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Restschuldbefreiung SCHUFA: Wie lange bleibt die Privatinsolvenz gespeichert?

Am Ende einer erfolgreichen Privatinsolvenz steht die Restschuldbefreiung: Alle Schulden, die Sie während des Verfahrens nicht zurückzahlen konnten, werden Ihnen erlassen. Nun sollte dem finanziellen Neustart eigentlich nichts mehr im Weg stehen. Der Haken: Die Privatinsolvenz wird in der SCHUFA-Akte vermerkt. Die gute Nachricht: Die Speicherfrist wurde auf sechs Monate herabgesenkt.

Aktualisiert am 18.07.23

Restschuldbefreiung 2023: Die wichtigsten Fakten zur neuen Speicherfrist

Die wichtigste Nachricht gleich vorweg: Die SCHUFA speichert alle Daten zur Restschuldbefreiung jetzt nur noch sechs Monate lang. Wir gehen die neuen Regelungen Schritt für Schritt durch.

SCHUFA Datenspeicherung: Wir helfen!

Ihr Score enthält Aufzeichnungen über längst verjährte Situationen und Transaktionen? Sie wissen nicht, wie Sie Ihren SCHUFA-Score verbessern könnten? Unsere Experten in der Schuldnerberatung und im Datenschutz helfen Ihnen gerne! Gemeinsam durchleuchten wir Ihre SCHUFA-Auskunft und holen das Optimum für Sie heraus.

1. Restschuldbefreiung: Speicherfrist wird verkürzt

Die SCHUFA verkürzt die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate. Zuvor wurden alle Insolvenzdaten drei Jahre lang gespeichert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH) verhandeln zu dieser Frage noch — die SCHUFA hat sich aber bereits jetzt entschieden: Die Speicherfrist wird verkürzt!

Alle Einzelheiten zur Änderung der Speicherung von Insolvenzdaten bei der SCHUFA lesen Sie hier.

Das schafft auch Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher: Die SCHUFA wird alle Einträge zur Restschuldbefreiung, die länger als sechs Monate gespeichert sind, sofort löschen. Damit gibt die SCHUFA dem Druck der Kritiker nach: Die lange Speicherung würde dafür sorgen, dass eine Privatinsolvenz den Betroffenen noch lange „nachhängt“.

2. Ab wann gilt die verkürzte Speicherdauer bei der SCHUFA?

Im April 2023 startete bei der SCHUFA das neue Verfahren. Mit der Umstellung auf das neue Verfahren wurden sofort alle Einträge zur Restschuldbefreiung gelöscht, die bereits mehr als sechs Monate gespeichert waren. Ab April 2023 werden alle Daten zur Privatinsolvenz und zur Restschuldbefreiung automatisch nach sechs Monaten gelöscht.

Wir schauen auf ein Beispiel: Sie haben im Juni 2022 eine Restschuldbefreiung erhalten. Alle Einträge zur Restschuldbefreiung werden bis Ende April 2023 gelöscht. Wenn Sie Ihre Restschuldbefreiung hingegen erst im Januar 2023 erhalten haben, dann bleiben Ihre Daten genau sechs Monate gespeichert, also bis zum Juli 2023.

3. Wie erfahre ich von der Löschung meiner Daten?

Die SCHUFA verschickt keine Briefe oder E-Mails, in denen sie die Löschung der Insolvenzdaten mitteilt. Wenn Sie erfahren möchten, ob Ihre Daten auch wirklich gelöscht wurden, müssen Sie eine Datenkopie bei der SCHUFA beantragen. Das geht am einfachsten mit unserem kostenlosen Auskunfts-Service.

4. Muss ich eine Löschung beantragen?

Sie müssen die Löschung Ihrer Daten nicht selbst beantragen. Mit der Umstellung auf das neue Speicherverfahren wird die SCHUFA alle Daten zur Privatinsolvenz und zur Restschuldbefreiung automatisch nach sechs Monaten löschen.

5. Welche Daten werden gelöscht?

Die neue Speicherdauer von sechs Monaten betrifft nur die Daten zur Restschuldbefreiung. Es werden also alle Einträge zu Schulden gelöscht, die mit der Restschuldbefreiung erlassen wurden. Alle neuen Schulden, die Sie während des Insolvenzverfahrens angehäuft haben, bleiben weiterhin bestehen. Auch alle anderen Schulden und Daten werden nicht nach sechs Monaten gelöscht.

Wann erholt sich mein SCHUFA-Score nach der Löschung der Restschuldbefreiung?

Nach der Löschung fließen alle Daten zur Restschuldbefreiung nicht länger in den SCHUFA-Score ein. Aber auch wenn die Privatinsolvenz nun endgültig vorüber ist: Ein SCHUFA-Score erholt sich nicht sofort. Die SCHUFA berechnet ihre Scores alle drei Monate neu. Kündigungen von überflüssigen Konten und weitere positive Änderungen werden Ihren SCHUFA-Score daher nicht sofort beeinflussen — Sie müssen ein wenig Geduld haben und das nächste Quartal abwarten.

Was ist die Restschuldbefreiung?

Die Restschuldbefreiung ist der erfolgreiche Abschluss eines Insolvenzverfahrens. Bei einem Insolvenzverfahren wird ein Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter beauftragt, der einen Teil Ihres Einkommens an Ihre Gläubiger verteilt. Während des Verfahrens müssen Sie sich an bestimmte Regeln halten: Sie dürfen beispielsweise kein Geld verschwenden und müssen das Insolvenzgericht über alle Schenkungen oder Erbschaften informieren. Nach drei Jahren werden alle Schulden, die während des Verfahrens nicht zurückgezahlt werden konnten, erlassen. Diese Erlassung aller weiteren Schulden nennt man Restschuldbefreiung.

Die Restschuldbefreiung ist also das Ziel, auf das Sie während eines Insolvenzverfahrens hinarbeiten: Während des Verfahrens bekommen Ihre Gläubiger einen Teil Ihres Einkommens und Sie halten sich an Ihre Pflichten gegenüber dem Insolvenzgericht. Im Gegenzug werden Ihnen am Ende des Insolvenzverfahrens alle restlichen Schulden erlassen. Bis eine Restschuldbefreiung erteilt werden kann, muss also ein ganzes Insolvenzverfahren durchlaufen werden.

Wie lange bis zur Restschuldbefreiung?

Seit dem 30. September 2020 gilt: Eine Restschuldbefreiung wird nach drei Jahren erteilt, wenn Sie gegen keinen der oben genannten Vorgaben verstoßen haben. Sollten Sie sich also keiner Insolvenzstraftat schuldig gemacht oder Vermögen unterschlagen haben, werden Ihnen nach einem dreijährigen Insolvenzverfahren alle Schulden erlassen.

Alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden, dauern nur noch drei Jahre. Diese neue dreijährige Verfahrensdauer ist für die Schuldner an keine Bedingungen mehr geknüpft. Früher mussten Schuldner für ein verkürztes Verfahren einen erheblichen Teil der Schulden frühzeitig zurückgezahlt haben. So eine „verkürzte Privatinsolvenz“ gibt es nun aber nicht mehr: Alle Insolvenzverfahren ab dem 1. Oktober 2020 dauern grundsätzlich nur noch drei Jahre.

SCHUFA Datenspeicherung: Wir helfen!

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