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Testamentseröffnung: Was muss ich als Erbe darüber wissen?

  • Eine Testamentseröffnung erfolgt automatisch von Amts wegen.
  • Die Testamentseröffnung wird protokolliert.
  • Das Erbe kann innerhalb von sechs Wochen nach Testamentseröffnung ausgeschlagen werden.
  • Für die Gerichtstätigkeit fallen Gebühren in Höhe von 100 Euro nach dem Gerichts- und Notargesetz an.
  • Im Regelfall wird von einer Ladung zur Testamentseröffnung bei Gericht abgesehen.

Was passiert bei einer Testaments­er­öffnung?

Wenn ein Erblasser ein Testament hinterlässt, wird dieses vom zuständigen Nachlassgericht geöffnet und der Inhalt dokumentiert. Mit diesem Vorgehen ist im Grunde die Testamentseröffnung gemeint. Sie erfolgt automatisch von Amts wegen. Demnach muss keiner der Beteiligten selber aktiv werden und einen Antrag auf Testamentseröffnung bei Gericht stellen.

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Wie ist der Ablauf einer Testaments­er­öffnung?

Nach dem Gesetz wird das Testament automatisch an einen zuständigen Rechtspfleger des Nachlassgerichts übergeben. Dieser sichtet das Testament und protokolliert dessen Inhalt. Anschließend informiert der Rechtspfleger alle Beteiligten und gesetzlichen Erben schriftlich über die Eröffnung des Testaments. Im Zuge dessen bekommen die Angeschriebenen in der Regel das angefertigte Testamentsprotokoll und eine Kopie des Testaments zugeschickt.

Das Nachlassgericht legt das Original-Testament dann wieder zu den Akten und verwahrt dieses sicher. Damit hat das Nachlassgericht auch schon seine Aufgabe erfüllt und die Testamentseröffnung ist abgeschlossen. Weitere Anliegen, wie beispielsweise eine Testamentsvollstreckung, fallen nicht mehr in den Aufgabenbereich des Nachlassgerichts.

  • 1 Öffnung und Dokumentation des Testaments
  • 2 Benachrichtigung und Information der Beteiligten
  • 3 Verwahrung des Originals
  • 4 Ende der Testamentseröffnung

Die zuständigen Rechtspfleger haben grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Termin zu bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie Beteiligten zum Termin zu laden. In der Praxis finden solche Ladungen aber nur in absoluten Einzelfällen statt.

Was passiert nach der Testaments­er­öffnung?

Sobald Sie die Kopie des Eröffnungsprotokolls und die Testament-Kopie in den Händen halten, können Sie sich an den meisten Stellen als Rechtsnachfolger legitimieren. Jedoch nicht ausnahmslos. In einigen Fällen, wird ein Erbschein verlangt, um bestimmte Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen. Diesen können Sie aber erst nach Testamentseröffnung beim Gericht beantragen.

Vorsicht beim Erbschein!

Mit Beantragung des Erbscheins nehmen Sie das Erbe automatisch an. Wenn Sie sich also unsicher sind, ob Sie das Erbe überhaupt annehmen möchten, sollten Sie von einer vorsorglichen Beantragung des Erbscheins unbedingt absehen.

#1 Erbe ausschlagen: Sie haben 6 Wochen Zeit

Mit Eröffnung des Testaments wird auch eine sechswöchige Frist für die Erbausschlagung losgetreten. Wer das Erbe nicht antreten möchte, muss innerhalb dieser Frist aktiv werden und die Erbausschlagung beim Nachlassgericht zu Protokoll geben oder von einem Notar in beglaubigter Form einreichen lassen. Ein einfaches Schreiben reicht hier nicht aus.

#2 Erbe annehmen

Wenn Sie als Beteiligter die Frist verstreichen lassen, gilt das Erbe automatisch als angenommen.

#3 Testamentsanfechtung

Nach der Testamentseröffnung haben Sie ein Jahr Zeit, um die Anfechtung gegenüber dem Gericht zu erklären. Eine Anfechtung macht in der Regel dann Sinn, wenn es erhebliche Zweifel am Inhalt des Testaments gibt und/oder Beteiligte der Auffassung sind, dass der Erblasser ursprünglich vorhatte etwas ganz anderes zu verfügen.

#4 Einfordern des Pflichtteils

Durch ein Testament haben Erblasser auch die Möglichkeit, nahe Angehörige (Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern) vom Erbe auszuschließen. Damit entfällt jedoch nicht der gesetzliche Anspruch auf einen Pflichtteil. Hierbei handelt es sich dem Grunde nach um eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die vom Gesetzgeber so vorgesehen ist. Sie als Pflichtteilsberechtigte:r müssen den Pflichtteilsanspruch binnen drei Jahren nach Testamentseröffnung einfordern oder gerichtlich einklagen. Danach verfällt Ihr Anspruch auf den Pflichtteil als gesetzlicher Erbe.

Wie erfährt das Nachlassgericht vom Testament?

Erblasser haben schon während Lebzeiten die Möglichkeit, das Testament beim Nachlassgericht zu verwahren. Dazu ist auch zu raten, da ansonsten ein Testament verloren gehen kann oder gegebenenfalls verfälscht werden könnte. Wenn ein Testament Zuhause aufbewahrt wird, sind Angehörige dazu verpflichtet, das Testament unverzüglich dem Nachlassgericht zu übergeben.

Wie lange dauert es bis zur Testaments­er­öffnung?

obald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, kommt es zur Testamentseröffnung. Demnach wird ein Testament im Regelfall binnen weniger Wochen nach dem Tod bekannt gegeben. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann sich die Testamentseröffnung Monate hinziehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Testament nicht amtlich verwahrt wurde oder die Erben nicht auffindbar sind.

Brauche ich einen Rechtsanwalt oder Notar bei Testaments­er­öffnung?

Für die Testamentseröffnung ist weder ein Anwalt noch ein Notar zuständig, sondern das Nachlassgericht. Demnach besteht generell keine Pflicht, einen Rechtsanwalt oder Notar einzuschalten. In einigen Fällen ist es jedoch unabdinglich, einen Rechtsanwalt für Erbrecht bereits vor Eröffnung an seiner Seite zu haben. Beispielsweise dann, wenn Hinweise auf Testamentsfälschung oder Testierunfähigkeit des Erblassers vorliegen.

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Bevor es mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche losgeht, können Sie Ihren Fall unverbindlich Rechtsanwalt Oliver Brandt schildern. Er wird Ihnen transparent und ehrlich mitteilen, wie ein weiteres anwaltliches Vorgehen ablaufen würde und ob sich ein Vorgehen lohnt.

FAQ: Häufige Fragen zur Testaments­eröffnung

Wer das Testament verheimlicht oder verschwinden lässt, macht sich strafbar. Daraus ergeben sich möglicherweise Schadensersatzansprüche der betroffenen Erben. Bei schwerwiegenden Absichten der Verheimlichung können sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren und/oder Geldstrafe drohen.

Für die Gerichtstätigkeit fallen Gebühren in Höhe von 100 Euro nach dem Gerichts- und Notargesetz an. Außerdem sind weitere Kosten für etwaige Auslagen (Porto, Versand, …) einzukalkulieren.

Nein. Bei einer Testamentseröffnung besteht in Deutschland grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht.

Nach Testamentseröffnung können Sie die Einsicht des Original-Testaments beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.

Das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, ist für die Testamentseröffnung zuständig.