Kommunen können sich jährlich für eine Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer entschließen. Dafür muss die Gemeinde bis zum 30. Juni des laufenden Jahres einen entsprechenden Beschluss fassen. Der neue geänderte Hebesatz gilt dann rückwirkend ab 1. Januar des entsprechenden Jahres. Möchte eine Kommune also für 2022 ihren Grundsteuerhebesatz anpassen, muss der Beschluss bis zum 30. Juni 2022 gefasst sein und gilt dann entsprechend ab dem 1. Januar 2022.
Aufgrund der Reform der Grundsteuer findet ab 2022 zunächst eine Neubewertung von bis zu 36 Millionen Immobilien in ganz Deutschland statt. Vor diesem Hintergrund sind alle Eigentümer:innen von Grundstücken und Immobilien verpflichtet, eine Grundsteuererklärung („Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“) abzugeben. Diese muss zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 abgegeben werden.