Im Falle einer Eigenbedarfskündigung haben Mieter:innen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da der Vermieter das Mietverhältnis aus einem gesetzlich anerkannten Grund beendet. Allerdings können Mieter:innen zum Beispiel dann eine Ausgleichszahlung verlangen, wenn die vermietende Partei bei der Auswahl der betroffenen Mieter:innen eine besondere soziale Rücksichtnahme hätte walten lassen müssen, dies jedoch nicht getan hat. In diesem Fall könnten Mieter:innen eine sogenannte Härtefallklausel geltend machen und eine Ausgleichszahlung verlangen.
Eigenbedarf besteht nur, wenn die Wohnung an Ehegatt:innen, eingetragene Lebenspartner:innen, Kinder, Eltern oder Geschwister vergeben werden soll. Für alle weiteren Personen ist eine Eigenbedarfskündigung unzulässig.
Es gibt keine Regelung, welche eine Eigenbedarfskündigung rückwirkend für unzulässig erklärt, wenn Vermieter:innen oder ihre Angehörigen kurze Zeit später aus der Wohnung wieder ausziehen. Die Rechtmäßigkeit wird immer zum Zeitpunkt der Kündigung geprüft. Jedoch kann eine Eigenbedarfskündigung angefochten werden, wenn sich herausstellt, dass Vermieter:innen die Wohnung nur für sehr kurze Zeit benötigen werden und dies bereits im Vorfeld absehen konnte.