Erfahrung aus über 80.000 Mandaten
Über 150.000 kostenfreie Ersteinschätzungen ohne Risiko
Vielen Dank. Ihre Daten werden übertragen.

Elementarschadenversicherung zahlt nicht: So kommen Sie zu Ihrem Recht

  • In alten Verträgen heißt sie Elementarschadenversicherung. Neuere Policen nennen sie Naturgefahrenschutz.
  • Bei der Elementarschadenversicherung handelt es sich um einen  Versicherungsschutz vor Naturereignissen.
  • Da es sich gerade bei diesen Schäden häufig um hohe Summen handelt, verzögern die Versicherungen schon mal die Zahlung oder zahlen gar nicht.

Was sind Elementarschäden?

Zu den Elementarschäden oder Schäden durch Naturgewalten zählen Erdrutsch oder Lawine, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck, Vulkanausbruch, Hochwasser und Schäden, die durch massenhafte Regenfälle entstehen. Dazu zählen Starkregen, dadurch entstehende Überschwemmungen und Schäden durch Rückstau bei überlaufender Kanalisation, wenn das Rücklaufventil die Wassermassen nicht mehr halten kann.

Überlassen Sie die Prüfung Expert:innen im Versicherungsrecht und schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten herum. Unser Kooperationspartner Wirth-Rechtsanwälte prüft anhand Ihrer Angaben kostenfrei und unverbindlich, ob sich ein Vorgehen gegen Ihre Elementarschadenversicherung lohnt.

Welche Schäden zählen nicht zu den Elementarschäden?

Die Elementarschaden- oder Naturgefahrenversicherung ist klar von der Gebäudeversicherung abgegrenzt. Daher zahlt die Versicherung nicht, wenn es um Schäden geht, die prinzipiell von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind. Zu diesen zählen zum Beispiel Schäden durch Brand, Blitzeinschlag, Sturm oder Hagel und Leitungswasser.

Zwar ist die Gefahr durch Schneedruck versichert, aber nicht der Schaden, der durch den schmelzenden Schnee entstehen kann. Auch ist das abfließende Wasser keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen, wie das Landgericht Dortmund geurteilt hat (Urteil vom 4. Juli 2012, Az. 2 O 452/11). Das Landgericht stellte fest, dass unter dem Terminus "Schneedruck" nur die Schäden zu verstehen sind, die durch das Gewicht von Schnee oder Eis zum Beispiel auf ein Dach verursacht werden. Der Terminus "Überschwemmung" dagegen greife nur, wenn der Grund und Boden, auf dem das versicherte Gebäude steht, mit Wasser geflutet werden würde. Der schmelzende Schnee kann also auch nicht als Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen gedeutet werden.

Was ersetzt die Elementarschaden- oder Naturgefahrenversicherung?

Ist die Elementarschadenversicherung ein Teil der Hausratsversicherung, dann übernimmt die Versicherung alle Schäden, die innerhalb des Hauses oder der Wohnung an den beweglichen Teilen des Inventars entstanden sind und durch eine der oben genannten Naturgewalten verursacht wurden. Dies lohnt sich vor allem für Mieter einer Wohnung oder eines Hauses.
Als Teil der Gebäudeversicherung übernimmt die Versicherung Reparaturen in und am Haus. Dazu zählen auch Nebengebäude wie eine Garage oder ein Schuppen, wenn sie in der Police aufgeführt werden. Zu den Reparaturen, die die Versicherung übernimmt, zählen zum Beispiel die Trockenlegung des Gebäudes und anschließende Sanierung, aber auch der eventuelle Abriss des Hauses und die Neuerrichtung eines gleichwertigen Gebäudes. Dies ist vor allem für Besitzer einer Immobilie zu raten.

Immobilienbesitzer, die diese selbst bewohnen, sollten die Elementarversicherung sowohl zur Hausratversicherung als auch der Gebäudeversicherung abschließen.

Wie klappt die Regulierung von Elementarschäden?

Nehmen Sie alle Schäden so genau wie möglich auf. Machen Sie Bilder von den Schäden – auch aus verschiedenen Blickwinkeln. Hilfreich ist es, wenn man auf den Bildern einen Größenvergleich hat. Legen Sie zum Beispiel ein Zentimetermaß neben oder an den Schaden. Dann ist für andere der Umfang des Schadens ersichtlich. Wenn Sie können, dann benennen Sie Zeugen, die gesehen haben, wie der Schaden entstanden ist.

Kontaktieren Sie auf jeden Fall Ihren Betreuer der Versicherung. Sprechen Sie mit ihm, wie Sie weiter in der Schadensregulierung verfahren sollen. Ihr Berater kann Ihnen genau Auskunft darüber geben, welche Schritte Sie noch unternehmen müssen, und was die Versicherung von Ihnen an Unterlagen zur Regulierung des Schadens benötigt. Eventuell gibt es ein Formular Ihrer Versicherung, mit dessen Hilfe Sie die Entstehung des Schadens anzeigen können.

Schildern Sie die Entstehung des Schadens so akkurat wie möglich. Wenn Sie dann alle Formalitäten erledigt haben, prüfen Sie noch einmal, ob Sie auch alle erforderlichen Unterlagen zusammengetragen haben und alle Formulare vollständig ausgefüllt sind, bevor Sie diese an die Versicherung schicken. So ersparen Sie dem Sachbearbeiter Arbeit und es müssen nicht noch Dinge nachgetragen werden. Dies verzögert die Bearbeitung Ihres Falls und Sie wollen ja eigentlich mit der Behebung des Schadens beginnen.

Während Sie auf "das Okay" der Versicherung warten, müssen Sie sicherstellen, dass kein weiterer Schaden entstehen kann. Sichern Sie Dinge, die in einer Gefahrenzone liegen, bzw. sichern Sie den Rest des Gebäudes vor erneuten oder sich ausweitenden Schäden. Auch dazu kann Ihnen Ihr Betreuer der Versicherung sagen, wie Sie sich zu verhalten haben, und ob Sie dafür schon einen Handwerker beauftragen können und dürfen. Sie können bei Ihrer Versicherung nach einer Abschlagszahlung fragen, um die Kosten für die Sicherung der Schäden aufzufangen. Auch können Sie nach geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der Schäden fragen.

Sie haben einen Schaden erlitten, die Regulierung klappt aber trotz aller Bemühungen Ihrerseits nicht? Manchmal kann ein Schreiben eines Fachanwaltes für Versicherungsrecht die Sache beschleunigen. 

  • 1 Dokumentieren Sie zunächst alle entstandenen Schäden
  • 2 Fangen Sie nicht an, den Schaden zu beheben
  • 3 Protokollieren Sie die Kommunikation mit Ihrem Versicherer
  • 4 Setzen Sie eine Frist zur Regulierung
  • 5 Bei Problemen: Anwalt einschalten!

Überlassen Sie die Prüfung Expert:innen im Versicherungsrecht und schlagen Sie sich nicht mit dem Kleingedruckten herum. Unser Kooperationspartner Wirth-Rechtsanwälte prüft anhand Ihrer Angaben kostenfrei und unverbindlich, ob sich ein Vorgehen gegen Ihre Elementarschadenversicherung lohnt.

Häufige Fragen zum Thema "Elementarschadenversicherung zahlt nicht"

Nicht nur, wenn man an einem Fluss bzw. Gewässer wohnt, oder das Haus oder die Wohnung in den Hang gebaut ist, braucht man eine Elementargebäudeversicherung. Durch die Veränderung des Klimas gab es im letzten Sommer vermehrt Starkregenfälle, die extreme Schäden verursacht haben. Und dies passierte in Lagen weit ab von Flüssen oder Hanglagen. Auch massiver Schneefall, der das Dach eines Gebäudes eindrückt, wird von einer Elementarschadenversicherung gedeckt.

Eine Elementarschadenversicherung zu haben, ist sicherlich immer dann sinnvoll, wenn Sie ein Gebäude besitzen. Als Mieter sind Sie nicht verpflichtet, eine Wohngebäudeversicherung mit Abdeckung von Elementarschäden abzuschließen. Dies ist in der Tat Sache des Vermieters. Er kann die Kosten der Gebäudeversicherung jedoch auf die Nebenkosten draufschlagen.

Grundsätzlich sind wir alle von Naturgewalten betroffen – der Regen macht ja nicht vor einem bestimmten Gebäude halt. Trotzdem ist eine solche Versicherung nicht für jeden Haushalt sinnvoll. Wer also Mieter ist, der kann allerhöchster Wahrscheinlichkeit nach auf einen Schutz vor Naturgefahren verzichten. Auch sind in unseren Breitengraden die Gefahren eines Vulkanausbruchs doch eher gering – mangels aktiver Vulkane in Deutschland. Was jedoch sehr real ist, sind die Gefahren, die durch massive Regenfälle drohen. Im Sommer 2017 waren es die Unwetter Ramund und Paul, die Schäden in Höhe von ca. 600 Millionen Euro verursacht haben. Bei den Unwettern Rasmund und Paul spielte Wind keine Rolle. Einzig die großen Mengen an Regenwasser haben zu Überflutungen von ganzen Straßenzügen geführt, weil das Abwassersystem nicht so viel Regenwasser aufnehmen konnte.

Eine Studie des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kommt zu dem Schluss, dass es in Zukunft vermehrt zu Schäden kommen wird. Den Grund dafür sieht der Verband, der die Versicherer repräsentiert, vor allem in den Folgen des Klimawandels. Intensive, außerordentliche Stürme würden nicht mehr alle 50, sondern alle 10 Jahre auf uns zukommen. Andere ausgeprägte Wettervorkommnisse, wie die Starkregen vom Sommer 2017, würden der Studie nach häufiger auftreten und auch größere Schäden verursachen.

Das Kabinett des Bundeslandes Bayern hat in einer Sitzung am 27. März 2017 beschlossen, dass vom 1. Juli 2019 an keine Soforthilfen nach Elementarschäden mehr auszuzahlen sind. Vielmehr sollten die Bürger über die Gefahren aufgeklärt und dazu ermuntert werden, selbst für einen Versicherungsschutz gegen Elementarschäden bzw. Naturgefahren zu sorgen. Der Bürger dürfe sich nicht darauf verlassen, dass der Staat als eine Art "Ersatzversicherer" einspringe, wird der damalige Finanzminister und jetzige Ministerpräsident Markus Söder zitiert.

Die Schäden, die durch ein Naturereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen entstanden sind, werden zum sogenannten gleitenden Neuwert ersetzt. Das bedeutet, dass die Kosten übernommen werden, die entstehen, um das Gebäude wieder bewohnbar zu machen. Wenn das Gebäude in der Zeit, in der es instand gesetzt wird, nicht bewohnbar ist, so zahlt die Versicherung die Unterbringungskosten während der Zeit. Wie viel und wie lange die jeweilige Versicherung zahlt, ist abhängig vom Versicherungsvertrag und dem gewählten Tarif und kann sehr verschieden ausfallen.

Manche Versicherungen bieten an, dass Sie eine Abschlagszahlung für die Materialien bekommen können, die Sie zur provisorischen Sicherung der Schäden benötigen. Auf jeden Fall können Sie einen Monat nach der Schadensmeldung eine Abschlagszahlung für die Deckung der Handwerker-Rechnungen beantragen. Dies garantiert Ihnen § 14 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Den vollen Betrag wird die Versicherung jedoch erst auszahlen, nachdem sie den Schaden geprüft hat.

Die Versicherung muss Ihnen jedoch nach Prüfung des Schadens die volle Versicherungssumme zahlen, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Sollte der Vertrag die Versicherung von der Zahlung von Verzugszinsen befreien, so ist diese Vereinbarung unwirksam und entfaltet keine Bindung.

Haben Sie trotz eindeutiger Sachlage und sicherem Anspruch auf die volle Versicherungssumme Schwierigkeiten mit Ihrer Versicherungsgesellschaft? Melden Sie sich bei uns und lassen Sie sich in einer kostenfreien Ersteinschätzung beraten.

Ihre Pflicht als Versicherungsnehmer besteht zum Beispiel darin, dass Sie einen entstandenen Schaden zumindest nicht durch Untätigkeit verschlimmern. Das bedeutet, dass Sie einen Schaden sichern müssen, soweit es Ihnen möglich ist. Auch sollten Sie sich nicht übermäßig Zeit lassen, den Schaden bei Ihrer Versicherung zu melden. Nur dann kann der Schaden schnellstmöglich behoben werden.

Speziell in der Elementarschadenversicherung oder dem Naturgefahrenschutz ist es eine Pflicht, dafür zu sorgen, dass vorhandene Abflusssysteme nicht verstopft oder teilweise blockiert sind. Bei vorhandenen Einrichtungen, die den Rücklauf von Abwasser in das Gebäude verhindern sollen, muss die Funktionalität sichergestellt werden.

Darüber hinaus kann Ihr Versicherungsvertrag in den Versicherungsbedingungen weitere Pflichten, sog. Obliegenheiten, nennen. Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt regelmäßig dazu, dass die Versicherung im schlechtesten Fall den Schaden nicht reguliert – also nicht zahlt.

Ihre Versicherung beruft sich darauf, dass Sie eine Ihrer Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt haben und will nun nicht leisten? Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht prüfen, ob Ihre Versicherung richtig liegt.

Als Teil der Wohngebäude- oder Hausratversicherung ist die Elementarschadenversicherung für ganz bestimmte Schäden zuständig. Die Wohngebäudeversicherung ist für die Versicherer seit mehreren Jahren kein lukratives Geschäft mehr. Daher versuchen sie entweder, den Schaden nicht zu regulieren oder den Schaden so günstig wie möglich beseitigen zu lassen. Dies geschieht nicht immer zur Zufriedenheit der Versicherten. Die Versicherungen versuchen immer, das günstigste Angebot zu nehmen, was aber nicht das beste Angebot sein muss. Außerdem ist zu beobachten, dass nach einem Schaden teilweise nur oberflächlich saniert wird. Dies kann Folgeschäden nach sich ziehen, auf denen der Versicherte sitzen bleiben würde.

Haben Sie also die Sanierung einmal nach dem Plan oder Vorschlag der Versicherung ausführen lassen, dann können Sie im Nachhinein keinen Schadensersatz einfordern.

Wir empfehlen Ihnen daher, selber Kostenvoranschläge bei Handwerkern einzuholen und diese zu vergleichen. Liegen die Preisschätzungen der Handwerksbetriebe alle deutlich über dem Betrag, den die Versicherung übernehmen will, dann sollten Sie einen Anwalt für Versicherungsrecht einschalten. Dieser kann mit einem Blick auf die Versicherungsbedingungen klären, welche Leistungen Ihnen aus dem Versicherungsvertrag zustehen. Auch können Sie gemeinsam entscheiden, ob ein außergerichtliches Vorgehen die Versicherung zur kostendeckenden Regulierung bewegen kann.

Ihre Versicherung will nur eine Spar-Variante finanzieren, die eventuelle Folgeschäden hervorrufen wird? Wenden Sie sich an einen erfahrenen Versicherungsfachanwalt und kommunizieren Sie so mit Ihrer Versicherung auf gleicher Höhe. Nutzen Sie unser Online-Formular und lassen Sie sich eine kostenfreien Ersteinschätzung geben.

Ihre Pflicht als Versicherungsnehmer besteht zum Beispiel darin, dass Sie einen entstandenen Schaden zumindest nicht durch Untätigkeit verschlimmern. Das bedeutet, dass Sie einen Schaden sichern müssen, soweit es Ihnen möglich ist. Auch sollten Sie sich nicht übermäßig Zeit lassen, den Schaden bei Ihrer Versicherung zu melden. Nur dann kann der Schaden schnellstmöglich behoben werden.

Speziell in der Elementarschadenversicherung oder dem Naturgefahrenschutz ist es eine Pflicht, dafür zu sorgen, dass vorhandene Abflusssysteme nicht verstopft oder teilweise blockiert sind. Bei vorhandenen Einrichtungen, die den Rücklauf von Abwasser in das Gebäude verhindern sollen, muss die Funktionalität sichergestellt werden.

Darüber hinaus kann Ihr Versicherungsvertrag in den Versicherungsbedingungen weitere Pflichten, sog. Obliegenheiten, nennen. Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt regelmäßig dazu, dass die Versicherung im schlechtesten Fall den Schaden nicht reguliert – also nicht zahlt.

Ihre Versicherung beruft sich darauf, dass Sie eine Ihrer Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt haben und will nun nicht leisten? Unsere Fachanwälte für Versicherungsrecht prüfen, ob Ihre Versicherung richtig liegt.