Gericht auch sicher keine milde Geldstrafe ansetzen. Häufig geschieht es, dass neben einer Geldstrafe auch ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Ein kompletter Entzug der Fahrerlaubnis kommt dagegen sehr selten vor.

Eine Geldstrafe fällt dagegen je nach Täter unterschiedlich hoch aus. Angesetzt werden immer zwischen 10 und 30 Tagessätzen. Ein Tagessatz ist jeweils der 30. Teil eines Nettomonatgehalts. Wer also mehr verdient, muss bei einer Beleidigung auch ein höhere Strafe berappen. Zeigen sich zwei Streithähne jedoch beide wegen Beleidigung an, dann können die beleidigenden Aussagen gegeneinander aufgerechnet werden – so kann es auch zu einem Freispruch beider Personen kommen, wenn die Ausfälligkeiten gleichmäßig auf beiden Seiten verteilt waren.

So könnte also ein Bußgeld bei einer Beleidigung ausfallen:

Beleidigung Geldstrafe
"Bekloppter" 250 Euro
"Leck mich!" 300 Euro
"Dumme Kuh" 300 Euro
"Witzbold" 300 Euro
"Blödes Schwein" 500 Euro
"Bei dir piept's wohl!" 750 Euro
"Wichser" 1.000 Euro
"Trottel" 1.000 Euro
"Idiot" 1.500 Euro
"Arschloch" 1.600 Euro
"Schlampe" 1.900 Euro
"Miststück" 2.500 Euro
"Alte Sau" 2.500 Euro

Die angegebenen Bußgelder sind keine universellen Strafen. Die Höhe der Zahlungen wurden in individuellen Verfahren festgelegt, z. B. vor dem Amtsgericht München (942 Cs 412 Js 230288/15). Wurden Sie wegen einer dieser Beleidigung angezeigt, dann kann die Strafe von der hier angegebenen abweichen. Die Tagessätze richten sich nämlich nach dem vorhandenen Nettomonatsgehalt des Angeklagten.

Häufig spielen noch andere Kriterien bei der Festsetzung eines Strafmaßes eine Rolle – beispielsweise die Vorgeschichte eines Angeklagten oder ob weitere Tätlichkeiten parallel verübt wurden.

Kann ich auch für eine beleidigende Geste bestraft werden?

Doch nicht nur eine beleidigende Aussage kann zur Anzeige gebracht werden. Werden Sie von einem rasanten Autofahrer überholt und beim Vorbeifahren erkennen Sie, dass ein Mittelfinger in Ihre Richtung zeigt, dann ist das ebenfalls eine Beleidigung – eine schwere sogar. Wird im Straßenverkehr der "Stinkfinger" gezückt, dann muss der Täter besonders tief in die Tasche greifen.

Doch auch ein einfaches Herausstrecken der Zunge wird bereits als Beleidigung gedeutet. Viele Gesten werden sehr intuitiv ausgeführt, daher muss man stets im Hinterkopf haben, dass bestimmte Bewegungen richtig viel Geld kosten können. Ein schnelles Tippen mit dem Zeigefinger an die Schläfe, kann von einem Autofahrer so gedeutet werden, dass ihm ein Vogel gezeigt wurde. Diese beleidigende Geste wurde bereits mit einer Geldstrafe in Höhe von 750 Euro bestraft.

Auch hier können beleidigende Gesten nicht mit einer pauschalen Strafe in Verbindung gebracht werden. Die genannten Bußgelder basieren auf Urteilen, die in der Vergangenheit gefällt wurden.

Was passiert, wenn ich einen Polizisten beleidige?

Einen Polizeibeamten oder eine Politesse zu beleidigen, ist in jedem Fall eine schlechte Idee. Einen Beamten in seiner persönlichen Ehre zu verletzen oder mit einer Aussage oder Geste herabzuwürdigen, kann sehr teuer werden und weitere unschöne Folgen haben. Bereits das Duzen eines Polizisten wird als Respektlosigkeit eingestuft und kann mit einer Strafe von mehreren hundert Euro bestraft werden. Da Beamten Repräsentanten des Staates sind, richtet sich eine Beamtenbeleidigung nicht nur gegen die Person, sondern auch gegen den Staat.

Eine Zivilperson fühlt sich durch eine Beleidigung zwar gekränkt, denkt jedoch nicht immer daran, dass hier gerade eine Straftat begangen wurde. Polizisten dagegen haben das natürlich auf dem Schirm und sind deutlich schneller dabei, eine Anzeige wegen Beamtenbeleidigung zu erstatten. Selbst in einem überwachten Bereich sollten Sie vorsichtig sein, denn auch der Stinkfinger in Richtung einer Überwachungskamera kann als Beamtenbeleidigung gewertet werden.

So kann das Bußgeld bei Beleidigung eines Polizisten ausfallen:

Auch für Beamtenbeleidigungen gibt es kein universelles Strafmaß. Diese Bußgeldforderungen wurden in individuellen Urteilen festgesetzt, z. B. vor dem Oberlandesgericht Hamm (1 RVs 58/18). Jedoch orientieren sich Richter an bereits gefällten Urteilen bei Entscheidung, ob eine Aussage als Beleidigung gedeutet werden kann oder nicht.

BELEIDIGUNG GEGEN POLIZISTEN BUSSGELD
Zunge herausstrecken 300 Euro
Vogel zeigen 1.000 Euro
"Bullenschwein" 1.000 Euro
"Wichser" 1.000 Euro
"Spinner" 1.600 Euro
"Schwein" 2.000 Euro
Stinkefinger 4.000 Euro

Wie verhalte ich mich, wenn ich im Straßenverkehr beleidigt werde?

Sie können und sollten handeln, wenn ein anderer Autofahrer Ihre persönliche Ehre durch eine beleidigende Aussage oder Geste verletzt. Denn mit Beleidigung ist nicht zu spaßen – nicht ohne Grund wird dieser Vergehen als Straftat eingeordnet. Oftmals kann durch eine Anzeige wegen Beleidigung ein aggressiver Autofahrer aus dem Verkehr gezogen werden. Wird ein Verkehrsteilnehmer wiederholt durch die Beleidigung anderer Autofahrer auffällig, droht nicht selten eine Freiheitsstrafe und in manchen Fällen auch der Entzug der Fahrerlaubnis.

Fühlen Sie sich jedoch schlecht dabei, einen anderen Verkehrsteilnehmer nur wegen eines kleinen Schimpfworts in die Pfanne zu hauen, dann können Sie es von der Situation abhängig machen, ob Sie Anzeige erstatten oder nicht. Wirkt es, als wäre der Person das Schimpfwort nur versehentlich rausgerutscht und gar nicht für Ihre Ohren bestimmt, dann können Sie auch von einer Anzeige absehen.

Zeigt der Streithahn jedoch deutlich aggressives Verhalten und legt möglicherweise mit einer weiteren Beleidigung sogar noch nach, dann ist eine Anzeige auf jeden Fall gerechtfertigt. Auch haben Sie die Möglichkeit, von der beschuldigten Person ein Schmerzensgeld zu verlangen. Spricht ein Gericht den Autofahrer schuldig, ist es sehr wahrscheinlich, dass auch eine Schmerzensgeldforderung Erfolg hat.

Kommen Sie in eine Situation, in der Sie von einer anderen Person beschimpft werden, dann sollten Sie sich das Kennzeichen notieren und im Idealfall sogar den Wutausbruch filmen. Ein solcher Beweis macht es dem Gericht leicht, den Beschuldigten zu verurteilen. In keinem Fall sollten Sie zurückschimpfen. Belastet der wütende Autofahrer auch Sie mit Beleidigung, können die verschiedene Schimpfwörter gegeneinander aufgerechnet werden.