Nicht nur, wenn man an einem Fluss bzw. Gewässer wohnt, oder das Haus oder die Wohnung in den Hang gebaut ist, braucht man eine Elementargebäudeversicherung. Durch die Veränderung des Klimas gab es im letzten Sommer vermehrt Starkregenfälle, die extreme Schäden verursacht haben. Und dies passierte in Lagen weit ab von Flüssen oder Hanglagen. Auch massiver Schneefall, der das Dach eines Gebäudes eindrückt, wird von einer Elementarschadenversicherung gedeckt.
Eine Elementarschadenversicherung zu haben, ist sicherlich immer dann sinnvoll, wenn Sie ein Gebäude besitzen. Als Mieter sind Sie nicht verpflichtet, eine Wohngebäudeversicherung mit Abdeckung von Elementarschäden abzuschließen. Dies ist in der Tat Sache des Vermieters. Er kann die Kosten der Gebäudeversicherung jedoch auf die Nebenkosten draufschlagen.
Grundsätzlich sind wir alle von Naturgewalten betroffen – der Regen macht ja nicht vor einem bestimmten Gebäude halt. Trotzdem ist eine solche Versicherung nicht für jeden Haushalt sinnvoll. Wer also Mieter ist, der kann allerhöchster Wahrscheinlichkeit nach auf einen Schutz vor Naturgefahren verzichten. Auch sind in unseren Breitengraden die Gefahren eines Vulkanausbruchs doch eher gering – mangels aktiver Vulkane in Deutschland. Was jedoch sehr real ist, sind die Gefahren, die durch massive Regenfälle drohen. Im Sommer 2017 waren es die Unwetter Ramund und Paul, die Schäden in Höhe von ca. 600 Millionen Euro verursacht haben. Bei den Unwettern Rasmund und Paul spielte Wind keine Rolle. Einzig die großen Mengen an Regenwasser haben zu Überflutungen von ganzen Straßenzügen geführt, weil das Abwassersystem nicht so viel Regenwasser aufnehmen konnte.
Eine Studie des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kommt zu dem Schluss, dass es in Zukunft vermehrt zu Schäden kommen wird. Den Grund dafür sieht der Verband, der die Versicherer repräsentiert, vor allem in den Folgen des Klimawandels. Intensive, außerordentliche Stürme würden nicht mehr alle 50, sondern alle 10 Jahre auf uns zukommen. Andere ausgeprägte Wettervorkommnisse, wie die Starkregen vom Sommer 2017, würden der Studie nach häufiger auftreten und auch größere Schäden verursachen.
Das Kabinett des Bundeslandes Bayern hat in einer Sitzung am 27. März 2017 beschlossen, dass vom 1. Juli 2019 an keine Soforthilfen nach Elementarschäden mehr auszuzahlen sind. Vielmehr sollten die Bürger über die Gefahren aufgeklärt und dazu ermuntert werden, selbst für einen Versicherungsschutz gegen Elementarschäden bzw. Naturgefahren zu sorgen. Der Bürger dürfe sich nicht darauf verlassen, dass der Staat als eine Art "Ersatzversicherer" einspringe, wird der damalige Finanzminister und jetzige Ministerpräsident Markus Söder zitiert.
Die Schäden, die durch ein Naturereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden sind, werden zum sogenannten gleitenden Neuwert ersetzt. Das bedeutet, dass die Kosten übernommen werden, die entstehen, um das Gebäude wieder bewohnbar zu machen. Wenn das Gebäude in der Zeit, in der es instand gesetzt wird, nicht bewohnbar ist, so zahlt die Versicherung die Unterbringungskosten während der Zeit. Wie viel und wie lange die jeweilige Versicherung zahlt, ist abhängig vom Versicherungsvertrag und dem gewählten Tarif und kann sehr verschieden ausfallen.
Manche Versicherungen bieten an, dass Sie eine Abschlagszahlung für die Materialien bekommen können, die Sie zur provisorischen Sicherung der Schäden benötigen. Auf jeden Fall können Sie einen Monat nach der Schadensmeldung eine Abschlagszahlung für die Deckung der Handwerker-Rechnungen beantragen. Dies garantiert Ihnen § 14 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Den vollen Betrag wird die Versicherung jedoch erst auszahlen, nachdem sie den Schaden geprüft hat.
Die Versicherung muss Ihnen jedoch nach Prüfung des Schadens die volle Versicherungssumme zahlen, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Sollte der Vertrag die Versicherung von der Zahlung von Verzugszinsen befreien, so ist diese Vereinbarung unwirksam und entfaltet keine Bindung.
Haben Sie trotz eindeutiger Sachlage und sicherem Anspruch auf die volle Versicherungssumme Schwierigkeiten mit Ihrer Versicherungsgesellschaft? Melden Sie sich bei uns und lassen Sie sich in einer kostenfreien Ersteinschätzung beraten.
Ihre Pflicht als Versicherungsnehmer besteht zum Beispiel darin, dass Sie einen entstandenen Schaden zumindest nicht durch Untätigkeit verschlimmern. Das bedeutet, dass Sie einen Schaden sichern müssen, soweit es Ihnen möglich ist. Auch sollten Sie sich nicht übermäßig Zeit lassen, den Schaden bei Ihrer Versicherung zu melden. Nur dann kann der Schaden schnellstmöglich behoben werden.
Speziell in der Elementarschadenversicherung oder dem Naturgefahrenschutz ist es eine Pflicht, dafür zu sorgen, dass vorhandene Abflusssysteme nicht verstopft oder teilweise blockiert sind. Bei vorhandenen Einrichtungen, die den Rücklauf von Abwasser in das Gebäude verhindern sollen, muss die Funktionalität sichergestellt werden.
Darüber hinaus kann Ihr Versicherungsvertrag in den Versicherungsbedingungen weitere Pflichten, sog. Obliegenheiten, nennen. Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt regelmäßig dazu, dass die Versicherung im schlechtesten Fall den Schaden nicht reguliert – also nicht zahlt.
Ihre Versicherung beruft sich darauf, dass Sie eine Ihrer Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt haben und will nun nicht leisten? Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht prüfen, ob Ihre Versicherung richtig liegt.
Als Teil der Wohngebäude- oder Hausratversicherung ist die Elementarschadenversicherung für ganz bestimmte Schäden zuständig. Die Wohngebäudeversicherung ist für die Versicherer seit mehreren Jahren kein lukratives Geschäft mehr. Daher versuchen sie entweder, den Schaden nicht zu regulieren oder den Schaden so günstig wie möglich beseitigen zu lassen. Dies geschieht nicht immer zur Zufriedenheit der Versicherten. Die Versicherungen versuchen immer, das günstigste Angebot zu nehmen, was aber nicht das beste Angebot sein muss. Außerdem ist zu beobachten, dass nach einem Schaden teilweise nur oberflächlich saniert wird. Dies kann Folgeschäden nach sich ziehen, auf denen der Versicherte sitzen bleiben würde.
Haben Sie also die Sanierung einmal nach dem Plan oder Vorschlag der Versicherung ausführen lassen, dann können Sie im Nachhinein keinen Schadensersatz einfordern.
Wir empfehlen Ihnen daher, selber Kostenvoranschläge bei Handwerkern einzuholen und diese zu vergleichen. Liegen die Preisschätzungen der Handwerksbetriebe alle deutlich über dem Betrag, den die Versicherung übernehmen will, dann sollten Sie einen Anwalt für Versicherungsrecht einschalten. Dieser kann mit einem Blick auf die Versicherungsbedingungen klären, welche Leistungen Ihnen aus dem Versicherungsvertrag zustehen. Auch können Sie gemeinsam entscheiden, ob ein außergerichtliches Vorgehen die Versicherung zur kostendeckenden Regulierung bewegen kann.
Ihre Versicherung will nur eine Spar-Variante finanzieren, die eventuelle Folgeschäden hervorrufen wird? Wenden Sie sich an einen erfahrenen Versicherungsfachanwalt und kommunizieren Sie so mit Ihrer Versicherung auf gleicher Höhe. Nutzen Sie unser Online-Formular und lassen Sie sich eine kostenfreien Ersteinschätzung geben.
Ihre Pflicht als Versicherungsnehmer besteht zum Beispiel darin, dass Sie einen entstandenen Schaden zumindest nicht durch Untätigkeit verschlimmern. Das bedeutet, dass Sie einen Schaden sichern müssen, soweit es Ihnen möglich ist. Auch sollten Sie sich nicht übermäßig Zeit lassen, den Schaden bei Ihrer Versicherung zu melden. Nur dann kann der Schaden schnellstmöglich behoben werden.
Speziell in der Elementarschadenversicherung oder dem Naturgefahrenschutz ist es eine Pflicht, dafür zu sorgen, dass vorhandene Abflusssysteme nicht verstopft oder teilweise blockiert sind. Bei vorhandenen Einrichtungen, die den Rücklauf von Abwasser in das Gebäude verhindern sollen, muss die Funktionalität sichergestellt werden.
Darüber hinaus kann Ihr Versicherungsvertrag in den Versicherungsbedingungen weitere Pflichten, sog. Obliegenheiten, nennen. Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt regelmäßig dazu, dass die Versicherung im schlechtesten Fall den Schaden nicht reguliert – also nicht zahlt.
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