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Schlüsselzahlen Führerschein - Das bedeuten die Nummern auf Ihrer Fahrerlaubnis

  • Neben einigen Angaben zur Person enthalten einige Führerscheine auch bestimmte Schlüsselzahlen.
  • In der Regel geben die Schlüsselzahlen im Führerschein Aufschluss über Auflagen und Beschränkungen.
  • Eine Schlüsselzahl kann die Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeuggröße beschränken.

 

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Was bedeuten die Schlüsselzahlen im Führerschein?

Haben Sie sich Ihren Führerschein einmal genauer angeschaut? Wenn ja, haben Sie auf der Vorderseite neben Ihrem Foto sicher ein paar allgemeine Informationen entdeckt, die denen aus Ihrem Personalausweis ähneln.

Neben dem Namen, dem Geburtsdatum und -ort sowie dem Wohnort finden Sie dort das Ausstellungsdatum, das Ablaufdatum der Gültigkeit, den Namen der Ausstellungsbehörde, die Führerscheinklassen, für welche die Fahrerlaubnis gilt sowie die Führerscheinnummer. Soweit, so deutlich.

Komplizierter wird es auf der Rückseite. Ein neuer Führerschein im Scheckkarten-Format enthält dort neben einer Auflistung sämtlicher Fahrzeugklassen und dem Datum der jeweiligen Fahrerlaubnis eventuell eine Reihe an Schlüsselzahlen.

Diese finden sich ganz rechts in der Spalte Nummer 12 und stehen für Zusatzangaben bei bestimmten Beschränkungen oder Auflagen, die mit der Fahrerlaubnis verbunden sind.

Viele Schlüsselzahlen gelten ausschließlich für einzelne Führerscheinklassen und finden sich direkt neben diesen. Es kann aber auch sein, dass eine Kennzahl für alle Klassen gilt.

So finden Sie unter der Führerscheinklasse C1 (Fahrerlaubnis für leichte bis mittelschwere LKW) häufig die Schlüsselzahl 171. Diese erlaubt es dem Fahrer, auch Fahrzeuge der Klasse D (Busse) zu fahren, solange diese ein Gewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten und keine Fahrgäste befördert werden.

Schlüsselzahlen, die für alle Führerscheinklassen gelten, finden Sie in der untersten Zeile des Dokuments. Über die Bedeutung dieser Schlüsselzahlen im Führerschein wollen wir Sie nun im Einzelnen aufklären.

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Schlüsselzahlen stehen meist für Einschränkungen?

In der Regel geben die Schlüsselzahlen im Führerschein Aufschluss über Auflagen und Beschränkungen, die mit der Fahrerlaubnis für die einzelnen Fahrzeugklassen einhergehen.

Dies kann beispielsweise bei Autofahrern der Fall sein, die gesundheitlich eingeschränkt und deshalb beim Fahren auf bestimmte Hilfsmittel angewiesen sind. Die meisten Schlüsselzahlen auf dem EU-Führerschein sind in der gesamten Europäischen Union einheitlich, es gibt aber auch nationale Schlüsselzahlen. Über diese werden wir Sie später genauer informieren.

Welche Einschränkungen beim Führerschein aus medizinischen Gründen?

Viele Schlüsselzahlen stehen für Beschränkung des Führerscheins aus medizinischen Gründen. So kann eine Krankheit oder Behinderung etwa die Verwendung von Hilfsmitteln nötig machen, damit der Betreffende sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Dies wird in der Regel bereits festgestellt, wenn die entsprechende Person die Fahrerlaubnis beantragt. So sagt etwa der Code 01.01 im Führerschein aus, dass der Fahrer Brillenträger ist, die Ziffer 02 steht für die Verwendung einer Hörhilfe, die 03 für eine Prothese beziehungsweise Orthese.

Auch können die Kennziffern beispielsweise als Erklärung dafür stehen, dass der Fahrer ausschließlich bei Tageslicht oder nur bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit fahren darf.

Eine Schlüsselzahl kann zudem die Fahrerlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeuggröße beschränken.

Wie sieht der Aufbau der Schlüsselzahlen aus?

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Kennzahlen im Führerschein, die über bestimmte Einschränkungen aufklären, nach einem bestimmten Code aufgebaut sind.

So besagt Schlüsselzahl 01 generell, dass eine Sehhilfe erforderlich ist. Wie bereits erwähnt, steht die Kombination 01.01 dann dafür, dass der Betreffende eine Brille trägt, die 01.02 identifiziert den Fahrer als Kontaktlinsenträger, bei der Zahlenfolge 01.05 ist ein Augenschutz notwendig, bei der 01.07 eine spezifische optische Hilfe.

Übersicht über die Schlüsselzahlen der EU

Der folgenden Tabelle können Sie die Schlüsselzahlen, die in der gesamten Europäischen Union gültig sind, sowie deren jeweilige Bedeutung entnehmen.

SCHLÜSSELZAHL BEDEUTUNG
1 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01. Jan Brille
01. Feb Kontaktlinse(n)
01. Mrz Schutzbrille*
01. Mai Augenschutz
01. Jun Brille oder Kontaktlinsen
01. Jul Spezifische optische Hilfe
2 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
3 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03. Jan Prothese/Orthese der Arme
03. Feb Prothese/Orthese der Beine
5 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen*
05. Jan Nur bei Tageslicht*
05. Feb In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts / innerhalb der Region...*
05. Mrz ohne Beifahrer/Sozius*
05. Apr Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h*
05. Mai Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist*
05. Jun Ohne Anhänger*
05. Jul Nicht gültig auf Autobahnen*
05. Aug Kein Alkohol*
10 Angepasste Schaltung
10. Feb Automatische Wahl des Getriebeganges
10. Apr Angepasste Schalteinrichtungen
15 Angepasste Kupplung
15. Jan Angepasstes Kupplungspedal
15. Feb Handkupplung
15. Mrz Automatische Kupplung
15. Apr Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
20 Angepasste Bremsmechanismen
20. Jan Angepasstes Bremspedal
20. Mrz Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
20. Apr Bremspedal mit Gleitschiene
20. Mai Bremspedal (Kipppedal)
20. Jun Mit der Hand betätigte Bremse
20. Jul Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
20. Sep Angepasste Feststellbremse
20. Dez Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
25. Jan Angepasstes Gaspedal
25. Mrz Gaspedal (Kipppedal)
25. Apr Handgas
25. Mai Mit dem Knie betätigter Gashebel
25. Jun Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
25. Aug Gaspedal links
25. Sep Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen*
31 Anpassungen und Sicherungen der Pedale
31. Jan Extrasatz Parallelpedale
31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
31. Mrz Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
31.04 Bodenerhöhung
32 Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
33 Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
40 Angepasste Lenkung
40.01 Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
40.06 Angepasste Position des Lenkrads
40.09 Fußlenkung
40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad
40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
42 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
43 Sitzposition des Fahrzeugführers
43.01 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
43.02 Der Körperform angepasster Sitz
43.03 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
43.04 Fahrersitz mit Armlehne
43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
44 Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen (keine Ahnung, wie das "Fähnchen" dorthin gekommen ist...)
44.02 Angepasste Vorderradbremse
44.03 Angepasste Hinterradbremse
44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
44.06 Angepasste Rückspiegel*
44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen*
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
44.11 Angepasste Fußraste
44.12 Angepasster Handgriff
45 Kraftrad nur mit Seitenwagen
46 Nur dreirädrige Fahrzeuge
47 Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
62 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in.../innerhalb der Region ...
63 Fahren ohne Beifahrer
64 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
65 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
66 Ohne Anhänger
67 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
68 Kein Alkohol
69 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
70 Umtausch des Führerscheines Nummer ..., ausgestellt durch ...(EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes z. B.‚ 70.0123456789.NL)
71 Duplikat des Führerscheines Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes z. B.‚ 71.987654321.HR)
72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)*
73 Nur vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*
75 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)*
77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
  a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
  b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79 (...) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
79 (C1E>12000kg, L ≤ 3 ) Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).
  Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 ≤ 25/7500 kg)  
  Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz.
79 (L ≤ 3)  
  Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen
79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt
80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden
95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt
96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt
97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung(EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

* Die Schlüsselzahlen 01.03, 05-05.08, 30, 44.05-44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31.12.2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 –77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

National gültige Schlüsselzahlen

Wie bereits erwähnt, gibt es neben den EU-weiten Schlüsselzahlen auch einige Kennzahlen, die ausschließlich national gültig sind. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Zahlen, die ausschließlich in Deutschland gelten:

SCHLÜSSELZAHL BEDEUTUNG
104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste*
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste*
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.*
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3*
176 Auflage:
   
  Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein.
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr*
179 Auflage:
  Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden.*
181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)
182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
  Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
  Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.**
184 Auflagen:
  Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
  1.) nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und
  2.) nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
  a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR-oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
  b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
  c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
185 Auflage zu den Klassen C und CE:
  Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
  1. bei Fahrten im Inland und
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
  Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
186 Auflage zu den Klassen D1 und D1E:
  Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
  1. bei Fahrten im Inland und
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
187 Auflage zu den Klassen D und DE:  Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
  1. bei Fahrten im Inland und
    2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
    3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.
  Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.
188 Auflage zu der Klasse C:
  Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
189 Auflage zu der Klasse D:
  Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
190 Auflage zu der Klasse C:
  Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
191 Auflage zu der Klasse D:
  Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
192 Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
193 Auflagen zu den Klassen D und DE:
  Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.
194 Klasse B berechtigt im Inland
  a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
  b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.

*Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.

** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.

Welche Schlüsselzahlen stehen im Fahrzeugschein?

Auch der Fahrzeugschein enthält eine Reihe von Schlüsselzahlen. Im Gegensatz zu den Schlüsselzahlen im Führerschein geben diese Aufschluss über das jeweilige Fahrzeug an sich.

Die Kennzahlen informieren beispielsweise über den Hersteller, das genaue Fahrzeugmodell oder Eigenschaften wie Breite, Länge, Stützlast oder das Tankvolumen. Auf der Rückseite des Fahrzeugscheins finden Sie eine Übersicht, die der Erklärung der einzelnen Schlüsselzahlen gilt.