Wer das Testament verheimlicht oder verschwinden lässt, macht sich strafbar. Daraus ergeben sich möglicherweise Schadensersatzansprüche der betroffenen Erben. Bei schwerwiegenden Absichten der Verheimlichung können sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren und/oder Geldstrafe drohen.
Für die Gerichtstätigkeit fallen Gebühren in Höhe von 100 Euro nach dem Gerichts- und Notargesetz an. Außerdem sind weitere Kosten für etwaige Auslagen (Porto, Versand, …) einzukalkulieren.
Nein. Bei einer Testamentseröffnung besteht in Deutschland grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht.
Nach Testamentseröffnung können Sie die Einsicht des Original-Testaments beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.
Das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, ist für die Testamentseröffnung zuständig.