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Erbe ausschlagen – Alles über Fristen und Kosten

  • Wer eine Erbschaft antritt, übernimmt auch alle Schulden, die der Verstorbene vor seinem Tod angehäuft hat.
  • Erben müssen für ein überschuldetes Erbe mit ihrem Privatvermögen haften – viele schlagen das Erbe daher aus.
  • Nach Kenntnisnahme des Erbfalls haben Sie sechs Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen.
  • Wer auf das Erbe verzichtet, verliert seinen Anspruch auf seinen Teil des Nachlasses sowie auf den Pflichtteil.
Aktualisiert am 28.02.23

Erbe ausschlagen: Was bedeutet das überhaupt?

Wenn Sie Ihr Erbe ausschlagen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf den Nachlass. Sie können also nicht nur bestimmte Teile des Erbes ausschlagen, sondern müssen auf das gesamte Erbe verzichten.

Das bedeutet: Sollten Sie auf Ihr Erbe verzichten, können Sie auch Ihren Pflichtteil nicht mehr einfordern. Enge Verwandte, die enterbt wurden, haben normalerweise einen Anspruch auf diesen Pflichtteil, der immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Schlagen Sie Ihr Erbe aus, verlieren Sie jedoch auch diesen Pflichtteilsanspruch. Letztlich können Sie also nicht bloß die Schulden eines Verstorbenen ausschlagen und trotzdem das Recht auf bestimmte Anteile des Erbes oder den Pflichtteil behalten.

Wann kann ich ein Erbe ausschlagen?

Sie können ein Erbe nur aus den folgenden Gründen ausschlagen:

  • Überschuldetes Erbe: Ein Erbe ist überschuldet, wenn Kredite, Hypotheken, offene Rechnungen und Steuerschulden den Großteil des Nachlassvermögens ausmachen. Kurz gesagt: Überwiegen die Schulden, ist das Erbe überschuldet.
  • Erbe enthält sanierungsbedürftige Immobilien: Als Erbe sind Sie für die Instandhaltung der vererbten Immobilien zuständig. Ist das Gebäude alt und baufällig, bedeutet das hohe Kosten für die Nachkommen.
  • Erben sind selbst verschuldet: Wenn die Erben Schulden haben oder insolvent sind, müssen sie die Erbschaft an ihre Gläubiger abtreten.

Wichtig: Sie können einen dieser Gründe innerhalb der Frist von sechs Wochen nicht völlig ausschließen? Sie sind sich also nicht sicher, ob Sie das Erbe wirklich antreten wollen oder können? Dann sollten Sie den Nachlass unbedingt prüfen und das Erbe nicht einfach ausschlagen. Ein voreilig ausgeschlagenes Erbe kann nämlich nur unter bestimmten Bedingungen zurückgefordert werden, zum Beispiel, wenn Ihnen wichtige Details nicht bekannt waren oder Sie den Erbteil aufgrund von Drohung ausgeschlagen haben. Ebenso gilt: Ein bereits angenommenes Erbe kann nur schwer wieder ausgeschlagen werden.

Kostenlose Erstberatung

Sie möchten ein Erbe ausschlagen oder sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen? Unsere Erbrechts-Expert:innen helfen Ihnen dabei.

Erbe ausschlagen: Welche Fristen gelten?

Wir machen es kurz: Für die Ausschlagung des Erbes haben Sie sechs Wochen Zeit. Diese Frist beginnt, sobald Sie von dem Erbfall erfahren haben. Erben erhalten in den meisten Fällen ein Schreiben des Amtsgerichts, das sie über den Erbfall informiert. Sollten Sie nicht auf dieses Schreiben reagieren, dann haben Sie das Erbe automatisch angenommen; in diesem Fall würden auch die Schulden des Erblassers sofort auf Sie übergehen.

Wichtig: Prüfen Sie das Erbe, bevor Sie es ausschlagen

Egal, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten: In jedem Fall ist eine gründliche Prüfung des Erbes ratsam. Schließlich sollten Sie genau wissen, welche Schulden Sie sich aufhalsen oder auf welche wichtigen Erbstücke Sie bei einer Ausschlagung verzichten müssten.

Sie sollten das Erbe prüfen, sobald Sie von dem Erbfall erfahren haben. Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle Vermögensverhältnisse und eventuelle Schulden des Verstorbenen. Hierfür sollten Sie in alle Konten und Sparbücher des Erblassers schauen und auch bei Ämtern nachfragen und um Einsicht in Papiere fordern.

Überprüfen Sie:

  • Bankkonten
  • Bargeld
  • Wertgegenstände
  • Immobilien

Vergewissern Sie sich zudem, ob der Verstorbene offene Raten zu zahlen hatte, zum Beispiel für Immobilien und Grundstücke. Sie können auch bei Banken um Einsicht in die Konten und Unterlagen des Verstorbenen bitten, allerdings nur, wenn Sie nachweisen können, dass Sie auch wirklich ein Erbe sind. Ohne Testament ist das nicht ganz leicht. Bedenken Sie: Die Frist für eine Ausschlagung beträgt nur sechs Wochen. Diese Zeit reicht für einen vollständigen Überblick über den Nachlass oft nicht aus. Anwaltliche Unterstützung ist hier empfehlenswert.

So schlagen Sie die Erbschaft aus

Wer auf das Schreiben des Amtsgerichts nicht reagiert, nimmt ein Erbe automatisch an. Für die Ausschlagung des Erbes müssen Sie daher selbst aktiv werden. Wir erklären Schritt für Schritt, wie Sie das Erbe ausschlagen.

  • Wichtig: Beantragen Sie auf keinen Fall einen Erbschein, wenn Sie das Erbe ausschlagen möchten: Wer einen Erbschein beantragt, nimmt das Erbe an.

Sie müssen dem Nachlassgericht erklären, dass Sie Ihr Erbe ausschlagen wollen. Das Nachlassgericht, an das Sie sich wenden müssen, ist jenes Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz bzw. seinen letzten Aufenthalt hatte. In bestimmten Fällen ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren eigenen Wohnsitz haben, zuständig. Um das Erbe auszuschlagen, müssen Sie persönlich vor Ort erscheinen und den Grund erklären, aus dem Sie das Erbe ausschlagen.

Alternativ können Sie auch einen Notar beauftragen, der eine Erklärung aufsetzt. Hierdurch entstehen Kosten von ungefähr 30 Euro. Achtung: Auch eine notarielle Erklärung muss innerhalb der Frist von sechs Wochen beim Nachlassgericht eingehen.

Ein Schreiben, das Sie selbst aufsetzen und an das jeweilige Nachlassgericht schicken, reicht hingegen nicht aus.

Welche Kosten entstehen?

Die Ausschlagung eines Erbes ist nicht kostenlos. Egal, ob Sie einen Notar beauftragen oder die Ausschlagung des Erbes selbst beim Nachlassgericht beantragen: Es fallen immer Kosten an. Wie viel Sie zahlen müssen, hängt von der Höhe des Nachlasswertes ab. Grundsätzlich gilt: je höher die Erbmasse, desto höher die Gebühren.

  • Die Gebühren für einen Nachlass im Wert von 10.000 Euro betragen 37,50 Euro.
  • Die Gebühren für einen Nachlass im Wert von 350.000 Euro betragen hingegen 342,50 Euro.
  • Die Gebühren für die Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses betragen immer 30 Euro.

Welche Alternativen habe ich?

Es ist natürlich keine leichte Entscheidung, ein Erbe auszuschlagen. Immerhin verlieren Sie dadurch Ihren Anspruch auf jeden Teil des Nachlasses. Sie schlagen nicht nur die Schulden aus, sondern möglicherweise auch geliebte Erbstücke. Sie sollten sich daher gut überlegen, ob die Ausschlagung wirklich die einzige Möglichkeit ist, die Schulden des Verstorbenen zu umgehen. Wir erläutern einige Alternativen:

Nachlassverwaltung beantragen

Das Erbe ist unübersichtlich? Sie wissen nicht, wie Sie am besten mit dem Nachlass umgehen? Ein Nachlassverwalter kann in vielen Fällen helfen. Sie müssen beim Nachlassgericht einen Antrag auf einen Nachlassverwalter stellen, der sich dann um das Erbe kümmert und die Schulden gegenüber den Gläubigern tilgt. Hierbei entstehen natürlich Kosten, die in den meisten Fällen aus dem Nachlass selbst bezahlt werden.

Der Vorteil für Sie: Sobald alle Schulden bezahlt sind, erhalten Sie den Rest des Erbes. Sollte der Nachlass allerdings nicht ausreichen, um die Schulden zu begleichen, kann auch der Nachlassverwalter nicht mehr herangezogen werden. In diesem Fall beginnt das Nachlass-Insolvenzverfahren.

Nachlass-Insolvenzverfahren

Sie können einen Antrag auf Nachlass-Insolvenz auch selbst stellen, wenn Sie festgestellt haben, dass der geerbte Nachlass überschuldet ist. Auch hier gilt: Wenden Sie sich an das Amtsgericht des Bezirks, in dem sich der Wohnsitz des Erblassers befand.

Die Haftung beschränkt sich hiermit auf das Erbe und nicht auf Ihr Privatvermögen. Sie müssen die Nachlassschulden also nicht mehr aus eigener Tasche zahlen. Wichtig: Keine Angst vor dem Wort "Insolvenz". Der Begriff Insolvenz ist für die meisten selbstverständlich negativ behaftet – tatsächlich richtet sich das Insolvenzverfahren jedoch nur gegen den Nachlass des Erblassers. Ihr eigenes Privatvermögen wird bei dem Verfahren überhaupt nicht angerührt.

Aufgebotsverfahren

Auch bei diesem Verfahren wird die Haftungspflicht auf das Erbe beschränkt. Innerhalb einer bestimmten Frist werden alle Gläubiger gebeten, ihre Forderungen gegenüber dem Erblasser aufzulisten und zu melden. Die aufgenommenen Forderungen werden nun aus dem Nachlass gezahlt. Wichtig: Auch wenn ein Gläubiger seine Forderung nicht innerhalb der Frist angibt, verfällt die Schuld nicht automatisch. Allerdings wird seine Forderung nur berücksichtigt, falls nach der Zahlung der fristgerecht angegebenen Schulden noch etwas vom Erbvermögen übrig ist.

Wer erbt, wenn das Erbe ausgeschlagen wird?

Grundsätzlich gilt: Wer auf das Erbe verzichtet, der verzichtet auf alles. Wer ein Erbe ausschlägt, kann demnach auch nicht bestimmen, wer stattdessen erben soll. Bei der Erbreihenfolge wird also ganz einfach so getan, als würde diese Person nicht existieren. Eine andere Person erhält den ausgeschlagenen Erbteil.

In vielen Fällen bestimmt der Erblasser mit einem Testament, welche seiner Angehörigen erben sollen. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, nach der die Vermögensfolge dann geregelt wird. Wenn also beispielsweise ein Familienvater von seiner Ehefrau, seinen zwei Kindern, seiner Mutter und einer Schwester überlebt wird, fällt die Erbschaft laut gesetzlicher Erbfolge erst einmal an die Kinder. Wenn diese das Erbe ausschlagen, geht das Vermögen an die Mutter. Schlägt auch die Mutter das Erbe aus, geht der Nachlass an die Schwester. Die Ehefrau wird in dieser Erbfolge nicht berücksichtigt, da sie ihren Erbanteil gesondert erhält. Erst wenn alle Angehörigen das Erbe ausschlagen, erbt der Staat.

Geschwister bilden eine Erbengemeinschaft

Wenn es mehrere erbberechtigte Geschwister gibt, dann bilden diese eine sogenannte Erbengemeinschaft. Alle Miterben werden dabei gemeinschaftliche Eigentümer. Das bedeutet: Alle Teile des Nachlasses gehören vollständig den Geschwistern. Hinterlässt ein Erblasser also beispielsweise zwei Kinder, dann wird der Nachlass nicht aufgeteilt: Beiden Kindern gehören sämtliche Anteile des Erbes. Es ist nun die Verantwortung der Geschwister, das Vermögen aufzuteilen.

Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft, also jeder Miterbe, kann selbstständig entscheiden, ob er das Erbe antreten oder ob er es ausschlagen möchte. Hier gelten die gleichen Regeln: Wer sich für das Erbe entschließt, erhält sämtliche Anteile des Nachlasses – in einer Erbengemeinschaft würde jeder Miterbe auch sämtliche Schulden erben. Wer das Erbe ausschlägt, verliert seinen Anspruch auf das Erbe und auch auf den Pflichtteil.

Ich habe das Erbe ausgeschlagen: Was passiert mit dem Pflichtteil?

Wer das Erbe ausschlägt, verliert auch den Anspruch auf den Pflichtteil. Es gibt nur wenige Ausnahmen von dieser Regel. Nur unter diesen Voraussetzungen kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe das Erbe ablehnen und dennoch seinen Pflichtteilsanspruch behalten.

  • Die Erbschaft ist nach § 2306 BGB beschwert oder belastet (z. B. durch einen Testamentsvollstrecker, eine Teilungsanordnung oder Vermächtnisse).
  • Der Erbe ist der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers und hat mit ihm im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt.

Welche Rechte verliere ich, wenn ich das Erbe ausschlage?

Wer ein Erbe antritt, übernimmt gleichzeitig einige Rechte und Pflichten. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wer das Erbe ausschlägt, verliert die folgenden Rechte:

  • Sie verzichten auf das gesamte vererbte Vermögen.
  • Sie verzichten auf alle vom Erblasser geerbten Rechte (beispielsweise Autonutzung, Verkauf von Immobilien, Kündigung von Mietern, Verfügung über Konten).

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